Familienkasse: Unterstützung durch Kindergeld und Kinderzuschlag

Das Wichtigste zur Familienkasse in Kürze

Was leistet die Familienkasse?

Die Familienkasse zahlt das Kindergeld und den Kinderzuschlag.

Welche Familienkasse ist für mich zuständig?

Zuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit in dem Bezirk, in dem Sie wohnen. Bei Angestellten des öffentlichen Dienstes übernimmt die Besoldungsstelle des Arbeitgebers die Aufgaben der Familienkasse.

Wie lange gilt der Kindergeldanspruch?

Anspruch auf Kindergeld besteht für Kinder in der Regel bis zu ihrem 18. Lebensjahr. Wenn sie beispielsweise danach Bundesfreiwilligendienst leisten, eine erste Ausbildung absolvieren oder aufgrund einer Behinderung nicht für ihren Lebensunterhalt sorgen können auch bis zum 25. Lebensjahr.

Was ist eine Familienkasse?

Familienkasse: Was ist das? Die Behörde ist zuständig für Kindergeld und Kinderzuschlag.
Familienkasse: Was ist das? Die Behörde ist zuständig für Kindergeld und Kinderzuschlag.

Kindergeld ist eine Leistung, durch die Familien mit Kindern unterstützt werden. Anspruchsvoraussetzungen, Höhe und andere Regelungen sind im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) festgelegt. Für die Auszahlung des Kindergelds, aber auch des Kinderzuschlags, ist die Familienkasse zuständig.

Was ist die Familienkasse? Was muss in einem Antrag auf Kindergeld an die Familienkasse stehen? Wie finden Eltern die für sie zuständige Familienkasse? Der folgende Ratgeber gibt Antworten.

Es gibt in Deutschland mehrere Familienkassen. 14 davon sind der Bundesagentur für Arbeit angegliedert. Diese haben den Status einer Bundesfinanzbehörde. Daneben gibt es ungefähr 8000 Familienkassen bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern. Die Fachaufsicht über die Familienkassen führt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Familienkasse und deren Zuständigkeit: Die Aufgabe der Familienkasse besteht darin, sämtliche Angelegenheiten zu Kindergeld und Kinderzuschlag zu regeln. Dazu gehört die Auszahlung dieser Leistungen.

Welche Familienkasse ist für wen zuständig?

Was ist meine Familienkasse? Das ist abhängig von Wohnort und Arbeitgeber.
Was ist meine Familienkasse? Das ist abhängig von Wohnort und Arbeitgeber.

Einige Eltern fragen sich womöglich: „Welche Familienkasse ist für mich zuständig?“ Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind nach Regionen unterteilt:

  • Familienkasse Baden-Württemberg-Ost (Anschrift: 70146 Stuttgart)
  • Familienkasse Baden-Württemberg West (Anschrift: 76088 Karlsruhe)
  • Familienkasse Bayern Nord (Anschrift: 90316 Nürnberg)
  • Familienkasse Bayern Süd (Anschrift: 93013 Regensburg)
  • Familienkasse Berlin-Brandenburg (Anschrift: 14465 Potsdam)
  • Familienkasse Hessen (Anschrift: 34196 Kassel)
  • Familienkasse Niedersachsen-Bremen (Anschrift: 30131 Hannover)
  • Familienkasse Nord (Anschrift: 20069 Hamburg)
  • Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord (Anschrift: 44785 Bochum)
  • Familienkasse Nordrhein-Westfalen Ost (Anschrift: 44117 Dortmund)
  • Familienkasse Nordrhein-Westfalen West (Anschrift: 50574 Köln)
  • Familienkasse Rheinland-Pfalz – Saarland (Anschrift: 55149 Mainz)
  • Familienkasse Sachsen (Anschrift: 09092 Chemnitz)
  • Familienkasse Sachsen-Anhalt – Thüringen (Anschrift: 06073 Halle)

Wem dies als Information nicht ausreicht, wird vermutlich fragen: „Wie finde ich meine zuständige Familienkasse?“ Jede der 14 aufgeführten Familienkassen hat verschiedene Standorte, sodass die Zuordnung dadurch leichter fallen sollte. Zuständig ist nämlich normalerweise die Familienkasse in dem Bezirk, in welchem Sie wohnen.

FamilienkasseStandorte
Baden-Württemberg-OstGöppingen, Ludwigsburg, Ravensburg, Reutlingen, Stuttgart, Tauberbischofsheim, Ulm
Baden-Württemberg WestFreiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Lörrach, Nagold, Offenburg, Villingen-Schwenningen
Bayern NordAnsbach, Aschaffenburg, Hof, Nürnberg, Schwandorf, Schweinfurt
Bayern SüdAugsburg, Deggendorf, Ingolstadt, Kempten, Passau, Pfarrkirchen, Regensburg
Berlin-BrandenburgBerlin-Mitte, Berlin Nord, Berlin Süd, Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin, Potsdam
HessenBad Hersfeld, Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Kassel, Wiesbaden
Niedersachsen-BremenBremen, Celle, Emden, Göttingen, Hannover, Helmstedt, Hildesheim, Lüneburg, Nienburg, Oldenburg, Osnabrück
NordBad Oldesloe, Elmshorn, Flensburg, Hamburg, Neubrandenburg, Rostock, Schwerin, Stralsund
Nordrhein-Westfalen NordAhlen, Bochum, Coesfeld, Essen, Recklinghausen, Rheine, Wesel
Nordrhein-Westfalen OstBielefeld, Detmold, Herford, Iserlohn, Meschede, Siegen
Nordrhein-Westfalen WestAachen, Bergisch-Gladbach, Bonn, Brühl, Düsseldorf, Köln, Krefeld, Mönchengladbach, Wuppertal
Rheinland-Pfalz - SaarlandBad Kreuznach, Kaiserslautern, Koblenz, Landau, Neuwied, Saarbrücken, Trier
SachsenBautzen, Chemnitz, Leipzig, Plauen, Riesa
Sachsen-Anhalt - ThüringenDessau-Roßlau, Erfurt, Halle, Jena, Magdeburg, Nordhausen, Suhl

Mehr Informationen, z. B. über die Öffnungszeiten der einzelnen Standorte, sind auf dieser Seite der Bundesagentur für Arbeit über die Standorte der Familienkassen zu finden.

Wo ist die Familienkasse für Angestellte im öffentlichen Dienst? Für diese Personen übernimmt die Vergütungs- bzw. Besoldungsstelle in der Regel die Aufgabe der Familienkasse.

Kindergeld von der Familienkasse

Die Familienkasse zahlt Kindergeld unter Umständen auch für Kinder über 18 Jahre.
Die Familienkasse zahlt Kindergeld unter Umständen auch für Kinder über 18 Jahre.

Die Familienkasse zahlt das Kindergeld. Diese Leistung erhalten normalerweise die Eltern bzw. die Personen, in deren Haushalt das Kind lebt. Kindergeld können demnach auch Großeltern, Pflege- oder Adoptiveltern erhalten. Demzufolge gibt es Kindergeld für diese Kinder:

  • Enkelkinder
  • Pflegekinder
  • Stiefkinder
  • leibliche Kinder
  • adoptierte Kinder

Es sind allerdings bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, damit ein Anspruch auf Kindergeld gegenüber der Familienkasse besteht: So muss der Wohnort des Kindes in Deutschland liegen oder in der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz. Das Kind muss außerdem unter 18 Jahre alt sein. Ist es zwischen 18 und 25 Jahre alt, gibt es unter bestimmten Umständen Kindergeld von der Familienkasse:

  • Der junge Erwachsene leistet Bundesfreiwilligendienst.
  • Er ist aufgrund einer Behinderung nicht dazu imstande, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
  • Er absolviert zum ersten Mal ein Studium, eine Berufs- oder Schulausbildung oder Praktika. Dabei müssen Kenntnisse vermittelt werden, welche für den angestrebten Beruf relevant sind.
  • Er befindet sich in einer Phase zwischen zwei Abschnitten der Ausbildung. Diese Übergangsphase dauert nicht länger als vier Monate.
  • Er hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und ist als Arbeitsloser bei einem Jobcenter oder einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet.
  • Er absolviert eine zweite Ausbildung und arbeitet im Durchschnitt nicht mehr als 20 Stunden in der Woche. Ein 520-Euro-Job bildet eine Ausnahme.
  • Er bemüht sich nachweislich um einen Ausbildungsplatz.

Das Kindergeld wird von der Familienkasse höchstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr eines Kindes gezahlt.

Wie hoch ist das Kindergeld von der Familienkasse?

Wie viel zahlt die zuständige Familienkasse an Kindergeld? Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach der Anzahl der Kinder:

Höhe des Kindergelds
20222023
1. und 2. Kind219 Euro250 Euro
3. Kind225 Euro250 Euro
ab dem 4. Kind250 Euro250 Euro

Bei der Kindergeldfestsetzung durch die zuständige Familienkasse können auch leibliche Kinder berücksichtigt werden, die nicht im Haushalt des Antragstellers leben.

Hat z. B. ein Mann, der mit seiner Partnerin und den zwei gemeinsamen Kindern zusammenlebt, bereits mit einer früheren Partnerin ein Kind, kann dieses als sogenanntes Zählkind in die Berechnung miteinfließen. Obwohl das erste Kind nicht im Haushalt des Vaters lebt, wird es im Rahmen des Kindergeldanspruchs trotzdem wie das erste Kind gewertet. Daher erhält der Mann für das zweite Kind 192 Euro und für das dritte 198 Euro.
Das Kindergeld von der Familienkasse richtet sich nach der Anzahl der Kinder.
Das Kindergeld von der Familienkasse richtet sich nach der Anzahl der Kinder.

Wann das Kindergeld im Monat ausgezahlt wird, hängt von der Kindergeldnummer ab. Diese finden Sie in einem Schreiben von der Familienkasse oder auf dem Kontoauszug. Entscheidend ist die letzte Ziffer der Kindergeldnummer:

  • 0 und 1 = Auszahlung am Monatsanfang
  • 2 bis 7 = Auszahlung im Lauf des Monats
  • 8 und 9 = Auszahlung am Monatsende

Fungiert nicht die Bundesagentur für Arbeit als Ihre Familienkasse, weil Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, wird das Kindergeld in der Regel zusammen mit Ihrem monatlichen Gehalt bzw. Lohn von der Besoldungs- bzw. Gehaltsstelle ausgezahlt.

Familienkasse: der Kindergeldantrag

Bei der zuständigen Familienkasse ist ein Antrag auf Kindergeld zu stellen. Dieser ist direkt bei der Familienkasse erhältlich. Es ist aber auch möglich, ihn auf dieser Seite der Bundesagentur für Arbeit zum Kindergeldantrag online auszufüllen. Wichtig: Nicht die Unterschrift vergessen!

Wenn Sie bei der Familienkasse den Antrag auf Kindergeld einreichen, sind außerdem bestimmte Nachweise bzw. Informationen notwendig:

  • Steueridentifikationsnummer des Antragstellers und des Kindes
  • Geburtsurkunde (Kopie) des Kindes
  • Angaben zur Bankverbindung (BIC und IBAN)
  • Kindergeldnummer (falls bereits vorhanden)

Für Kinder, die älter als 18 Jahre sind, müssen der Familienkasse unter anderem folgende Belege vorgelegt werden:

  • Bescheinigung der Hochschule bei einem Studium
  • Bescheinigung der Schule bei einer Schul- oder Berufsausbildung
  • Nachweis über Dauer und Art der Ausbildung bei einer betrieblichen Berufsausbildung
Der Antrag auf Kindergeld für die Familienkasse kann per Post geschickt werden.
Der Antrag auf Kindergeld für die Familienkasse kann per Post geschickt werden.

Sie können den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag samt Nachweisen per Post an die zuständige Familienkasse senden. Es besteht aber auch die Option, den Kindergeldantrag persönlich dort abzugeben. Da eingereichte Unterlagen in Papierform nach kurzer Frist vernichtet werden, sollten Sie darauf achten, dem Antrag möglichst nur Kopien der erforderlichen Nachweise beizulegen.

Es ist möglich, Kindergeld rückwirkend bei der Familienkasse zu beantragen. Ein rückwirkender Anspruch besteht bis zu vier Jahren nach dem Beginn desselben, also z. B. bis zu vier Jahre nach der Geburt.

Kindergeldbescheinigung von der Familienkasse: Die Familienkasse kann auf Wunsch eines Empfängers von Kindergeld eine Bescheinigung ausstellen, die den Bezug dieser Leistung belegt. Ein solches Dokument ist z. B. im Rahmen des Kontopfändungsschutzes von Bedeutung.

Antwort der Familienkasse auf den Kindergeldantrag

Nachdem der Antrag bearbeitet worden ist, teilt die Familienkasse dem Betroffenen in einem schriftlichen Bescheid mit, ob ihm Kindergeld zusteht oder nicht. Sollte der Antragsteller nicht einverstanden sein mit der Entscheidung der Familienkasse, hat er die Möglichkeit, bei dieser dagegen kostenlos Einspruch einzulegen. Die Frist für den Einspruch beträgt einen Monat. Sie beginnt ab der Bekanntgabe der Entscheidung. Der Einspruch kann auf verschiedene Art und Weise bei der Familienkasse erfolgen:

  • schriftlich
  • elektronisch
  • persönlich vor Ort durch eine Erklärung
Gegen die Einspruchsentscheidung können Betroffene vor dem zuständigen Finanzgericht klagen. Die Frist dafür beträgt ebenfalls einen Monat. Dieses Klageverfahren ist allerdings kostenpflichtig.

Kinderzuschlag von der Familienkasse

Nicht jede Familie hat Anspruch auf Kinderzuschlag von der Familienkasse.
Nicht jede Familie hat Anspruch auf Kinderzuschlag von der Familienkasse.

Eltern können nicht nur Kindergeld beantragen. Die Familienkasse ist auch für die Auszahlung von Kinderzuschlag zuständig. Allerdings hat nicht jede Familie Anspruch auf diese Unterstützung. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Für das Kind erhalten die Antragsteller Kindergeld oder eine damit vergleichbare Leistung.
  • Das Bruttoeinkommen beträgt bei einem Elternpaar mindestens 900 Euro und bei einem Alleinerziehenden mindestens 600 Euro.
  • Das Bruttoeinkommen liegt nicht über der Höchsteinkommensgrenze.
  • Durch den Erhalt von Kinderzuschlag hat der Empfänger aufgrund der Einkommenshöhe keinen Anspruch auf Bürgergeld.
Die Höchsteinkommensgrenze wird für jeden Fall individuell ermittelt. Allgemein lässt sich sagen: Wenn das Bruttoeinkommen der Eltern und der Gesamtkinderzuschlag zusammengerechnet höher sind als der elterliche Gesamtbedarf, haben diese keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.

Der Kinderzuschlag wird an den Elternteil ausgezahlt, der auch das Kindergeld bekommt. Auch für das Kind existieren Vorgaben. Dieses muss für einen Anspruch auf Kinderzuschlag folgende Bedingungen erfüllen:

  • Es lebt im Haushalt des Antragstellers.
  • Es ist jünger als 25 Jahre.
  • Es ist unverheiratet.

Kinderzuschlag wird in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten bewilligt. Anders als beim Kindergeld zahlt diese Leistung nur die Agentur für Arbeit bzw. die Familienkasse dort.

Empfänger von Sozialhilfe oder Bürgergeld, die abgesehen davon kein Vermögen bzw. Einkommen haben, können zwar Kindergeld erhalten, jedoch keinen Kinderzuschlag.

Wie hoch ist der Kinderzuschlag von der Familienkasse?

Wie hoch der Kinderzuschlag von der Familienkasse ist, hängt vom Vermögen ab.
Wie hoch der Kinderzuschlag von der Familienkasse ist, hängt vom Vermögen ab.

Der Kinderzuschlag hat eine Höhe von höchstens 250 Euro pro Kind. Wie viel Kinderzuschlag jeweils gezahlt wird, hängt sowohl von Einkommen und Vermögen der Eltern als auch des Kindes ab. Bei der Berechnung der Leistungshöhe werden zunächst Vermögen und Einkommen des Kindes berücksichtigt. Dieses ist von den 250 möglichen Euro abzuziehen. Besitzt das Kind also mehr als 250 Euro zu berücksichtigendes Vermögen, erhält es folglich keinen Kinderzuschlag.

Bleibt nach dem Abzug des Vermögens bzw. Einkommens des Kindes jedoch ein Betrag übrig, der größer als Null ist, kann dieser durch Vermögen bzw. Einkommen der Eltern gemindert werden. Dies ist der Fall, wenn dieses die Bemessungsgrenze übersteigt. Diese Grenze errechnet sich folgendermaßen:

Bemessungsgrenze = theoretisch zustehender Regelbedarf und eventuelle Mehrbedarfe bei Bürgergeld-Bezug + prozentualer Anteil am Bedarf für Unterkunft und Heizung

Was gilt im Rahmen dieser Berechnungen der Familienkasse als Vermögen bzw. Einkommen? Unter Erstgenanntes fallen sämtliche verwertbaren Vermögensgegenstände wie z. B. Bausparguthaben, Wertpapiere, Bargeld und Hauseigentum. Einige Besitztümer zählen bei der Berechnung des Kinderzuschlags jedoch nicht als Vermögen:

  • Eine Immobilie, die selbst bewohnt wird und angemessen ist (Wohnfläche von maximal 130 qm, bei Grundstücken höchstens 500 qm in der Stadt und höchstens 800 qm auf dem Land)
  • Hausrat, der anmessen ist
  • Vermögen in angemessener Höhe, das für die Altersvorsorge bestimmt ist (bei nicht rentenversicherungspflichtigen Personen)
Die Familienkasse berücksichtigt Freibeträge.
Die Familienkasse berücksichtigt Freibeträge.

Außerdem gewährt die Familienkasse beim Vermögen eine ganze Reihe an Freibeträgen:

  • Grundfreibetrag für beide Elternteile sowie volljährige Kinder von je 150 Euro pro Lebensjahr
  • Grundfreibetrag für das Vermögen eines minderjährigen, im Haushalt lebenden Kindes von 3100 Euro.
  • Freibetrag von 750 Euro pro Elternteil im Haushalt für notwendige Anschaffungen
  • Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen vom Vermögen eines unverheirateten Kindes unter 25 Jahren, das im Haushalt lebt
  • Altersvorsorgevermögen, die staatlich gefördert sind sowie die Erträge und geförderte Beiträge
  • Andere Beiträge für die Altersvorsorge bis zu 750 Euro pro Lebensjahr

Als Einkommen wertet die Familienkasse sämtliche Einnahmen in Form von Geld. Dazu gehören unter anderem:

  • Elterngeld
  • Unterhaltsleistungen
  • Krankengeld
  • Zinserträge
  • Einnahmen aus Erwerbstätigkeit
  • Einnahmen aus Verpachtung und Vermietung

Allerdings berücksichtigt die Familienkasse einige Einnahmen nicht bei der Ermittlung des Einkommens. Dabei handelt es sich um Pflegeversicherungsleistungen und Grundrenten. Darüber hinaus zieht die Familienkasse von den relevanten Bruttoeinnahmen verschiedene Beträge ab. Darunter fallen beispielsweise:

  • Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung
  • Beiträge für Versicherungen, die vom Gesetz vorgeschrieben sind als angemessen gelten (z. B. Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung)
  • Steuern auf Bruttoeinnahmen
  • Beiträge für die Altersvorsorge („Riester-Rente“)
  • Freibetrag für Erwerbstätige, je nach Einkommen
  • Werbungskosten (z. B. Beiträge für Gewerkschaften)

Antrag auf Kinderzuschlag von der Familienkasse

Für Kinderzuschlag von der Familienkasse ist ein Antrag notwendig.
Für Kinderzuschlag von der Familienkasse ist ein Antrag notwendig.

Wenn Sie Kinderzuschlag beantragen wollen, können Sie das auszufüllende Formular direkt bei Ihrer Familienkasse bekommen. Alternativ ist es auch möglich, den Antrag auf dieser Seite der Bundesagentur für Arbeit zum Kinderzuschlagsantrag herunterzuladen. Dieser ist online auszufüllen, herunterzuladen und zu unterschreiben und bei der Familienkasse einzureichen – postalisch, per Fax oder persönlich.

Der Antrag auf Kinderzuschlag allein genügt nicht. Es sind bei der Familienkasse gleichzeitig auch Nachweise bzw. weitere Dokumente mit abzugeben:

Nachweise sollten Sie grundsätzlich in Form von Kopien einreichen, da diese nach einer bestimmten Frist vernichtet werden.

Ist der Kinderzuschlag bewilligt worden und der entsprechende Zeitraum dieser Bewilligung abgelaufen, ist erneut ein Antrag zu stellen. Kinderzuschlag kann nicht rückwirkend beantragt werden.
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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

Bildnachweise

10 Gedanken zu „Familienkasse: Unterstützung durch Kindergeld und Kinderzuschlag

  1. Jens m.

    Inkasso BA Recklinghausen 3.200€ Familienkasse Zwangsrückforderung von Hartz 4 Empfängerin mit 4 Kindern die alles mit der Leistungsabteilung besprochen hatte..

    Ein Kind ist ausgezogen und das Kindergeld wurde von der Mutter an das Kind monatlich umgeleitet .. + auch mit dem Sachbearbeiter vom JC besprochen (der alles mit der Scheidung kennt) . Jetzt hat wohl rückwirkend beim Finanzamt eine rote Lampe geleuchtet und wurde an die Familienkasse übermittelt.. 3200,- € Inkasso Rechnung 5.7. zahlbar bis 7.7. … Leute jede GEZ kriegt sofort eine Datenmitteilung wenn ein Kind umzieht .. warum muß die arme Frau da jetzt dran glauben?

    1. Meike W.

      Hallo,
      genau wie bei den Herrn Jens m. geht es mir auch so. Nur bei mir ist mittlerweile schon eine Zwangsvollstreckung. Meine Frage : Ist die Zwangsvollstreckung berechtigt, da ich nie Kindergeld mehr bekommen habe, seitdem mein Kind ausgezogen ist ?

  2. Yildiz

    Guten Tag
    Mein Sohn ist 41 und sitzt ,seit seiner Geburt im Rollstuhl , er Wohnt alleine und bekommt harz4 , stimmt es ? das ich für meinen , erwachsenen Behinderten und Arbeitslosen sohn , weiterhin kindergeld bezahlt bekomme , zur info ich bin Rentner

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Yildiz,

      ein Anspruch auf Kindergeld besteht in aller Regel höchstens bis zur Vollendung vom 25. Lebensjahr.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  3. Rigoncza R.

    Guten tag
    ich habe eine Frage zum Antrag auf das Kindergeld.Mein Mann ist seit drei Jahren in Deutschland,letztes Jahr habe ich im September Papiere fur Kindergeld eingereicht ,die letzten angeforderten Dokumente,die ich im Januar gesendet habe und jetzt habe ich keine Antwort erhalten.Sag mir bitte, wie lange es dauern kann?.
    Danke im Voraus

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Rigoncza,

      in der Regel müssen Sie mit einer Bearbeitungsdauer von 1-1,5 Monaten rechnen, wobei die Dauer von Stadt zu Stadt sich stark unterschieden kann. Nach nunmehr neun Monaten sollten Sie allerdings anfangen, Nachfragen zu stellen.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  4. Karoline L.

    Guten Abend,
    meine Tochter (20 Monate) lebt mit mir in einem Haushalt. Ihr „Vater“ lebt in Schweden. Als ich 2017 mit meinem neuem Partner die Ehe einging, musste ich einen erneuten Antrag auf Kindergeld stellen. Seitdem werde ich vertröstet. Es sind bereits sechs Monate vergangen seit ich den folgeantrag mit allen unterlagen (eheurkunde etc.) eingereicht habe. Auf meine E-Mail reagiert das Amt nicht. Telefonateit der Agentur werden durch ein Callcenter geblockt, den Sachbearbeiter kann (will?)an mir nicht nennen…
    Kann ich mich irgendwie anders durchsetzen? Gibt es eine Frist für die Bearbeitung des antrags? Sollte ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen? Wohin schicke ich diese dann? (Bayern Nord?)
    Ich verzweifle langsam und hoffe man kann mir helfen.
    Viele grüße

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Karoline,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  5. Gabor T.

    Sehr geehrte Damen / Herren,
    ich habe eine Frage zum Antrag auf das Kindergeld.
    Ich wohne in Deutschland, stamme aber aus Ungarn. Von meiner erste Ehe habe ich zwei Kinder, die aber mit meiner Ex-Frau in Ungarn leben.
    Meine Ex-Frau arbeitet auch in Ungarn, sie ist also dort ansässig, sie het keine SteuerNr. In Deutschland.
    Des Weiteren sie bekommt aus Ungarn das Elterngeld (ist wesentlich geringer, als z.B. in Deutschland).
    Wir leben also seit ca. 7 Jahre getrennt. Mittlerweile bin ich seit 2 Jahren wieder verheiratet und wohnen in Deutschland.
    Die Frage ist, ob ich den Antrag auf das Kindergeld stellen kann? Des Weiteren die Frage ist, ob meine Ex-Frau das machen kann, ohne mich zu informieren?Ich war in Bergisch Gladbach mich zu beraten lassen, und dort habe ich die Info bekommen, dass ich den Antrag erstellen kann, also ohne meine Ex-Frau, weil ich hier arbeite, die Steuern bezahle, etc. also das wäre eigentlich möglich, dass ich den Antrag stelle.

    Vielen Dank im Voraus Ihre Rückmeldung.
    Mit freundlichen Grüßen
    Gabor T.

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Gabor,

      wir können Ihr Anliegen nicht ganz nachvollziehen. Wenn Ihre Kinder bei ihrer Mutter in Ungarn leben, haben Sie normalerweise keinen Anspruch auf Kindergeld, da Sie sich nicht hauptsächlich um diese kümmern. Eine Verrechnung mit Ihren Unterhaltszahlungen kann allerdings möglich sein. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

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