Bezug von Bürgergeld: Welche Wohnungsgröße ist angemessen?

Angemessene Wohnungsgröße bei Bürgergeld-Bezug (Tabelle)

HaushaltsbewohnerWohnungsgröße
125 – 50 m²
2bis 60 m² oder 2 Räume
3bis 75 m² oder 3 Räume
4bis 90 m² oder 4 Räume
Je weitere Personzzgl. 15 m² oder 1 Raum

FAQ: Angemessene Wohnungsgröße

Wie groß darf eine Wohnung bei Bürgergeld-Bezug sein?

Hier erfahren Sie, welche Wohnungsgröße für die jeweiligen Bedarfsgruppen vom Jobcenter als angemessen anerkannt werden.

Was passiert, wenn meine Wohnung zu groß ist?

Ist die Wohnungsgröße nicht angemessen, müssen die Kosten innerhalb von sechs Monaten reduziert werden. Ob eine Wohnung angemessen ist, entscheidet nicht immer die Wohnungsgröße, sondern die Bruttokaltmiete. Die Richtwerte hierzu sind regional unterschiedlich. Bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung ist die Wohnungsgröße hingegen ein wesentlicher Faktor.

Gibt es eine Härtefallregelung?

In Härtefällen kann die Wohnungsgröße angepasst werden, allerdings darf die Abweichung vom Richtwert maximal zehn Prozent betragen.

Wie groß darf eine Wohnung sein bei Bürgergeld-Bezug?

Hartz 4: Wie groß darf die Wohnung sein? In unserem Ratgeber klären wir Sie über die wichtigsten Kriterien bezüglich der Wohnungsgröße auf.
Bürgergeld: Wie groß darf die Wohnung sein? In unserem Ratgeber klären wir Sie über die wichtigsten Kriterien bezüglich der Wohnungsgröße auf.

Jeder Mensch hat das Anrecht, ein Dach über dem Kopf zu haben. Dies gilt natürlich auch für Empfänger von Sozialleistungen. Eine Arbeitslosigkeit und der damit verbundene Bezug von Bürgergeld führt nicht dazu, dass Leistungsbeziehende auf der Straße landen. Im Gegenteil: Sie haben Anspruch auf Unterbringung und Heizung laut § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II).

Dabei kann allerdings nicht jede Wohnung frei gewählt werden. Laut Gesetzestext muss diese „angemessen“ sein. Eine genaue Definition für diesen Begriff gibt es nicht, allerdings existieren regional Richtwerte, die sich am örtlichen Mietspiegel orientieren.

In unserem Ratgeber erfahren Sie die Antwort auf die Frage: „Wie groß darf eine Wohnung bei Bürgergeld-Bezug sein?“. Außerdem finden Sie für eine bei Bezug von Bürgergeld angemessene Wohnungsgröße eine Tabelle, aus der Sie die entsprechenden Richtwerte in der Stadt Berlin je nach Anzahl der Bewohner ablesen können.

Das Anrecht auf die Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist in § 22 SGB II beschrieben. Dort heißt es in Absatz 1:

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. […]

Wie groß darf eine Wohnung bei Hartz 4 sein?
Wie groß darf eine Wohnung bei Bezug von Bürgergeld sein?

Grundsätzlich muss bei einem Bürgergeld-Empfänger die Wohnungsgröße also „angemessen“ sein. Ist sie dies nicht, weil die Miete nicht den Anforderungen vom Jobcenter entspricht, so ist der Leistungs­empfänger angehalten, diese Situation nach Ablauf der Karenzzeit zu ändern.

Dafür wird eine Frist von maximal sechs Monaten gewährt. In Ausnahmefällen und bei nachgewiesenen Eigenbemühungen kann diese allerdings verlängert werden. Grundsätzlich gibt es unterschiedliche Möglichkeiten zur Kostenreduzierung:

  • Umzug in eine andere Unterkunft, bei der Bürgergeld-Bezug und Wohnungsgröße vereinbar sind,
  • Untervermietung eines oder mehrerer Zimmer oder
  • Vereinbarung mit dem Vermieter zur Reduzierung der monatlichen Kosten.
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, nicht anrechenbares Einkommen zur Miete dazuzuzahlen. In diesem Fall übernimmt das Jobcenter den angemessenen monatlichen Satz und der Rest der Summe wird vom Leistungsempfänger selbst getragen.

Bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterzeichnen, ist es unabdingbar, dies im Vorfeld mit dem Jobcenter abzusprechen. Nur durch einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter können Sie die Zustimmung erhalten und somit sicher sein, dass es mit dem neuen Heim keinerlei Probleme bezüglich der Kostenübernahme geben wird.

Bürgergeld: Zulässige Wohnungsgröße für Alleinstehende

Um die Angemessenheit einer Wohnung zu ermitteln, kommt es nicht nur auf die Größe an. Viel wichtiger ist die Bruttokaltmiete. Für diese gelten Richtwerte, die sich vom jeweiligen Mietspiegel der Region ableiten lassen.

Denn die Mietpreise können regional sehr stark variieren, sodass eine deutschlandweite, einheitliche Tabelle hier wenig Sinn ergeben würde. In unserem Ratgeber werden wir auf die Richtwerte in der Hauptstadt Berlin eingehen, welche exemplarisch die Thematik beleuchten sollen.

Hier gilt, dass einem alleinstehenden Leistungsempfänger eine monatliche Bruttokaltmiete von 426 Euro zusteht. Dieser Wert entspricht laut Mietspiegel einer Wohnung mit 50 m².

Wird eine größere Wohnmöglichkeit gefunden, für welche die monatlichen Ausgaben die Summe von 426 Euro zur Miete nicht überschreiten, ist es denkbar, dass diese Wohnung mit Zustimmung vom Jobcenter auch angemietet werden „darf“.

Die Größe der Wohnung ist bei Bürgergeld-Bezug gar nicht immer der ausschlaggebende Faktor. Es kommt vielmehr darauf an, ob die monatliche Bruttokaltmiete als „angemessen“ eingestuft wird. Um diese berechnen zu können, existieren Richtwerte, die je nach Region variieren können und sich am örtlichen Mietspiegel orientieren.

Bürgergeld: Wohnungsgröße bei einer Bedarfsgemeinschaft

Bei der angemessenen Hartz-4-Wohnungsgröße kommt es auch darauf an, wie viele Personen in dem Haushalt leben.
Bei der angemessenen Bürgergeld-Wohnungsgröße kommt es auch darauf an, wie viele Personen in dem Haushalt leben.

Werden Sozialleistungen nach dem SGB II bezogen, steht jedem Hilfebedürftigen der sogenannte Regelsatz zu. Dieser beträgt für alleinstehende 563 Euro pro Monat (Stand 2024). Leben Leistungs­empfänger allerdings in einer Bedarfsgemeinschaft, so erhält nicht jedes Mitglied den vollen Regelsatz.

So steht auch nicht jedem in der Gemeinschaft lebenden Bürgergeld-Empfänger eine Wohnungsgröße von 50 m² zu. Die Richtwerte verändern sich hier entsprechend. Es gilt:

  • Bei Bürgergeld-Bezug: Eine Wohnungsgröße für zwei Personen sollte nicht mehr als 60 m² betragen.
  • Bei Bürgergeld-Bezug: Eine Wohnungsgröße für drei Personen sollte nicht mehr als 75 m² betragen.
  • Bei Bürgergeld-Bezug: Eine Wohnungsgröße für vier Personen sollte nicht mehr als 85 m² betragen.
  • Bei Bürgergeld-Bezug: Eine Wohnungsgröße für fünf Personen sollte nicht mehr als 97 m² betragen.
  • Bei Bürgergeld-Bezug: Die Wohnungsgröße für jede weitere Person sollte nicht mehr als 12 m² zusätzlich betragen.

Daraus lassen sich folgende Bruttokaltmieten ableiten, die laut Mietspiegel in Berlin für diese Anzahl an Quadratmetern als angemessen gelten:

  • Zwei Personen: 515,45 Euro
  • Drei Personen: 634,40 Euro
  • Vier Personen: 713,70 Euro
  • Fünf Personen: 857,82 Euro
  • Jede weitere Person: 100,92 Euro
Je mehr Mitglieder in einer Bedarfsgemeinschaft leben, desto eher steigt der Anspruch beim Bürgergeld-Empfänger bezüglich der Größe der Wohnung.

Wohnungsgröße und Heizkosten bei Bürgergeld-Bezug

Neben der Bruttokaltmiete sind auch die Heizkosten ein wichtiger Faktor, wenn ein Bürgergeld-Beziehender eine Unterkunft bewohnt. Gerade im Winter ist eine funktionierende Heizung essentiell, sinken hier doch die Temperaturen deutlich ab.

Laut § 22 Absatz 1 SGB II werden auch diese Kosten übernommen, sofern sie angemessen sind. Darin inbegriffen sind auch etwaige Nachzahlungen die geleistet werden müssen, falls ein höherer Verbrauch entstanden ist. Aber auch diese müssen verhältnismäßig sein.

Um dies zu bestimmen gibt es einen Grenzwert. Wird dieser überschritten, so dient dies als Indiz dafür, dass unangemessen (also zu viel) geheizt wurde. Im Land Berlin gilt laut eigenen Angaben folgender Maßstab:

Der Grenzwert errechnet sich aus dem Produkt des Wertes für zu hohe Heizkosten inklusive Warmwasserbereitungskosten bei zentraler Warmwasserversorgung auf der Grundlage des Bundesweiten Heizspiegels differenziert nach Größe der Bedarfsgemeinschaft, beheizter Wohnfläche des Gebäudes, Energieträgern und der angemessenen Wohnfläche.

Für die Berechnung spielen also unterschiedliche Faktoren eine Rolle. Sollte die Überprüfung ergeben, dass unangemessen geheizt wurde, so muss der Bürgergeld-Empfänger die Nachzahlung aus eigener Tasche leisten.

Erhalten Sie hingegen eine Heizkostenrückzahlung so wird dieser Betrag verrechnet. Das heißt, Sie erhalten im Folgemonat entsprechend weniger für die Aufwendungen zur Heizung und Miete überwiesen und können den Restbetrag aus der erhaltenen Rückzahlung selbst übernehmen.

Mietkaution und Mietschulden bei Bürgergeld-Bezug

Ist die Wohnungsgröße bei Hartz-4-Bezug unangemessen, muss bei der Neuanmietung einer Unterkunft in der Regel eine Mietkaution gezahlt werden.
Ist die Wohnungsgröße bei Bürgergeld-Bezug unangemessen, muss bei der Neuanmietung einer Unterkunft in der Regel eine Mietkaution gezahlt werden.

Ist bei Bürgergeld-Bezug die Wohnungsgröße nicht angemessen und somit ein Umzug erforderlich, so muss bei der Neuanmietung einer Wohnfläche in der Regel eine Mietkaution gezahlt werden. Können Sie diese nicht selbst finanzieren, kann ein Darlehen beim Jobcenter beantragt werden.

In diesem Fall werden die Kosten vorerst über­nommen. Der Hilfebedürftige muss diese allerdings zurückzahlen. Das Geld wird quasi vom Jobcenter verliehen. Im Darlehenszeitraum werden fünf Prozent vom Regelbedarf einbehalten und zur Tilgung der Schulden genutzt.

Doch wie verhält es sich mit Mietschulden? Grundsätzlich sollten diese bei einem Bürgergeld-Bezug gar nicht entstehen können, da die monatlichen Überweisungen zur Begleichung der Mietkosten genutzt werden sollen.

Geschieht dies nicht, können allerdings Mietschulden entstehen, die der Vermieter entsprechend einfordern kann. Werden diese nicht beglichen kann eine Zwangsräumung erfolgen. Um dies zu verhindern, kann im Einzelfall entschieden werden, ob die entsprechenden Rückstände durch das Jobcenter übernommen werden.

Allerdings ist dies nur bei einem triftigen Grund, beispielsweise einer drohenden Obdachlosigkeit, möglich. Auch in diesem Fall wird der Betrag als Darlehen gewährt und muss aus dem Regelsatz zurückbezahlt werden.

Sowohl die Mietkaution als auch Mietschulden können vom Jobcenter übernommen werden. Beide werden dann als Darlehen gewährt. Doch Obacht: Es ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich und gerade Mietschulden werden nur bei vorliegenden triftigen Gründen übernommen.

Härtefälle bei Bürgergeld-Bezug und Wohnungsgröße

Welche Wohnungsgröße bei Bezug von Bürgergeld bewilligt wird, hängt eng mit der Bruttokaltmiete zusammen. Deren Richtwerte haben wir weiter oben im Text schon erläutert. Allerdings gibt es auch Ausnahme- bzw. Härtefälle, in denen von diesen abgewichen werden kann.

Festzustellen, ob ein solcher vorliegt, erfordert immer eine Einzelfallprüfung der Lebensumstände durch das Jobcenter. Ein Härtefall kann insbesondere vorliegen bei:

  • Alleinerziehenden,
  • Schwangeren,
  • Über 60-Jährigen,
  • längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre),
  • wesentlichen sozialen Bezügen (z. B. Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten) und
  • Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben werden.

Ist eine der obigen Angaben zutreffend, so kann beim Jobcenter ein entsprechender Antrag auf Überprüfung eines Härtefalls gestellt werden. Fällt diese positiv aus, kann die monatliche Bruttokaltmiete um zehn Prozent gegenüber dem Richtwert zum Mietpreis angehoben und bewilligt werden.

Liegt ein Härtefall vor, kann die Bürgergeld-Wohnungsgröße angepasst werden. Allerdings ist eine Abweichung von zehn Prozent des Richtwerts das Maximum.

Wir groß darf die Wohnung für Bürgergeld-Empfänger unter 25 sein?

Wie groß darf die Wohnung bei Hartz 4 unter 25 sein?
Wie groß darf die Wohnung bei Bürgergeld unter 25 sein?

Für Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten besondere Vorschriften in Bezug auf die beim Bezug von Bürgergeld angemessene Wohnungsgröße. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes bis zu dieser Altersgrenze aufkommen müssen.

Ein Auszug ist für unter 25-Jährige also erst einmal nicht möglich. Allerdings können auch Fälle vorliegen, in denen ein Wohnungswechsel notwendig und angemessen ist. Dies gilt, wenn

  • der Bezug einer neuen Wohnung für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist (beispielsweise bei einer Ausbildung in einer anderen Stadt),
  • die betreffende Person aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht bei den Eltern wohnen bleiben kann (beispielsweise bei Gewalt innerhalb der Familie) oder
  • ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt, der einen sofortigen Auszug unumgänglich erscheinen lässt.

Tritt einer dieser Fälle ein, kann ein Wohnungswechsel begründet werden. Allerdings bedarf dieser unbedingt der Zustimmung und vor allem Zusicherung des Jobcenters. Wird ein Umzug auf eigene Faust durchgeführt, besteht kein Leistungsanspruch.

An wen werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung überwiesen?

Grundsätzlich bekommt der Leistungsempfänger den Bedarf für Unterbringung und Heizung auf das angegebene Konto überwiesen und kann dieses dann entsprechend an den Vermieter weiterleiten. Es existieren allerdings auch Fälle, wo das Jobcenter die Überweisung direkt an den Vermietenden richtet.

Dies kann zum einen eintreten, wenn ein Bürgergeld-Beziehender dies selbst wünscht oder Gründe vorliegen, die den Schluss nahe legen, dass das Geld für andere Dinge genutzt und Mietschulden gemacht werden.

Davon kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn

  • bereits in der Vergangenheit Mietrückstände auftraten oder aktuell bestehen,
  • aus den Unterlagen ersichtlich wird, dass in der Vergangenheit Mieten nicht pünktlich entrichtet wurden,
  • auf dem Konto des Leistungsempfängers ein Überziehungskredit erkennbar ist oder
  • sonstige Schuldverpflichtungen bestehen.

Bei Bürgergeld-Bezug die Wohnungsgröße verkleinern: Wer zahlt den Umzug?

Ist bei Hartz 4 die Wohnungsgröße unangemessen und ein Umzug erforderlich, kann das Jobcenter einen Teil der Kosten übernehmen.
Ist bei Bezug von Bürgergeld die Wohnungsgröße unangemessen und ein Umzug erforderlich, kann das Jobcenter einen Teil der Kosten übernehmen.

Muss bei Hartz-IV-Bezug die Wohnungsgröße verkleinert werden, geht dieses Kostensenkungs­verfahren nicht selten mit einem Umzug in eine neue Unterkunft einher. Dieser muss natürlich finanziert werden.

Dem Bürgergeld-Empfänger stehen aber nur in den seltensten Fällen die notwendigen Mittel diesbezüglich zur Verfügung. Daher kann das Jobcenter je nach Wohnungsgröße die Kosten für Umzugskartons oder ein Mietfahrzeug übernehmen.

Das zu ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Der Umzug soll in Eigenregie durchgeführt werden, daher wird die Beauftragung einer Umzugsfirma nur in seltenen Ausnahmefällen bewilligt. Allerdings gibt es einen Pauschalbetrag von 20 Euro pro helfender Person. Dieser soll zu deren Verköstigung genutzt werden.

Bürgergeld: angemessene Wohnungsgröße beim Eigenheim

Besitzt ein Arbeitsloser eine Eigentumswohnung, die er selbst nutzt, so muss auch diese angemessen sein. Dies hängt damit zusammen, dass Grundbesitzer keinen Vorteil gegenüber anderen Leistungsempfängern haben sollen. Allerdings ist auch hier eine Überprüfung des individuellen Einzelfalls erforderlich.

Grundsätzlich haben auch Besitzer eines Eigenheims Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. § 22 Absatz 2 SGB II definiert:

Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.

Auch in diesem Fall müssen die Aufwendungen allerdings als angemessen zu bewerten sein. Ist dies nicht gegeben, kann ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden. Auch hier besteht die Möglichkeit, Teile der Eigentumswohnung unterzuvermieten und somit die monatlichen Kosten zu decken.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (30 Bewertungen, Durchschnitt: 4,33 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Avatar-Foto
Sarah K.

Seit 2016 unterstützt Sarah das Redaktionsteam von arbeitslosenselbsthilfe.org und erstellt Content für die unterschiedlichsten Themen aus dem Sozialrecht. Zudem ist sie für den Newsbereich verantwortlich.

Bildnachweise

79 Gedanken zu „Bezug von Bürgergeld: Welche Wohnungsgröße ist angemessen?

  1. Sabine

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich wohne zur Miete auf einem Firmengelände, wo ich einmal gearbeitet habe.
    Die Firma hat sich aufgelöst und mir wurde gekündigt.
    Jetzt kann es sein das ich, zwecks Eigenbedarf meiner ehemaligen Chefin, das Gelände verlassen muss.
    In meiner Heimat, wo ich einst wohnte, hätte ich Aussicht auf eine Neubauwohnung.
    Die Größe der WE beträgt 57qm und 375,79 Euro Warmmiete.
    225,- Euro Kaltmiete
    66,- Euro Nebenkosten
    85,- Euro Heizkosten
    Ich bin Harz IV Empfänger, 62 Jahre alt und gesundheitlich etwas eingeschränkt.
    Würde das Jobcenter die Kosten dieser Wohnung übernehmen und was kann ich für den Umzug beantragen?

    Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für Ihre Antwort im voraus.

  2. O. M.

    Iserlohn, 15-06-2023

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hier möchte ich mitteilen wegen Härtefall bzw. darf das Jobcenter mir sagen daß ich entweder 1 NEUE Wohnung suchen
    oder muß ich die restliche Euros selber zahlen .
    Die Härtefall wohne ich seit 15 Jahre in der Wohnung bzw. darf das Jobcenter mich überhaupt NICHT rausschmeißen .

    Mit freundlichen Grüßen

  3. Kai F.

    Sehr geehrten Damen und Herren,
    Ich Wohne in einem Betreutem Wohnen. Ich habe mir jetzt eine eigene Wohnung gesucht die 43qm groß ist und die kaltmiete beträgt 430 € plus 180 € Heitz und Betriebskosten. Das Jobcenter will die nicht bezahlen weil eigendlich nur 417 € übernommen werden im raum Dinslaken. Ich kann die Wohnung war nehmen soll aber ca 85 € von meinen Leistungen dazu zahlen und die Kaution soll nicht übernommen werden.
    Meine frage ist: Ist das so Rechtens und kann man da gegen angehen oder was machen?
    Würde mich freuen von ihnen zu hören, danke.

  4. Star

    Hallo,

    Man darf für 459€ klatmiete 1 person max 50 qm in Düsseldorf eine Wohnung mieten.
    Ich habe ein Zimmer Wohnung gefunden 22qm für 450 alles inklusive ( Heizkosten + Strom).
    Meine Frage: wird sozialamt zustimmen?
    Mit freundlichen Grüßen

    Star

  5. Gabi

    Folgendes mein Partner ist in seiner jetzigen Wohnung „raus“ geflogen. Ich Lebe mit meinem 3 Jährigen Sohn ich Arbeite, er bezieht harz 4.. so ich Lebe in einer großen Wohnung werde aber auf keinen Fall mit meinem Verdienst für 3 aufkommen können. Werden wir einander angerechnet? Wenn ja wie ? Was bleibt ihm?

    Wenn wir eine WG Gründen wie verhält sich das? Danke im vorraus.

  6. Stefanie B.

    Guten Tag ,

    Ich würde gerne nach Rostock mit meiner 15 jährigen Tochter ziehen. Alles gut und schön. Mein Cousin würde gerne mit einziehen. Allerdings geht er Arbeiten. Nun habe ich Angst das er für uns aufkommen soll. Und würde sowas als WG laufen ? Was würde uns denn an Kaltmiete und qm2 zustehen ?

  7. Ludmilla H.

    Hallo ich bin grade in Trennung von meinem Mann. Habe 3Töchter aus der 1 Ehe die älteste 20 jährige lebt mit freund alleine die 2 Mädchen 17 und 14 Jahre und der Gemeinsame Sohn im Alter von 18 Monate. Finde keine Wohnung weil ich Schufa eintrag habe . Was kan ich machen habe außer Kindergeld und halbweisenrente von den Mädchen kein Einkommen mein jetziger Mann verlangt das ich mich an der Miete und Nebenkosten beteilige habe hier auch keinen wo ich hin kann was kann ich machen. Bin so verzweifelt ?????

  8. Kerstin

    Hallo

    Ich werde mich von meinem mann trennen. Wir haben zwei Kinder (7 und 3 Jahre). Da ich gerade eine Umschulung mache bekomme ich noch bis 2021 ALG1.
    ALG1- ca 625€
    Kindergeld- 408€
    Kita und Hort Kosten und Fahrgeld sind ca 460 € zusammen (bekomme ich wegen der Umschulung)
    Wer bezahlt die Miete? Muss ich die selber bezahlen oder übernimmt das das Arbeitsamt oder bekomme ich Zuschuss?
    Liebe Grüße

  9. Fickel

    Die Würde des Menschen ist unantastbar!
    Außer Du bist ein Hartzling
    Hat der Schachbearbeiter ein schönes Wochenende verlebt, geht manches besser.
    Hat Er dagegen schlechte Laune, dann haste Pech

  10. Dominic

    Hallo, meine Freundin(21) und ich(20) leben seit 10 Monaten in einer 480€ Kaltmiete und 90QM großen Wohnung. Meine Freundin arbeitet Vollzeit als Pflegehelferin. Ich habe durch Depressionen gestern meinen Job verloren. Meine Frage ist, ob ich Hartz4 bekomme und ob meine Miete bezahlt wird, denn nach den Abzügen und Ausgaben von meiner Freundin reicht es nicht mehr für Miete und Nahrung.

    Mit freundlichen Grüßen

  11. Daniela

    Ich bin seit 2 Jahren geschieden und habe aus dieser Ehe 2 Kinder im Alter von 4 und 7 Jahren. Mein Exmann hat das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommen. Ich habe das Umgangsrecht in dem festgelegt wurde, dass beide Kinder alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag bei mir sind. Weiter bekomme ich die Kinder in den Schulferien je nach Länge derselben zwischen 1 bis 3 Wochen. Ich habe zur Zeit eine 3 Zimmer Wohung mit ca 75 qm die ich unter Umständen irgend wann räumen muss. Diese Wohungkosten, Miete und Heizung werden von dem Jobcenter gezahlt, da ich auch Harz 4 Empfänger bin. Wenn dieser Fall auftreten sollte, welchen Anspruch habe ich dann

    Besten Dank für die Antwort Daniela

  12. Sandra

    Hallo, ich und mein Freund beide 22 Jahre bekommen ein Baby, bin im 7 Monat. Ich lebe seit einem Jahr mit ihm bei seinen Eltern, es ist eine 4 Zimmer Wohnung 70qm und hier leben 7 Personen in einem Haushalt. Hier ist kein Platz für einen baby.
    Meine Frage ist ob wir eine Möglichkeit auf eine Wohnung haben da er ja unter 25 Jahre ist.
    Und ob wir überhaupt eine Wohnung bezahlt kriegen würden ..

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org Beitragsautor

      Hallo Sandra,

      Sie bilden mit Partner und Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft und sollten dementsprechend Anspruch auf eine eigene Wohnung haben.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  13. Thorsten

    Hallo,

    ich musste vor 2 Jahren eine Aufstockung beantragen, dort wurde mir gesagt, dass ich 6 Monate Zeit habe meine Wohnungskosten zu senken, respektive umzuziehen. Nun bin ich leider Arbeitssuchend und wollte H4 Aufstockung beantragen und das H4 für später falls dann noch nötig.

    Nun wird die Zahlung für die Wohnung, (alleinstehend 700 + NK), abgewiesen, da es mir vor 2 Jahren ja schon mal gesagt wurde….das kann doch nicht rechtens sein oder? Man muss mir doch wieder eine Frist geben in der ich Zeit habe eine neue Wohnung zu suchen, oder eben den entsprechenden Job, denn ansonsten müsste ich ja jetzt umziehen und dürfte nie wieder eine Wohnung ü400 Euro beziehen, da mir das im Falle einer Arbeitslosigkeit nicht gezahlt wird.

    Habe 4 Wochen Zeit zum Einspruch, wie kann ich den formulieren, in welchem Gesetz ist das genau geregelt.

    Vielen Dank für die Hilfe vorab.

  14. Roman

    Hallo, ich wohne seit 4 Jahren alleine in einer 2 Zimmer Wohnung die 54,02m² hat und dessen Kaltmiete mit den Nebenkosten ohne die Heizkosten 382€ betragen.
    Nun Wollte ich fragen, ob die Mitte meiner Wohnung vom jobsenter Übernomen wird?
    ich habe gelesen das für meine Stadt 383€ Mitte und 50m² Wohnfläche angemessen sind.
    Wird bei jemanden von euch die Mitte Übernomen der alleine in einer mehr als 50 m² großen Wohnung wohnt?

  15. Roar3

    Hallo zusammen,

    da ich zurzeit unter einem Bandscheibenvorfall leide, kann ich selbst nicht für meine Wohnung aufkommen. Ich beziehe deswegen aber auch schon seit 2 Jahren ALG2. Ich bin 30 Jahre alt. Voraussichtlich kann ich ab Mai wieder ins Berufsleben zurückkehren (Gott sei Dank!). Zurzeit lebe ich in einer 45m2 „großen“ Wohnung, die vom Jobcenter finanziert wird.
    Nun wollen meine (berufstätige) Freundin und ich zusammen in eine größere Wohnung ziehen.
    Sie verdient Netto ca. 1400€
    Mit wie viel Beihilfe vom Jobcenter kann ich rechnen?
    Kann ich Probleme mit der Größe der Wohnung bekommen, obwohl meine Freundin arbeitet?
    Wir haben eine schöne 3 Zimmer Wohnung mit 74m² in Aussicht.
    Natürlich reicht uns ein kleinerer Mietzuschuss vom Jobcenter.

    Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für die Hilfe.

  16. Lena

    Guten Tag,
    ich bin nun alleinerziehende Mama von einem bereits 15 Jährigen Sohn & aktuell im 3. Monat schwanger.
    Wir sind schon seit längerem auf der suche nach einer Wohnung & haben jetzt eine 3 Zimmer Wohnung mit 8t qm gefunden.
    Warmmiete ohne Heizkosten 640 Euro.

    Dürfte ich diese Wohnung beziehen & wann dürfte ich umziehen, bzw müsste alles genehmigt werden denn aktuell bin ich ja noch schwanger !

    Danke im Voraus.

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Lena,

      das kommt unter anderem auf die Region an. Deshalb kann das nur das regionale Jobcenter beantworten.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  17. Olaf G

    Hallo 🙂 …

    Ich werde demnächst wohl leider auch Harzt4 bezeihen müßen und habe diesbezüglich eine Frage an Sie und zwar…

    Also, ich und meine Lebensgefährtin wohnen in einer ca. 75qm großen Wohnung und ich habe hier vorhin weiter oben gelesen, für einen 2 Personen Haushalt würde eine Wohnungsgröße von 60qm ausreichen.

    Nun zu meiner Frage:

    Meine Lebensgefährtin ist zu 100% schwerbehindert (sie hat 3 Buchstaben in ihren Schwerbehindertenausweis:
    G, aG, B) und ist im Moment noch auf einen Rollator angewiesen (später auf jeden Fall auf einen Rollstuhl) und wie sieht es da mit einer Wohnungsgröße aus, wenn man dermaßen schwerbehindert ist (Härtefallregelung???)?

    Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich schon einmal im Vorraus bei Ihnen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Olaf

  18. Bettina

    Ich habe entdeckt. Kaltmiete 303€. Nebenkosten leider 200€. 60qmWohnung siehst sauber aus und gut Verbindung mit Bus und Zug. Arbeitsamt zählt ja 370€. Aber wegen Nebenkosten 200€ macht mich Zweifel. Ist sinnvoll wegen Nebenkosten? Für mich Kaltmiete Saubillig 303€ als hier teuer mein miete. Deshalb frage ich dir. Bin Single und 33 Jahre alt und gehörlos.

  19. Schalla

    Hallo. Wir sind 3 Personen. 2 kinder (9/5). 1 Erwachsene. Ich bin alleinerziehend. Wir leben in einer 3 Zimmer Wohnung. Meine Tochter hat ihr eigenes Zimmer. Mein Sohn hat ein ganz kleines Zimmer. Kaum machbar überhaupt etwas dort reinzustellen. Ich selbst schlafe im Wohnzimmer. Ich finde es wird auf Dauer sehr schwierig und auch unzumutbar für mein sohn in so einem kleinen Zimmer. Besteht für uns die Möglichkeit umzuziehen? Auch der Rest der Zimmer ist relativ klein gehalten um es irgendwie anders zu machen.

  20. Janine D.

    Hallo,
    ich und mein Sohn 9 leben seit 2,5 Jahren auf 60qm und 2 Zimmern. Die Kaltmiete beträgt 380€, Warm 550€. Da ich gerade eine Umschulung mache beziehe ich SGBII Leistungen. Ich habe jetzt ein Angebot meiner Vermieterin bekommen für eine drei Zimmer Wohnung, 70qm direkt neben an. Die Kaltmiete beträgt 410€ und warm 600€. Die Miete wäre noch im rahmen. .Da diese ja etwas teurer wäre. Ich schlafe seit 2 Jahren im Wohnzimmer auf der Couch, da mein Sohn mit 9 Jahren sein eigenes Zimmer benötigt und auch zu wenig Platz wäre für ein Bett würde ich gerne damit argumentieren. Umzugskosten, Renovierungskosten und Kaution würden ebenfalls weg fallen.Allerdings ist die Frage ob das Jobcenter die Wohnung genehmigen würde/muss

  21. Slaven M.

    Hallo,
    Ich habe eine Frage, und zwar..Ich bin 28 Jahre alt und komme aus Hannover. Bin vor einem halben Jahr aus dem Elternhaus ausgezogen hatte vorher bei meiner Mutter gelebt. Seit einem halben Jahr wohne ich bei meinem besten Kumpel als Notunterkunft. Leider muss ich aber hier auch bald ausziehen, da dies nur eine vorübergehende Lösung war. Gemeldet bin ich noch bei meiner Mutter und meine Post kommt auch dorthin. Meldebescheinigung habe ich, sowieo einen gültigen Pass da ich Kroate bin. Momentan bin ich Mittellos habe keine Arbeit und kein Einkommen. Kann ich also zum Jobcenter gehen und Hartz 4 beantragen? Wird mein Antrag aufjedenfall genehmigt für eine Wohnung ? Ansonsten wäre ich bald Obdachlos und würd auf der Straße leben . Danke freue mich auf eine Antwort …
    bin echt Verzweifelt , weiß nicht wo ich hin kann und habe Angst unter einer Brücke zu landen.

  22. Abdulazim

    Guten Tag ,

    ich habe einen Meitvertrag von einer Wohnung in Hamburg mit Bruttokaltmieten 581,00 Euro, aber Die Angemessenheitsgrenze sind 481,00 Euro. Wie viel wird das Jobcenter dafür bezahlen ?

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org Beitragsautor

      Hallo,

      das Jobcenter übernimmt maximal den Betrag bis zur Angemessenheitsgrenze.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  23. YMercedes

    Ym.

    Hallo,
    Hallo, wir sind zu dritt, Mutter und 2 Teenager.
    Aber mein Sohn will das haus verlassen, ich suche eine kleinere Wohnung und kann sie nicht finden,
    meine jetzige Wohnung hat 75,4 m2. Das Probleme ist die kleineren Wohnungen FÜR ZWEI haben den gleichen Preis wie in der aktuellen ( 3 PERSONEN) , in der ich wohne.Ich weiß nicht was ich tun soll 🙁
    Lg aus Bremen

  24. Yannick

    Guten Abend,

    ich bin 24 Jahre alt (werde im Januar 2019 25 Jahre) und bin Harz-4-Bezieher (bisher).
    Ich lebe bei meinen Eltern und werde demnächst einen Minijob antreten.
    Habe ich in diesem Fall eine Möglichkeit zum Auszug aus der Elternwohnung vor 25,
    bei Wohnkostenübernahme durch das Jobcenter ?

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Yannick,

      Sie sollten diesbezüglich Ihren Sachbearbeiter fragen, da wir im Einzelfall nicht beurteilen können, ob ein Umzug für 25-Jährige genehmigt werden kann.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

Hinterlassen Sie hier einen Kommentar. Beachten Sie vorher unsere Netiquette.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert