Das Wichtigste zum Folgeantrag auf Grundsicherung in Kürze
Im Folgeantrag auf Grundsicherung sind relevante Änderungen, z. B. in Bezug auf das Einkommen, anzugeben.
Die angegebenen Änderungen sind durch entsprechende Nachweise zu belegen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Der Folgeantrag nach SGB XII besteht aus einem vorgefertigten Formular, das ausgefüllt beim Sozialamt abzugeben ist.
Inhalt
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann von Personen in Anspruch genommen werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und einen Antrag stellen. Allerdings wird diese Sozialleistung jeweils nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt. Benötigt der Leistungsempfänger auch darüber hinaus Grundsicherung, kann ein Folgeantrag erforderlich sein.
Wann ist dieser Weiterbewilligungsantrag zu stellen? Welche Angaben sind darin einzutragen? Wo kann der Folgeantrag auf Grundsicherung abgegeben werden? Informationen dazu liefert dieser Ratgeber.
Wer hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung? In § 19 Absatz 2 Satz 1 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) heißt es:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
Demnach können Personen diese Grundsicherung erhalten, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Hilfebedürftigkeit sowie
- Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung sowie ein Mindestalter von 18 Jahren oder
- Erreichen der Altersgrenze
Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Betroffene für einen nicht absehbaren Zeitraum nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden pro Tag zu arbeiten.
Was ist im Weiterbewilligungsantrag auf Grundsicherung anzugeben?
Der Folgeantrag auf Grundsicherung ist ein Formular, das nur noch ausgefüllt werden muss. Darin ist unter anderem Folgendes einzutragen:
- Angaben zu persönlichen Verhältnissen (z. B. Name, Anschrift, Familienstand)
- Informationen zu eventuellen Aufenthalten in stationären Einrichtungen (z. B. Krankenhaus)
- Daten zu Unterkunfts- und Heizkosten
- Angaben zu Einkommen und Vermögen
Sämtliche angegebene Änderungen im Vergleich zum Erstantrag sind durch Nachweise zu belegen. Außerdem werden darüber hinaus in der Regel die Kontoauszüge der vorangegangenen drei Monate benötigt. Das Formular für den Weiterbewilligungsantrag auf Grundsicherung ist in der Regel z. B. beim Sozialamt erhältlich.
Der wesentliche Unterschied zwischen dem Erst- und dem Folgeantrag auf Grundsicherung besteht darin, dass es bei letztgenanntem vor allem um Veränderungen im Vergleich zu den Angaben im ersten Antrag geht.
Wann ist der Folgeantrag auf Leistungen der Grundsicherung zu stellen?
Für den längerfristigen Bezug von Leistungen der Grundsicherung kann ein Antrag auf Verlängerung notwendig sein: Aber wann muss dieser eingereicht werden? In der Regel wird die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für ein Jahr gewährt. Demnach sollte ein Folgeantrag jeweils nach Ablauf eines Jahres gestellt werden.
Ob ein Folgeantrag auf Grundsicherung immer erforderlich ist, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Diese Frage ist juristisch umstritten. Allerdings ist der Empfänger von Sozialleistungen laut § 60 Absatz 1 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) dazu verpflichtet, Änderungen, welche für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich anzugeben.
Wo ist der Folgeantrag auf Grundsicherung einzureichen?
Wie der Erstantrag auf Grundsicherung ist der Weitergewährungsantrag beim zuständigen Sozialamt zu stellen. Damit ist das Amt gemeint, welches sich in dem Ort bzw. Bezirk befindet, in dem Sie gemeldet sind.
Ich kämpfe seit 2020 gegen die organisierte Kriminalität aus Behörde und Sozialgerichten! Nach erfolgreichem Erstantrag strich das Amt grund- und fristlos die Grundsicherung im Alter! Die Gerichte begehen seitdem eine Rechtsbeugung nach der Anderen, schamloser kann man sich das in einem Rechtsstaat nicht vorstellen! Sie vertuschen gemeinschaftlich die Straftat der Amtsleiterin durch fortgesetzte Rechtsbeugung! Wer keinen Anwalt hat, wird einfach durch die Mangel gedreht. Dabei beteiligen sich sogar die Gerichtspräsidenten an den Straftaten, indem sie die Richter decken, weil sie „schlechte Bewertungen“ befürchten!
Es ist einem „normalen“ Menschen nicht vermittelbar, was da abläuft!
ist es rechtens das ich jetzt schon über jahre weck bei jedem antrag jedes mal die jahresabrechnug vom vorjahr des vermieters vorlegen muß
Ich halte eine diesbezügliche Entscheidung des Bundessozialgerichtes (hier im Internet nachzulesen) für WICHTIG!
Wer die Möglichkeit hat, sollte sich die diesbezüglichen Kommentare ansehen.
Demnach gibt es wesentliche Unterschiede zwischen dem Erst- und Folgeantrag. Nur viele Sozialämter wollen oder können nicht den Unterschied wahrhaben. Zumal meistens dann noch über die Homepage dann noch ein Weiterbewilligungsantrag angeboten wird, der einen anderen rechtlichen Rahmen hat
Ich empfehle daher, die Homepage der zuständigen Behörde einmal durchzulesen. Denn, so habe festgestellt, fallen die Folgeanträge manchmal unterschiedlich aus, bezüglich der beizulegenden Unterlagen.
Welches Urteil des Bundessozialgerichts meinen Sie. Vielen Dank!
Das Urteil ist
vom 29.9.2009 (B 8 SO 13/08 R.
Es besagt eindeutig, dass ein Folgeantrag nicht notwendig ist! Hier wird offenbar auch Hartz IV und Grundsicherung im Alter und dauerhafter Erwerbsunfähigkeit verwechselt! Grundsicherung wird für 1 Jahr gewährt und muss gem. Urteil nicht neu beantragt werden! Lediglich erfolgte Änderungen- bspw. Rentenerhöhung- müssen mitgeteilt werden, sowie 3 Monate Kontoauszüge! Kostenpflichtige Finanzauskünfte muss die Behörde begründen und die Kosten tragen!
meine Erfahrung als erwerbsunfähige Frührentner, ist dass die ergänzende Grundsicherung für Erwerbsunfähige darf als einzige staatliche Leistung weitergezahlt werden im Fall eines fehlendes Folgeantrags. Wenn ich zB bereits Grundsicherung beziehe, und meine Rente bis zum 67te Lebensjahr (2040) genehmigt habe, nicht nur für ein Jahr, und es besteht weiterhin der selbe Mietvertrag und Wohnverhältnisse usw, UND ich melde dass ich ins Krankenhaus muss und akut krank bin, dann darf das ausnahmsweise nach dem Ablauf von dem letzten Bescheid legal weitergezahlt werden. Damals als mir das so ging, habe ich gleich 2 weitere Jahre genehmigt gekriegt und sollte jetzt bald, wenn es mir besser geht, 2021-2024 nachreichen. Normalerweise muss man alles immer jährlich belegen, bei allen Leistungen, auch Grundsicherung, aber hier ist etwas Geduld im Gesetz dabei für kranke Menschen. Übrigens, ,,Hartz IV“ war nie zutreffend, nur als grobe Betrag, aber Grundsicherung zählt nicht dazu. Hartz IV/Bürgergeld jetzt, ist schon was ganz anderes.
Ist es rechtens das die Grundsicherung nicht mehr jährlich sonder halbjährlich neu berechnet wird ?
genau dasselbe habe ich auch vor kurzem erfahren dürfen, ab sofort halbjährlich
Folgeantrag für Grundsicherung abgegeben,mit allen Papieren wo verlangt worden sind,auch die letzten 3 Monate Kontoauszüge,habe den Bescheid genehmigt zurück erhalten,mit einer neuen Auflage ich soll einen Finanzstatus-Kontoübersicht binnen 10 Tage abgeben ansonsten werden sie Sanktionen eingeleiten,die angeforderten Papiere kosten 36€, ist das Gezetzlich erlaubt ?und wenn wer bezahlt mir die 36€ was für mich viel Geld ist.
Keiner meiner Bekannten haben je eine Kontoübersicht oder Finanzstatus abgeben müssen,sehr seltsam !warum ich ?
ich hoffe sie können mir Helfen ,Bedanke mich schon mal im voraus
Hallo Monika,
fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, ob auch reguläre Kontoauszüge ausreichen. Ist dem nicht so und das Amt übernimmt die Kosten nicht, müssen Sie das Geld selbst bezahlen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org