Das Wichtigste zum Thema „Leiharbeiter und Fahrtkosten“ kurz und knapp zusammengefasst
Im Jahr 2014 haben sich die Regelungen zum Thema Fahrtkosten für Leiharbeiter geändert. Die Kilometerpauschale in Höhe von 30 Cent je gefahrenen Kilometer kann nun nicht mehr in jedem Fall steuerlich abgesetzt werden.
Eine Kilometerpauschale kann bewilligt werden, wenn es sich um eine Auswärtstätigkeit handelt.
Eine ausstehende Entscheidung des Bundesfinanzhofes könnte die Regelung jedoch kippen. Mehr dazu hier.
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Fahrtkosten für Leiharbeiter: Änderungen im Jahr 2014
Laut Angaben der Bundesagentur für Arbeit waren im Jahr 2021 in Deutschland 816.000 Zeit- bzw. Leiharbeiter beschäftigt. Diese wechseln in gewissen Abständen den Arbeitsplatz und sind demnach an verschiedenen Arbeitsorten beschäftigt – lange Fahrten sind oft die Folge. Was müssen Leiharbeiter zum Thema Fahrtkosten wissen?
Im Jahr 2014 gab es einige wichtige Änderungen bezüglich der Fahrtkosten für Leiharbeiter. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde immer angenommen, dass ein Leiharbeiter automatisch einer Auswärtstätigkeit nachgeht und damit die Kilometerpauschale in Anspruch nehmen kann.
Diese grundsätzliche Regelung wurde nun aber gekippt. Unter bestimmten Voraussetzungen wird nun bei einem Leiharbeiter nicht mehr von einer auswärtigen Tätigkeit ausgegangen. In diesen Fällen wird nun angenommen, dass es sich bei der Firma, die den Leiharbeiter zeitweise einsetzt, um dessen erste Tätigkeitsstätte handelt:
- wenn der Leiharbeiter länger als 48 Monate bei einem Kunden tätig ist
- wenn er unbefristet, also bis auf Weiteres, beim Kunden angestellt ist,
- wenn er für die gesamte Dauer eines betrieblichen Dienstverhältnisses bei einem Kunden arbeitet
Trifft einer dieser Punkte zu, ist der Entleihbetrieb die erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeiters. In einem solchen Fall hat er keinen Anspruch auf die Kilometerpauschale für Fahrten.
Er kann nur die Entfernungspauschale geltend machen. Diese beträgt 30 Cent für jeden Entfernungskilometer – gilt also nur für die einfache Wegstrecke.
Ist ein Betroffener jedoch befristet, also weniger als 48 Monate angestellt, hat er steuerliche Vorteile. Der Leiharbeiter kann die Fahrtkosten mit der Kilometerpauschale in Höhe von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer sowie 38 Cent ab dem 21. Kilometer absetzen. Dies gilt nicht nur für den einfachen Weg, sondern für die gesamte zurückgelegte Strecke.
Auch für Empfänger von Hartz-4-Leistungen, welche einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, sowie Aufstocker können für die Fahrtkosten eine Kilometerpauschale erhalten. Diese beträgt 0,20 Euro pro Kilometer.
Eine wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs stärkt Leiharbeitern den Rücken
Eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (Az.: 9 K 130/16) aus dem Jahr 2016 war bezüglich der Regelung zum Thema Fahrtkosten für Leiharbeiter jedoch von großer Bedeutung. Das Gericht entschied, dass ein Leiharbeiter bezüglich der Fahrten nicht nur Anspruch auf die Entfernungspauschale habe. Er könne 30 Cent pro Kilometer für den Hin- und Rückweg als Werbungskosten geltend machen.
Als Begründung wurde angeführt, dass der Entleihbetrieb nicht als erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeiters angesehen werden kann, da er nur „bis auf Weiteres“ in einer betrieblichen Einrichtung tätig war. Der Beklagte legte jedoch Revision ein.
Im Jahr 2019 musste daraufhin der Bundesfinanzhof über den Fall entscheiden (Az.: VI R 6/17). Dieser gab erneut dem Kläger Recht und die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Sind Sie auch betroffen und haben bei der zuständigen Finanzbehörde beantragt, dass Sie als Leiharbeiter die Fahrtkosten in Form der Kilometerpauschale in Höhe von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer bzw. 38 Cent ab dem 21. Kilometer geltend machen wollen? Erhalten Sie einen negativen Bescheid der Behörde, können Sie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs verweisen.