Das Wichtigste zur fristlosen Kündigung vom Arbeitsvertrag:
Bei einer fristlosen Kündigung vom Arbeitsvertrag endet ein Arbeitsverhältnis umgehend mit dem geäußerten Kündigungswunsch. Die sonst übliche Kündigungsfrist entfällt dabei.
Einer fristlosen Kündigung geht in der Regel ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Vertragspartners voraus. Beispiele dafür finden Sie hier.
Wenn Arbeitnehmer ihren Arbeitsvertrag fristlos kündigen, kann dies der Grund für die Verwehrung eines Leistungsbezuges sein.
Inhalt
Fristlose Kündigung: Die Reißleine bei schlechten Arbeitsverhältnissen
Es gibt viele Gründe, warum ein Arbeitsverhältnis beendet wird – wenn diese besonders gravierend sind, ist auch eine umgehende Beendigung möglich. Jedoch kann für Leistungsberechtigte eine fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag die Verwehrung von Auszahlungen bedeuten.
Möchte ein Vertragspartner einen Arbeitsvertrag kündigen, dann geschieht dies nicht von jetzt auf gleich. In der Regel ist eine Kündigungsfrist eingeräumt; diese soll vermeiden, dass einer der Partner potentielle Nachteile erleidet.
Arbeitgeber können in dieser Zeit neu inserieren, Arbeitnehmer widerrum können sich auf neue Stellen bewerben und/oder sich um Ersatzleistungen kümmern. Die Kündigungsfrist kann je nach Art der Anstellung und den individuellen Bedingungen im Arbeitsvertrag unterschiedlich lang sein.
So definiert sich eine fristlose Kündigung laut Arbeitsrecht als eine sofortige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – ohne Einhaltung der festgelegten Kündigungsfrist. Sie kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden.
Die fristlose Kündigung, ohne im Arbeitsvertrag vorgeschriebene Frist, bietet also für beide Seiten einen schnellen Ausstieg. Beachten Sie hierzu: Zusätzlich sind noch die „Kündigung aus wichtigem Grund“ und die „außerordentliche Kündigung“ im Arbeitsrecht definiert. Dabei handelt es sich um Überbegriffe, auch wenn sich die Bezeichnungen in der Praxis häufig überschneiden.
Die Kategorie „wichtiger Grund“ taucht in verschiedenen Gesetzestexten zum Sozialrecht auf. Damit sind Ursachen gemeint, welche allgemein anerkannt die Beendigung eines rechtlichen Verhältnisses begründen. Dementsprechend ist eine Kündigung aus wichtigem Grund laut Arbeitsrecht die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer gravierenden Ursache – häufig auch mit Wegfall der Kündigungsfrist.
„Außerordentlich“ meint in Bezug auf eine Kündigung, dass die eigentlich vereinbarten, ordentlichen Vertragsbedingungen – wie eben die Kündigungsfrist oder auch der Kündigungsschutz – nicht befolgt werden. Insofern beschreiben auch die im Arbeitsrecht festgelegte außerordentliche Kündigung und die fristlose Kündigung von einem Arbeitsvertrag zumeist dasselbe.
Unterschiede können zum Beispiel dann bestehen, wenn es zu einer betriebsbedingten, außerordentlichen Kündigung kommt – dann muss mitunter eine Auslauffrist, also im Grunde genommen die übliche Kündigungsfrist, trotzdem eingehalten werden. Ein fristlose Kündigung von einem Arbeitsvertrag ist also gleichzeitig eine außerordentliche Kündigung, aber nicht jede außerordentliche Entlassung ist fristlos.
Wann erfolgen fristlose Kündigungen und was muss hinsichtlich ALG beachtet werden?
Für eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung von einem Arbeitsvertrag müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht länger zumutbar machen. Hierzu zählen, grob zusammengefasst, rechtswidriges oder vertragswidriges Verhalten – wie etwa:
- Rassistisches, diskriminierendes oder belästigendes Verhalten
- Permanente Über- oder Unterschreitung der vereinbarten Stunden
- Konsum von Alkohol und Drogen während der Arbeitszeit
Die fristlose Kündigung von einem Arbeitsvertrag kann für Menschen, die auf Bürgergeld angewiesen sind, schnell zum Problem werden. Grund dafür ist die bereits erwähnte Zumutbarkeit. Denn: Kam es zur (fristlosen) Kündigung einer Arbeit, dann kann dem Arbeitnehmer mitunter eine Mitwirkung an seiner Arbeitslosigkeit und ergo fehlende Bedürftigkeit unterstellt werden. Dies hängt nicht nur vom konkreten Fall, sondern mitunter auch von der Einschätzung des Sachbearbeiters ab.
Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer
Wird einem Arbeitnehmer die fristlose Kündigung von seinem Arbeitsvertrag mitgeteilt, kann dies nicht nur ein Schock sein, sondern auch bürokratische Komplikationen nach sich ziehen. Denn wenn Personen durch den Wegfall eines Verdienstes Bürgergeld benötigen, dann muss nicht nur mit Bearbeitungszeiten, sondern auch mit Rückfragen gerechnet werden.
Im weiteren Verlauf kommt es nun darauf an, welche genauen Umstände zu Ihrer Entlassung geführt haben. Wurde die Sache vom Arbeitgeber veranlasst, dann wird bei der Kündigung von einem Arbeitsverhältnis – fristlos oder nicht – in drei Gruppen unterschieden:
- betriebsbedingt: der Betrieb kann wegen Schließung o.ä. die Beschäftigung nicht aufrecht erhalten
- verhaltensbedingt: der Arbeitnehmer verletzt nachweislich seine vertraglichen Pflichten (der verhaltensbedingten Kündigung gehen in der Regel Abmahnungen voraus)
- personenbedingt: erfolgt wegen häufiger oder längerer Krankheit
Ist die fristlose Kündigung von Ihrem Arbeitsvertrag betriebsbedingt, sollen bei einem Antrag auf Bürgergeld meist keine Sanktionen auf Sie zukommen – bei den anderen beiden Untergruppen kann dies jedoch durchaus der Fall sein. Wenn Sie sich als nachweislich „daneben benommen“ haben, salopp gesagt, dann kann Bürgergeld verwehrt werden. Schließlich sind Sie dann Ihrer vereinbarten Erwerbsobliegenheitspflicht nicht nachgekommen bzw. werden als nicht „bedürftig genug“ eingestuft.
Anders sieht es natürlich aus, wenn die Kündigung von einem Arbeitsvertrag unerlaubt fristlos ist – also wenn für Ihre Entlassung keine wichtigen Gründe gegeben sind, welche eine außerordentliche Kündigung begründen oder der Arbeitgeber gar aus Willkür handelt.
Sollte Ihr Arbeitgeber jedoch weiterhin auf die Entlassung bestehen und Sie fühlen sich unrechtmäßig behandelt, sollten Sie sich schleunigst rechtlichen Beistand suchen.
Der Arbeitnehmer kündigt selbst
Anders herum kann die fristlose Kündigung von einem Arbeitsvertrag natürlich auch durch den Arbeitnehmer erfolgen. Auch hier gilt: Möchten Sie entsprechende Leistungen beziehen, müssen Sie sehr gut begründen, warum Sie Ihre Arbeit nicht weiter ausführen konnten. Denn eigentlich stellt die Eigenkündigung ein versicherungswidriges Verhalten dar, welches schnell Sperren nach sich zieht.
Meist ist die Kündigung vom Arbeitsvertrag dann rechtsgültig fristlos, wenn Sie etwa ständigen Schikanen, permanentem und unverhältnismäßigen Stress oder gar Gefahren ausgesetzt sind. Je nach Fall reicht dies manchmal nicht aus: Mitunter sollten Sie auch nachweisen können, dass Sie bereits vorher bemüht waren, entsprechende Umstände aufzuheben – durch ein Gespräch mit dem Arbeitgeber etwa.
Haben Sie schon einmal Bürgergeld bezogen und planen eine Kündigung, ist es ratsam, den Sachbearbeiter schon vorher darüber zu informieren – mitunter können so böse Überraschungen vermieden und ein neuer Leistungsbezug schon in die Wege geleitet werden. Abgesehen davon kann ein Leistungsbezug auch dann verwehrt werden, wenn Anspruch auf ALG 1 besteht und dieses theoretisch zu einer Lebensführung ausreichen würde.
Vielen Dank für diesen Beitrag zur außerordentlichen Kündigung. Interessant, dass dabei die Kündigungsfrist oder auch der Kündigungsschutz nicht beachtet werden. Kann man sich trotzdem mit einer Kündigungsschutzklage wehren? Ich habe leider eine fristlose Kündigung erhalten.