Das Wichtigste zum Bundesfreiwilligendienst
Im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes können sich Personen für das Gemeinwohl engagieren – etwa, indem sie in einem Kindergarten oder einem Sportverein Hilfstätigkeiten ausüben. Weitere grundlegende Informationen haben wir an dieser Stelle für Sie zusammengefasst.
In der Regel erhalten die Freiwilligen ein Taschengeld. Wie hoch dieses ausfällt, legt die Einsatzstelle fest. Es darf aber maximal 423 Euro im Monat betragen (Stand Januar 2023). Zusätzlich kann auch die Unterkunft, Arbeitskleidung oder Verpflegung gestellt werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Bei einer Vollzeitstelle beträgt die Arbeitszeit maximal 40 Stunden pro Woche. Handelt es sich um eine Teilzeittätigkeit, muss diese mehr als 20 Stunden wöchentlich umfassen.
Inhalt
Bundesfreiwilligendienst – Was ist das eigentlich?
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) bietet neue Möglichkeiten sowohl für Hartz-4-Empfänger als auch für andere Menschen, der Arbeitslosigkeit zu entkommen. Freiwilliges Engagement, das sich im Bundesfreiwilligendienst wiederfindet, lohnt sich immer – auch und besonders für Langzeitarbeitslose.
Als Bundesfreiwillige oder -freiwilliger sammeln Sie wertvolle Lebenserfahrungen; Anbieter einer Einsatzstelle wiederum profitieren von engagierter Unterstützung, die der Arbeit zusätzliche Inspiration verleiht.
Aber was beinhaltet die Arbeit als Bundesfreiwilliger eigentlich genau? Wie oft kann man den Bundesfreiwilligendienst machen? Und welche Möglichkeiten gibt es bei der derzeitigen Flüchtlingssituation im Hinblick auf die freiwillige Arbeit? Das uns mehr lesen Sie in unserem Ratgeber.
Grundsätzliche Informationen: Dauer, Einsatzorte, Voraussetzungen
Der Bundesfreiwilligendienst ist ein Angebot für alle Bürger, sich für einen Zeitraum zwischen sechs und 24 Monaten in sozialen, kulturellen, ökologischen oder anderen gemeinwohlorientierten Tätigkeitsfeldern zu engagieren.
Dabei sind sie sozialversichert und werden professionell begleitet. Interessierte, die den BFD in einer entsprechenden Einrichtung absolvieren wollen, müssen allerdings bereits die Pflichtschulzeit abgeschlossen haben und können sich erst dann auf eine Einsatzstelle bewerben.
Bufdis werden dabei umgangssprachlich diejenigen genannt, die den Bundesfreiwilligendienst antreten. Dieser gilt seit dem Jahr 2011 als Ablöse für den Zivildienst, der durch die Abschaffung des Wehrdienstes ebenfalls entfällt.
Der grundlegende Unterschied dabei: Nicht nur taugliche Wehrpflichtige, die den Dienst an der Waffe verweigern, können den Bundesfreiwilligendienst ausüben. Personen jeden Alters oder Geschlechts sind dazu berechtigt, den Bundesfreiwilligendienst abzuleisten.
Die Tätigkeitsbereiche für Freiwillige können dabei sehr vielfältig sein. Eine Aufgabe im Bundesfreiwilligendienst ist z. B. die Betreuung von Menschen mit Behinderung. Seit der Einführung am 1. Juli 2011 stehen folgende Tätigkeitsbereiche und Aufgaben zur Verfügung:
- Begegnungsstätten
- Büro, Verwaltung
- Fahrdienst, Rettungsdienst, Krankentransporte
- Hausmeister, Hauswirtschaft
- Seniorenpflege und -betreuung
- Tätigkeiten im Krankenhaus
- Arbeit mit Menschen mit Behinderung
- Arbeit mit Jugendlichen oder Kindern
- Integrationsarbeit
- Soziales, Sport, Kultur und Denkmalpflege
- Umwelt und Naturschutz
- seit 2015 zusätzlich: Sonderprogramm zur Flüchtlingshilfe
Gründe für ein BFD
Wieso wollen so viele Menschen einen BFD ableisten? Wann ist das eigentlich möglich? Theoretisch (und praktisch) können Sie in jedem Alter einen BFD absolvieren. Sei es zur Orientierung nach der Schule oder nach dem Studium, als Auszeit im Berufsleben oder zur Um- oder Neuorientierung im höheren Alter.
Denn: Personen jeden Alters sind als Bufdis gern gesehen. Auszeiten können so effektiv genutzt, Erfahrungen und Referenzen gesammelt und etwas Neues ausprobiert werden. Möglicherweise finden Bufdis so ihre benötigte berufliche Inspiration.
Was das Bundesfreiwilligendienstgesetz besagt
Alle wichtigen Grundlagen des Bundesfreiwilligendienstes sind im gleichnamigen Gesetz geregelt. Das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) beinhaltet alle wichtigen Antworten rund um die Freiwilligenarbeit.
Es enthält unter anderem Angaben dazu, welche Aufgabengebiete es gibt, welche Arbeitszeiten vorgesehen sind oder ob Bufdis im Anschluss an ihre geleistete Arbeit ein Zeugnis über diese erhalten. Will sich ein Freiwilliger über die gesetzlichen Grundlagen des zu leistenden Dienstes informieren, kann das BFDG eine erste Anlaufstelle sein.
Für welchen Zeitraum müssen sich Freiwillige verpflichten?
In der Regel wird von einem Bundesfreiwilligenjahr gesprochen. Das bedeutet, dass die Regeldauer 12 Monate beträgt. Allerdings kann die beim Bundesfreiwilligendienst angesetzte Dauer auch auf sechs Monate verkürzt werden. Zudem ist eine Höchstdauer von maximal 18 Monaten vorgesehen. In Ausnahmefällen ist es auch möglich, die Freiwilligenzeit auf zwei Jahre – also 24 Monate – zu erhöhen.
Grundsätzlich werden Bufdis in Vollzeit angestellt. Das bedeutet: Beim Bundesfreiwilligendienst sind Arbeitszeiten von etwa 40 Stunden die Woche der Normalfall. Menschen, die älter als 27 Jahre sind, können auch in Teilzeit (mehr als 20 Stunden pro Woche) tätig werden.
Wie sieht es mit der Vergütung beim Bundesfreiwilligendienst aus?
Selbstverständlich müssen auch Teilnehmer an einer Maßnahme vom Bundesfreiwilligendienst Geld verdienen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Da der größte Teil der Bufdis Vollzeit arbeitet, wäre es nötig, dass eine entsprechende Vergütung gezahlt wird, um die Leistungen zu honorieren. Das ist jedoch nicht vorgeschrieben.
Denn: Offiziell handelt es sich beim Freiwilligendienst um ein Engagement, dessen Aufgaben entsprechend seines Namens nicht vergütet werden müssen. Trotzdem vereinbaren viele Einsatzstellen mit ihren Freiwilligen ein sogenanntes „Taschengeld“, das je nach Arbeitgeber unterschiedlich hoch ausfallen kann und gesetzlich nicht genau geregelt ist.
Allerdings gibt es eine Höchstgrenze, bis zu der dieses Taschengeld gezahlt werden kann. Im Januar 2023 beträgt diese Grenze der Bundesfreiwilligendienst-Vergütung 423 Euro pro Monat.
Aber gibt es daneben noch weitere Möglichkeiten, bei der Ableistung vom Bundesfreiwilligendienst den Verdienst zu steigern? In der Regel ist dies nur noch durch die Gewährung von kostenlosem Unterhalt, Verpflegung oder Berufsbekleidung möglich. Denn: Beim Bundesfreiwilligendienst können die Unterkunft oder Kosten für das Essen bezahlt werden. Dieses Geld zahlen die Einsatzstellen selbst. Das Taschengeld innerhalb des festgelegten Rahmens, die Sozialversicherungskosten sowie die pädagogische Begleitung des Bufdis werden vom Bund gezahlt bzw. den Einsatzstellen erstattet.
Zusätzlich werden beim Bundesfreiwilligendienst diverse Seminare kostenlos angeboten. So können Sie sich in Ihrem Bereich weiterbilden, ohne die Kosten dafür selbst tragen zu müssen.
Beachten Sie auch: Als Bundesfreiwilligendienstleistender erhalten Sie einen Freiwilligenausweis, der Ihnen die derzeitige Tätigkeit bescheinigt. Mit diesem können Sie in der Regel an vielen verschiedenen kulturellen Angeboten zu einem vergünstigten Preis teilnehmen – ähnlich wie beim Sozialticket.
Bundesfreiwilligendienst und die Sozialversicherung: Wer zahlt die Beiträge?
Nimmt ein Interessierter eine Stelle als Bufdi an, so erhält dieser nicht nur eine entsprechende Vergütung, sondern ihm werden zusätzlich noch die Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt. Das bedeutet: Die entsprechende Einsatzstelle zahlt in die Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- sowie die Arbeitslosenversicherung ein. Sozialversicherungstechnisch sind Bufdis deshalb ausreichend abgesichert.
Werden Urlaubstage berücksichtigt?
Harte Arbeit benötigt in der Regel auch einen geeigneten Ausgleich, der normalerweise durch einige Urlaubstage für die Freiwilligen gewährt wird. Aber können Sie beim Bundesfreiwilligendienst auch mit Urlaub rechnen? Ja, denn auch beim Freiwilligendienst wird das Bundesurlaubsgesetz angewendet.
Das bedeutet: Ist ein Freiwilliger ein Jahr lang bei einer Einsatzstelle beschäftigt, so hat er bei einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf mindestens 20 Tage Urlaub pro Jahr. Das ist allerdings nur die gesetzliche Mindestgrenze. Einsatzstellen können mit dem Bundesfreiwilligendienstler auch andere Urlaubstage aushandeln.
Im Schnitt werden rund 24 Urlaubstage – also zwei Tage pro Monat – gewährt. Ist der Bufdi noch nicht volljährig, so gilt für diesen das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Entsprechend werden ihm weitere Urlaubstage nach § 19 des JArbSchG gewährt.
Was heißt pädagogische Begleitung?
Ein wichtiger Bestandteil des BFD ist die pädagogische Begleitung. Diese wird in § 4 Abs. 1 des BFDG wie folgt geregelt:
Der Bundesfreiwilligendienst wird pädagogisch begleitet mit dem Ziel, soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.“
Darunter fallen sowohl kostenlose Seminare als auch die fachliche und persönliche Betreuung durch die Einsatzstelle. Insgesamt gibt es während der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes – wenn dieser zwölf Monate lang dauert – mindestens 25 Bildungstage für Freiwillige unter 27 Jahren. Bei älteren Bufdis wird mindestens ein Tag pro Monat angesetzt.
Zusätzlich wird ein fünftägiges Seminar zur politischen Bildung angeboten. Ziel der Maßnahmen ist die politische sowie soziale Aufklärung der Bufdis, um die persönliche Entwicklung tatkräftig zu unterstützen.
Zudem erhalten die Freiwilligen nach Abschluss des Bundesfreiwilligendienstes ein qualifiziertes Zeugnis. Dieses kann bei einer Bewerbung um einen Job, einen Studienplatz oder eine Ausbildung mitgeschickt werden, um das soziale Engagement des Bewerbers zu unterstreichen. Der Vorteil: Der BFD ist deutschlandweit anerkannt und ist im Hinblick auf die gemeinnützige Arbeit gleichwertig mit einem freiwilligen sozialen Jahr.
Bundesfreiwilligendienst im Ausland – Ist das möglich?
Viele Interessierte am Bundesfreiwilligendienst stellen sich oft die Frage, ob ein Bundesfreiwilligendienst auch im Ausland möglich ist. Hinsichtlich dieses Aspekts muss § 14b des Zivildienstgesetzes (ZDG) beachtet werden. Denn es besagt, dass lediglich Träger anerkannt werden können, die Ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Gleichzeitig müssen die Leistungen, die durch die Einsatzstelle erbracht werden, ebenfalls der Bundesrepublik zugutekommen. Den Bundesfreiwilligendienst im Ausland abzuleisten, ist nach § 5 des BFDG bzw. dem entsprechenden oben genannten Paragraphen des ZDG nicht möglich.
Die Bewerbung zum Bundesfreiwilligendienst
Auf der Homepage des Bundesfreiwilligendienstes finden Sie eine Einsatzstellenbörse. Über diese können Sie Ihr Betätigungsfeld auswählen und nach freien Plätzen in Ihrer Nähe suchen. Dort können Sie direkt per E-Mail Kontakt zu den Einsatzstellen aufnehmen und sich bewerben, oder Sie nutzen die Hotline unter der Nummer 0221 – 36 73 0.
Hier können Sie sich auch beraten lassen, welche Einsatzstelle für Sie die richtige sein kann. Nach der für den Bundesfreiwilligendienst erfolgten Bewerbung bei der entsprechenden Stelle wird in der Regel ein Kennenlerngespräch zwischen Bewerber und Anbieter vereinbart. Sind sich beide sympathisch und passen auch die fachlichen Anforderungen zum Profil des Bewerbers, so kann der Vertrag abgeschlossen werden.
Beachten Sie: Sie können sich auch initiativ an Freiwilligendienste und Einrichtungen Ihrer Wahl wenden, wenn diese für Sie interessant erscheint und Sie sich dort engagieren wollen. Sollte diese Einrichtung noch nicht als Einsatzstelle des Bundesfreiwilligendienstes eingetragen sein, so kann dies kurzfristig nachgeholt werden.
Wo liegt der Unterschied? Bundesfreiwilligendienst und freiwilliges soziales Jahr
Grundsätzlich gibt es nur wenige Unterschiede zwischen dem BFD und dem Freiwilligen Sozialen Jahr (kurz: FSJ). Denn: Beides gilt als freiwillige Arbeit, die überwiegend in sozialen Einrichtungen abgeleistet wird. Wichtigster Unterschied zwischen den beiden Freiwilligendiensten ist, dass ein FSJ nur bis zu einem Alter von 27 Jahren ausgeübt werden kann.
Außerdem wird das FSJ größtenteils durch die Bundesländer finanziert, beim BFD geschieht dies durch den Bund. Somit unterscheiden sich beim Freiwilligen Sozialen Jahr und dem Bundesfreiwilligendienst auch die Träger. Zudem kann ein Freiwilliges Soziales Jahr nur einmal abgeleistet werden, ein BFD hingegen auch wiederholt. Allerdings muss eine fünfjährige Pause zwischen den Freiwilligendiensten liegen. Inhaltliche Unterschiede gibt es jedoch wenige – bzw. differenzieren sich diese nur je nach Aufgabengebiet.
Finanzierung der BFD-Plätze: Welche Träger kommen für die Kosten auf?
Sowohl die Einsatzstelle, die den Bufdi einstellt, als auch der Bund kommen in einem gewissen Verhältnis gleichermaßen für die Kosten auf, die durch den Freiwilligendienst entstehen. Das bedeutet im Klartext: Der Bund steuert bei Bufdis bis zum 25. Lebensjahr einen Beitrag von 250 Euro, ab dem 26. Lebensjahr einen Betrag in Höhe von 350 Euro hinzu.
Die Einsatzstellen hingegen kommen für die Unterkunft für Bufdis in voller Höhe auf, zusätzlich finanzieren sie Verpflegung sowie Arbeitskleidung, falls diese Dinge nötig sind.
Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug
Im Jahr 2015 wurde ein Sonderprogramm des Bundesfreiwilligendienstes ins Leben gerufen, das sich durch das Engagement in der Arbeit mit Flüchtlingen kennzeichnete. Seit diesem Jahr war es ebenfalls möglich, sich im Rahmen des BFD mit der Flüchtlingshilfe zu beschäftigen.
Dieses Programm war bis zum Ende des Jahres 2018 befristet und umfasste etwa 10.000 Einsatzplätze im Jahr. Bei dieser Art des Freiwilligendienstes wurden außerdem zusätzlich zu der genannten pädagogischen Begleitung weitere Bildungsmaßnahmen angeboten, die den Betreffenden auf die Flüchtlingshilfe vorbereiteten.
Innerhalb dieser zur Verfügung gestellten Einsatzplätze musste immer ein Bezug zur Flüchtlingshilfe bestehen. Das heißt, dass entweder direkte Flüchtlingshilfe geleistet werden oder der Bundesfreiwilligendienstleister selbst ein Asylbewerber mit absehbarem dauerhaften Aufenthalt sein musste.
Auch nach Ablauf dieses Sonderprogramms können sich Bufdis weiterhin in der Flüchtlingshilfe engagieren und Geflüchteten beispielsweise dabei helfen, Deutsch zu lernen, oder sie bei Behördengängen zu begleiten.
Anrechnung beim Hartz-4-Bezug
Erhalten Sie Hartz IV bzw. ab Januar 2023 das Bürgergeld, so können Sie ebenfalls zusätzlich den BFD ableisten. Die Vergütung – also das Taschengeld – das Sie durch die freiwillige Tätigkeit erhalten, wird dann als Einnahme bzw. Einkommen auf Ihren Hartz-4-Satz bzw. das Bürgergeld angerechnet.
Für diese Vergütung gelten allerdings andere Regeln als für die Einnahmen aus einer normalen Erwerbstätigkeit. § 11b des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) legt dazu folgendes fest:
Von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 250 Euro monatlich abzusetzen, soweit die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt.
Das bedeutet, dass beim gleichzeitigen Empfang von Hartz 4 bzw. Bürgergeld ein Teil des Taschengelds in Höhe von 250 Euro behalten werden darf, der nicht mit den Leistungen verrechnet wird. Dies gilt jedoch nur für Bufdis, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Jüngere Freiwillige dürfen das Taschengeld seit Einführung des Bürgergeldes im Januar 2023 in voller Höhe behalten. Es wird nicht auf die Leistungen angerechnet.
Beachten Sie: Ist eine Person im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes beschäftigt, so kann diese nicht nur zusätzlich Hartz 4 bzw. Bürgergeld erhalten, sondern auch weiterhin Kinder- oder Wohngeld beziehen. Beide Leistungen haben keinen Einfluss auf die Höhe der beim Bundesfreiwilligendienst geleisteten Bezahlung.
Wie viele Bufdis gibt es in Deutschland?
Laut einer Statistik des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gab es im Dezember 2022 36.654 Bufdis in der Bundesrepublik Deutschland.
Den größten Teil dieser Menschen, die sich der Freiwilligendienste annehmen, stellt die Altersgruppe der unter 27-Jährigen dar.
Insgesamt waren es allerdings mehr Frauen als Männer, die den sozialen Dienst im Zuge eines BFD in Deutschland antraten.
Einen schönen Tag,
ich möchte Job und Wohnort wechseln in Richtung Berlin. Also ich habe aktuell eine unbefristete Stelle in der Pflege (ungelernt) in der Provinz.
Nun wollte ich fragen, ob folgendes Prozedere zu einer Sperrung / Sanktionierung führen würde: Ich würde eigenmächtig kündigen, sobald ich die Zusage zur Bufdi-Stelle hätte. Da diese dort keine Unterkunft stellen können, würde ich dann in Berlin Hartz 4 beantragen wollen. Diese Rechnung ginge aber nur auf, wenn das Amt mich nicht sanktioniert. Wie sieht das aus?
Vielen Dank für den Beitrag zum Thema Bundesfreiwilligendienst und Arbeitslosigkeit. Meine Tante möchte ein Bundesfreiwilligenjahr für Ältere machen und sich in dieser Zeit beruflich umorientieren. Gut zu wissen, dass man sich bei Hartz IV Bezug auf 200 € Taschengeld, das nicht von den Bezügen abgezogen wird, freuen kann.
Wie oft kann man den bufdi eigentlich machen
es müssen genau 5 jahre zwischen ende und anfang liegen…
Es kann sein, dass ich das Einkommen des Zivildienstes mit dem damaligen ABM-Einkommen verwechselt habe. Aber auch wenn das Einkommen eines Zivildienstleistenden geringer gewesen war, als von mir benannt, darf es nicht angehen, dass der Bund heutzutage Arbeit in Vollzeit von sich sozial engagierenden Menschen mit gerade einmal 400,- € monatlich vergütet. Ein solch geringes Einkommen steht in einem krassen Missverhältnis zu den gegenwärtigen tatsächlichen Lebenshaltungskosten.
du hast es nicht verstanden, das isat ein ehrenamt, wofür andere gar nicht bekommen. zivildienst war zwang und wurde genauso vergütet wie der wehrdienst.
Ich möchte mal sehr deutlich werden, was das „ehrenamtliche Engagement aus anderen Gründen“ betrifft.
Gegenwärtig bin ich 41 Jahre und habe vor ca. 18 Jahren mal den Zivildienst in einem Seniorenheim abgeleistet. Zum damaligen Zeitpunkt hat man als Zivildienstleistender jeden Monat ungefähr 1.200,- DM für die geleistete Arbeit erhalten.
In den vergangenen 18 Jahren haben sich nicht nur die Ausgaben für Konsum-/Dienstleistungs- sowie sonstige Güter mindestens verdoppelt, sondern auch die Gehälter der meisten Angestelltengruppen habe sich locker verdoppelt.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine vergleichbare Anpassung der Einkommen von sich sozial engagierenden Menschen nicht auch bei den Freiwilligendiensten vorgenommen wurde! Stattdessen wird das soziale Engagement der Dienstleistenden hochgelobt und so getan, als sei es legitim, sich freiwillig engagierende mit Hungerlöhnen für eine 40 Stunden Woche zu entlohnen, wohingegen die Fachkräfte in Kliniken und sonstigen sozialen Einrichtungen bis zu 3.000,- € monatlich an Einkommen beziehen und ebenfalls 40 Stunden pro Woche ihrer Arbeit nachgehen.
Wie bitteschön ist das denn zu rechtfertigen? Und wie kann es legitim sein, den Freiwilligen eine „Witzvergütung“ in Höhe von lächerlichen 400,- € gesetzlich zuzugestehen, von der ein normaler Mensch in keiner Weise seinen Lebensunterhalt bestreiten kann?!
Ein-Euro-Jobs. Nur mit neuem Namen.
Die Bezeichnung „Bufdi“ ist mindestens genauso diskriminierend wie „Nafri“!
Hallo Anna,
es handelt sich bei dem Programm doch um eine Möglichkeit sich freiwillig zu engagieren.
Niemand wird dazu gezwungen, wie bei den Ein-Euro-Jobs oder nicht?
Ein ehrenamtliches Engagement ist auch nicht als Verdienstmöglichkeit gedacht, sondern erfolgt meist aus anderen Gründen.
Man kann auch alles missverstehen. Im Übrigen ist BUFDI eher eine positive Bezeichnung.
Das ganze ist ein tolle Möglichkeit sich ehrenamtlich(also unentgeltlich) zu engagieren und doch einen Auslagenersatz zu bekommen.
Wir nicht will muss nicht, dann aber nicht jammern wenn gemeinnützige Organisationen wg. Personalmangel ihre Tätigkeit für die Allgemeinheit einstellen (müssen).
Ehrenamtlich heißt nicht unentgeltlich! Ehre allein bringt nämlich keine Butter aufs Brot. Ein angemessenes Verhältnis zwischen Engagement und „Taschengeld“ ist nicht nur fair, sondern trägt auch zu positiver Motivierung bei. Und „Auslagenersatz“ ist nun wirklich etwas ganz anderes.