Das Wichtigste zur ergänzenden Sozialhilfe in Kürze
Hierbei handelt es sich um Maßnahmen der Sozialhilfe, die bei bestehender Hilfebedürftigkeit ergänzend zum Einkommen gezahlt werden. So können Geringverdiener zum Beispiel als Aufstocker Hartz 4 beziehen.
Grundsätzlich hat jeder, dessen Grundsicherung nicht gewährleistet ist, einen Anspruch auf die ergänzende Sozialhilfe.
Abhängig von den individuellen Umständen kann es sich dabei unter anderem um Hartz 4, die Grundsicherung oder auch Wohngeld handeln.
Inhalt
Wann können Sie ergänzende Sozialhilfe beantragen?
Deutschland gilt als Sozialstaat. Das bedeutet, dass die Bürger mit ihren finanziellen Nöten nicht im Stich gelassen werden und ein Recht auf Grundsicherung besteht. Dies gilt beispielsweise für Arbeitslose durch Hartz 4 bzw. das Bürgergeld. Doch kann auch ergänzende Sozialhilfe beantragt werden?
Grundsätzlich handelt es sich bei Leistungen wie dem Arbeitslosengeld II (ALG II) um Sozialleistungen, die Bedürftigen zustehen, wenn Sie eine Hilfebedürftigkeit nachweisen können. Doch nicht immer muss es sich dabei um Arbeitslose handeln.
Auch Erwerbstätige oder Rentner können auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen sein. Welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um die Sozialleistung zu erhalten und wo ein Antrag auf ergänzende Sozialhilfe gestellt werden kann, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Wer kann ergänzende Sozialhilfe beantragen?
Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass jeder Mensch, der eine Hilfebedürftigkeit vorweisen kann, ein Anrecht auf ergänzende Sozialhilfe hat. Diese kann beispielsweise auch von den sogenannten Hartz-4-Aufstockern in Anspruch genommen werden.
Es ist also unwesentlich, ob der Sozialhilfebeziehende ein Einkommen hat oder nicht. In beiden Fällen kommt ergänzende Sozialhilfe in Betracht, wenn die Grundsicherung nicht gewährleistet ist. Aufstocker beziehen ein monatliches Einkommen, welches nicht ausreicht, den Lebensunterhalt ohne Hilfe zu bestreiten.
Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Freibeträge und Vermögenswerte wird dann ein Hartz-4-Regelsatz für den Betroffenen pro Monat errechnet. Auch ein Zuschuss zur Miete ist denkbar. Wie viel Ihnen zusteht, können Sie mit unserem Hartz-4-Rechner ermitteln.
Ergänzende Sozialhilfe für Rentner und bei Erwerbsminderung
Eine ergänzende Sozialhilfe in Form der Grundsicherung gibt es für Rentner und Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Sie funktioniert grundsätzlich nach demselben Prinzip wie bei Hartz-4-Aufstockern:
Das ermittelte Einkommen der Betroffenen wird vom maßgeblichen Regelsatz abgezogen. Der Differenzbetrag wird dann monatlich überwiesen, um die Grundsicherung zu gewährleisten. Auch die Bedarfe für Heizung und Unterkunft werden gedeckt.
Auch bei Rentnern und vollständig Erwerbsgeminderten gilt: Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe in Form der Grundsicherung hat jeder, der seinen Lebensunterhalt nicht aus den eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) bestreiten kann.
Ergänzende Sozialhilfe für Auszubildende & Selbstständige?
Auszubildende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe, wenn sie BAföG oder die Berufsausbildungsbeihilfe der Agentur für Arbeit (§§ 60 – 62 SGB III) erhalten bzw. Anspruch auf eine der genannten Leistungen haben.
Doch auch hierbei gibt es Ausnahmen: In begründeten Härtefällen kann dennoch eine ergänzende Sozialhilfe beantragt werden. Wann genau solche vorliegen, beurteilt das zuständige Sozialamt. Es handelt sich also stets um Einzelfallentscheidungen.
Selbstständige können ergänzende Sozialhilfe in Form der Aufstockung durch Hartz 4 erhalten, wenn sie Hilfebedürftigkeit nachweisen können.
Ergänzende Sozialhilfe in Form von Wohngeld
Wie bereits angeklungen ist, kann die ergänzende Sozialhilfe auch dafür gezahlt werden, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu decken. In diesem Zusammenhang ist vom sogenannten Wohngeld die Rede. Stellen Sie einen Antrag auf den Mietzuschuss, werden folgende Kriterien überprüft:
- Höhe des jährlichen Einkommens vom Antragsteller,
- monatliche Miete + Heizkosten und
- Anzahl und Einkommen der Personen, die mit dem Antragsteller in einer Wohnung leben (wenn vorhanden).
Wichtig: Ein Anspruch auf Wohngeld als ergänzende Sozialleistung besteht nur, wenn Sie keine anderen Sozialleistungen beziehen. Weiterhin schließen auch der Anspruch auf oder der Bezug von BAföG oder Berufsausbildungs-Beihilfe eine Bewilligung vom Wohngeld als ergänzende Sozialleistung aus.