Das Wichtigste zur Kilometerpauschale bei Hartz-4-Bezug kurz und knapp zusammengefasst
Hartz-4-Empfänger können eine Kilometerpauschale für den Weg zur Arbeit erhalten, wenn sie diesen mit dem Auto zurücklegen. Sie wird zusätzlich zu den Hartz-4-Leistungen gewährt.
Arbeiten Sie beim Bezug von Hartz 4, ist für Fahrtkosten eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,20 Euro festgelegt.
Laut § 6 Abs. 1 S. 5 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II ist die Summe als Pauschbetrag vom Einkommen abzusetzen.
Inhalt
Was müssen Empfänger von Hartz 4 bezüglich der Kilometerpauschale wissen?
ALG-2-Empfänger dürfen einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, ohne ihren Anspruch zu verlieren. Außerdem können erwerbstätige Menschen, deren Lohn nicht ausreicht, um die alltäglichen Kosten zu tragen, aufstockendes Hartz 4 erhalten. Wie verhält es sich jedoch mit den Fahrkosten? Bekommen Hartz-4-Empfänger Kilometergeld?
Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende – gemeinhin Hartz 4 genannt – ist es, dass Arbeitslose schnell wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden.
Häufig ist die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung der erste Schritt zurück in die Vollbeschäftigung.
Häufig muss jedoch der private Pkw genutzt werden, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Hierfür fallen Kosten an. Gerade bei einem niedrigen Einkommen kann dies eine große Belastung darstellen. Aus diesem Grund erhalten Bezieher von Hartz 4 für die Fahrtkosten eine sogenannte Kilometerpauschale, die zusätzlich zu den ALG-2-Leistungen ausgezahlt wird.
Gesetzliche Grundlage für das Kilometergeld bei Hartz-4-Bezug ist die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II. § 6 Abs. 1 S. 5 ist zu entnehmen, dass
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung
als Pauschbetrag abzusetzen ist.
Das bedeutet also, dass Hartz-4-Empfänger für Fahrtkosten eine Kilometerpauschale von 20 Cent erhalten. Kann nachgewiesen werden, dass höhere Kosten entstehen, werden auch diese vom Jobcenter übernommen.
Kann das Jobcenter jedoch nachweisen, dass die Kosten in einem unangemessenen Rahmen liegen und der Betroffene den Weg auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könnte, gibt es keine Kilometerpauschale für den Hartz-4-Empfänger. Er erhält dann nur die Summe, die ihm bei Benutzung von Bus oder Bahn zustände.
Wie verhält es sich, wenn Hartz-4-Empfänger eine Fahrtkostenerstattung vom Arbeitgeber erhalten?
Ein Sonderfall besteht, wenn der Arbeitgeber für den Hartz-4-Empfänger die Fahrtkosten als Kilometerpauschale bezahlt. Vor dem Sozialgericht Detmold hatte eine ALG-2-Aufstockerin geklagt. Die Kosten, die für die Fahrten mit ihrem privaten Pkw anfielen, wurden von ihrem Arbeitgeber übernommen.
Dieses Geld wurde vom Jobcenter als Einkommen angerechnet. Das Gericht urteilte, dass dies zu Unrecht geschah. Da es kein pauschales Kilometergeld für die Hartz-4-Empfängerin gab, sondern nur die tatsächlichen Fahrtkosten bezahlt wurden, dürfe keine Anrechnung stattfinden.
Sie schreiben in diesem Artikel: „Kann nachgewiesen werden, dass höhere Kosten entstehen, werden auch diese vom Jobcenter übernommen.“
Mein Jobcenter weigert sich allerdings diese erhöhten Kosten anzuerkennen und verstecken sich hinter Floskeln und (Teil-)Zitaten von Pargraphen.
Gibt es irgendwo ein Urteil o.ä., das Ihre Behauptung stützt? (Ausser dem Urteil mit der 2 KM längeren Strecke wegen schlechten Wetters)
zahlt das Jobcenter für die Fahrtkosten die Kilometerpauschale von 0,20 Cent pro Kilometer für den Hin und Rückweg zur Arbeitsstätte oder nur eine Strecke?
20 ct pro Entfernungskilometer, also 10 ct je gefahrenen km.
Also einfache Entfernung zwischen Zuhause und Arbeitsstätte x 20 ct.