Angemessene Wohnungsgröße bei Bürgergeld-Bezug (Tabelle)
Haushaltsbewohner | Wohnungsgröße |
---|---|
1 | 25 – 50 m² |
2 | bis 60 m² oder 2 Räume |
3 | bis 75 m² oder 3 Räume |
4 | bis 90 m² oder 4 Räume |
Je weitere Person | zzgl. 15 m² oder 1 Raum |
FAQ: Angemessene Wohnungsgröße
Hier erfahren Sie, welche Wohnungsgröße für die jeweiligen Bedarfsgruppen vom Jobcenter als angemessen anerkannt werden.
Ist die Wohnungsgröße nicht angemessen, müssen die Kosten innerhalb von sechs Monaten reduziert werden. Ob eine Wohnung angemessen ist, entscheidet nicht immer die Wohnungsgröße, sondern die Bruttokaltmiete. Die Richtwerte hierzu sind regional unterschiedlich. Bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung ist die Wohnungsgröße hingegen ein wesentlicher Faktor.
In Härtefällen kann die Wohnungsgröße angepasst werden, allerdings darf die Abweichung vom Richtwert maximal zehn Prozent betragen.
Inhalt
- Angemessene Wohnungsgröße bei Bürgergeld-Bezug (Tabelle)
- FAQ: Angemessene Wohnungsgröße
- Wie groß darf eine Wohnung sein bei Bürgergeld-Bezug?
- Bürgergeld: Zulässige Wohnungsgröße für Alleinstehende
- Bürgergeld: Wohnungsgröße bei einer Bedarfsgemeinschaft
- Wohnungsgröße und Heizkosten bei Bürgergeld-Bezug
- Mietkaution und Mietschulden bei Bürgergeld-Bezug
- Härtefälle bei Bürgergeld-Bezug und Wohnungsgröße
- Wir groß darf die Wohnung für Bürgergeld-Empfänger unter 25 sein?
- An wen werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung überwiesen?
- Bei Bürgergeld-Bezug die Wohnungsgröße verkleinern: Wer zahlt den Umzug?
Wie groß darf eine Wohnung sein bei Bürgergeld-Bezug?
Jeder Mensch hat das Anrecht, ein Dach über dem Kopf zu haben. Dies gilt natürlich auch für Empfänger von Sozialleistungen. Eine Arbeitslosigkeit und der damit verbundene Bezug von Bürgergeld führt nicht dazu, dass Leistungsbeziehende auf der Straße landen. Im Gegenteil: Sie haben Anspruch auf Unterbringung und Heizung laut § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II).
Dabei kann allerdings nicht jede Wohnung frei gewählt werden. Laut Gesetzestext muss diese „angemessen“ sein. Eine genaue Definition für diesen Begriff gibt es nicht, allerdings existieren regional Richtwerte, die sich am örtlichen Mietspiegel orientieren.
In unserem Ratgeber erfahren Sie die Antwort auf die Frage: „Wie groß darf eine Wohnung bei Bürgergeld-Bezug sein?“. Außerdem finden Sie für eine bei Bezug von Bürgergeld angemessene Wohnungsgröße eine Tabelle, aus der Sie die entsprechenden Richtwerte in der Stadt Berlin je nach Anzahl der Bewohner ablesen können.
Das Anrecht auf die Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist in § 22 SGB II beschrieben. Dort heißt es in Absatz 1:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. […]
Grundsätzlich muss bei einem Bürgergeld-Empfänger die Wohnungsgröße also „angemessen“ sein. Ist sie dies nicht, weil die Miete nicht den Anforderungen vom Jobcenter entspricht, so ist der Leistungsempfänger angehalten, diese Situation nach Ablauf der Karenzzeit zu ändern.
Dafür wird eine Frist von maximal sechs Monaten gewährt. In Ausnahmefällen und bei nachgewiesenen Eigenbemühungen kann diese allerdings verlängert werden. Grundsätzlich gibt es unterschiedliche Möglichkeiten zur Kostenreduzierung:
- Umzug in eine andere Unterkunft, bei der Bürgergeld-Bezug und Wohnungsgröße vereinbar sind,
- Untervermietung eines oder mehrerer Zimmer oder
- Vereinbarung mit dem Vermieter zur Reduzierung der monatlichen Kosten.
Bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterzeichnen, ist es unabdingbar, dies im Vorfeld mit dem Jobcenter abzusprechen. Nur durch einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter können Sie die Zustimmung erhalten und somit sicher sein, dass es mit dem neuen Heim keinerlei Probleme bezüglich der Kostenübernahme geben wird.
Bürgergeld: Zulässige Wohnungsgröße für Alleinstehende
Um die Angemessenheit einer Wohnung zu ermitteln, kommt es nicht nur auf die Größe an. Viel wichtiger ist die Bruttokaltmiete. Für diese gelten Richtwerte, die sich vom jeweiligen Mietspiegel der Region ableiten lassen.
Denn die Mietpreise können regional sehr stark variieren, sodass eine deutschlandweite, einheitliche Tabelle hier wenig Sinn ergeben würde. In unserem Ratgeber werden wir auf die Richtwerte in der Hauptstadt Berlin eingehen, welche exemplarisch die Thematik beleuchten sollen.
Hier gilt, dass einem alleinstehenden Leistungsempfänger eine monatliche Bruttokaltmiete von 426 Euro zusteht. Dieser Wert entspricht laut Mietspiegel einer Wohnung mit 50 m².
Wird eine größere Wohnmöglichkeit gefunden, für welche die monatlichen Ausgaben die Summe von 426 Euro zur Miete nicht überschreiten, ist es denkbar, dass diese Wohnung mit Zustimmung vom Jobcenter auch angemietet werden „darf“.
Bürgergeld: Wohnungsgröße bei einer Bedarfsgemeinschaft
Werden Sozialleistungen nach dem SGB II bezogen, steht jedem Hilfebedürftigen der sogenannte Regelsatz zu. Dieser beträgt für alleinstehende 563 Euro pro Monat (Stand 2024). Leben Leistungsempfänger allerdings in einer Bedarfsgemeinschaft, so erhält nicht jedes Mitglied den vollen Regelsatz.
So steht auch nicht jedem in der Gemeinschaft lebenden Bürgergeld-Empfänger eine Wohnungsgröße von 50 m² zu. Die Richtwerte verändern sich hier entsprechend. Es gilt:
- Bei Bürgergeld-Bezug: Eine Wohnungsgröße für zwei Personen sollte nicht mehr als 60 m² betragen.
- Bei Bürgergeld-Bezug: Eine Wohnungsgröße für drei Personen sollte nicht mehr als 75 m² betragen.
- Bei Bürgergeld-Bezug: Eine Wohnungsgröße für vier Personen sollte nicht mehr als 85 m² betragen.
- Bei Bürgergeld-Bezug: Eine Wohnungsgröße für fünf Personen sollte nicht mehr als 97 m² betragen.
- Bei Bürgergeld-Bezug: Die Wohnungsgröße für jede weitere Person sollte nicht mehr als 12 m² zusätzlich betragen.
Daraus lassen sich folgende Bruttokaltmieten ableiten, die laut Mietspiegel in Berlin für diese Anzahl an Quadratmetern als angemessen gelten:
- Zwei Personen: 515,45 Euro
- Drei Personen: 634,40 Euro
- Vier Personen: 713,70 Euro
- Fünf Personen: 857,82 Euro
- Jede weitere Person: 100,92 Euro
Wohnungsgröße und Heizkosten bei Bürgergeld-Bezug
Neben der Bruttokaltmiete sind auch die Heizkosten ein wichtiger Faktor, wenn ein Bürgergeld-Beziehender eine Unterkunft bewohnt. Gerade im Winter ist eine funktionierende Heizung essentiell, sinken hier doch die Temperaturen deutlich ab.
Laut § 22 Absatz 1 SGB II werden auch diese Kosten übernommen, sofern sie angemessen sind. Darin inbegriffen sind auch etwaige Nachzahlungen die geleistet werden müssen, falls ein höherer Verbrauch entstanden ist. Aber auch diese müssen verhältnismäßig sein.
Um dies zu bestimmen gibt es einen Grenzwert. Wird dieser überschritten, so dient dies als Indiz dafür, dass unangemessen (also zu viel) geheizt wurde. Im Land Berlin gilt laut eigenen Angaben folgender Maßstab:
Der Grenzwert errechnet sich aus dem Produkt des Wertes für zu hohe Heizkosten inklusive Warmwasserbereitungskosten bei zentraler Warmwasserversorgung auf der Grundlage des Bundesweiten Heizspiegels differenziert nach Größe der Bedarfsgemeinschaft, beheizter Wohnfläche des Gebäudes, Energieträgern und der angemessenen Wohnfläche.
Für die Berechnung spielen also unterschiedliche Faktoren eine Rolle. Sollte die Überprüfung ergeben, dass unangemessen geheizt wurde, so muss der Bürgergeld-Empfänger die Nachzahlung aus eigener Tasche leisten.
Erhalten Sie hingegen eine Heizkostenrückzahlung so wird dieser Betrag verrechnet. Das heißt, Sie erhalten im Folgemonat entsprechend weniger für die Aufwendungen zur Heizung und Miete überwiesen und können den Restbetrag aus der erhaltenen Rückzahlung selbst übernehmen.
Mietkaution und Mietschulden bei Bürgergeld-Bezug
Ist bei Bürgergeld-Bezug die Wohnungsgröße nicht angemessen und somit ein Umzug erforderlich, so muss bei der Neuanmietung einer Wohnfläche in der Regel eine Mietkaution gezahlt werden. Können Sie diese nicht selbst finanzieren, kann ein Darlehen beim Jobcenter beantragt werden.
In diesem Fall werden die Kosten vorerst übernommen. Der Hilfebedürftige muss diese allerdings zurückzahlen. Das Geld wird quasi vom Jobcenter verliehen. Im Darlehenszeitraum werden fünf Prozent vom Regelbedarf einbehalten und zur Tilgung der Schulden genutzt.
Doch wie verhält es sich mit Mietschulden? Grundsätzlich sollten diese bei einem Bürgergeld-Bezug gar nicht entstehen können, da die monatlichen Überweisungen zur Begleichung der Mietkosten genutzt werden sollen.
Geschieht dies nicht, können allerdings Mietschulden entstehen, die der Vermieter entsprechend einfordern kann. Werden diese nicht beglichen kann eine Zwangsräumung erfolgen. Um dies zu verhindern, kann im Einzelfall entschieden werden, ob die entsprechenden Rückstände durch das Jobcenter übernommen werden.
Allerdings ist dies nur bei einem triftigen Grund, beispielsweise einer drohenden Obdachlosigkeit, möglich. Auch in diesem Fall wird der Betrag als Darlehen gewährt und muss aus dem Regelsatz zurückbezahlt werden.
Härtefälle bei Bürgergeld-Bezug und Wohnungsgröße
Welche Wohnungsgröße bei Bezug von Bürgergeld bewilligt wird, hängt eng mit der Bruttokaltmiete zusammen. Deren Richtwerte haben wir weiter oben im Text schon erläutert. Allerdings gibt es auch Ausnahme- bzw. Härtefälle, in denen von diesen abgewichen werden kann.
Festzustellen, ob ein solcher vorliegt, erfordert immer eine Einzelfallprüfung der Lebensumstände durch das Jobcenter. Ein Härtefall kann insbesondere vorliegen bei:
- Alleinerziehenden,
- Schwangeren,
- Über 60-Jährigen,
- längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre),
- wesentlichen sozialen Bezügen (z. B. Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten) und
- Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben werden.
Ist eine der obigen Angaben zutreffend, so kann beim Jobcenter ein entsprechender Antrag auf Überprüfung eines Härtefalls gestellt werden. Fällt diese positiv aus, kann die monatliche Bruttokaltmiete um zehn Prozent gegenüber dem Richtwert zum Mietpreis angehoben und bewilligt werden.
Wir groß darf die Wohnung für Bürgergeld-Empfänger unter 25 sein?
Für Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten besondere Vorschriften in Bezug auf die beim Bezug von Bürgergeld angemessene Wohnungsgröße. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes bis zu dieser Altersgrenze aufkommen müssen.
Ein Auszug ist für unter 25-Jährige also erst einmal nicht möglich. Allerdings können auch Fälle vorliegen, in denen ein Wohnungswechsel notwendig und angemessen ist. Dies gilt, wenn
- der Bezug einer neuen Wohnung für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist (beispielsweise bei einer Ausbildung in einer anderen Stadt),
- die betreffende Person aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht bei den Eltern wohnen bleiben kann (beispielsweise bei Gewalt innerhalb der Familie) oder
- ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt, der einen sofortigen Auszug unumgänglich erscheinen lässt.
Tritt einer dieser Fälle ein, kann ein Wohnungswechsel begründet werden. Allerdings bedarf dieser unbedingt der Zustimmung und vor allem Zusicherung des Jobcenters. Wird ein Umzug auf eigene Faust durchgeführt, besteht kein Leistungsanspruch.
An wen werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung überwiesen?
Grundsätzlich bekommt der Leistungsempfänger den Bedarf für Unterbringung und Heizung auf das angegebene Konto überwiesen und kann dieses dann entsprechend an den Vermieter weiterleiten. Es existieren allerdings auch Fälle, wo das Jobcenter die Überweisung direkt an den Vermietenden richtet.
Dies kann zum einen eintreten, wenn ein Bürgergeld-Beziehender dies selbst wünscht oder Gründe vorliegen, die den Schluss nahe legen, dass das Geld für andere Dinge genutzt und Mietschulden gemacht werden.
Davon kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn
- bereits in der Vergangenheit Mietrückstände auftraten oder aktuell bestehen,
- aus den Unterlagen ersichtlich wird, dass in der Vergangenheit Mieten nicht pünktlich entrichtet wurden,
- auf dem Konto des Leistungsempfängers ein Überziehungskredit erkennbar ist oder
- sonstige Schuldverpflichtungen bestehen.
Bei Bürgergeld-Bezug die Wohnungsgröße verkleinern: Wer zahlt den Umzug?
Muss bei Hartz-IV-Bezug die Wohnungsgröße verkleinert werden, geht dieses Kostensenkungsverfahren nicht selten mit einem Umzug in eine neue Unterkunft einher. Dieser muss natürlich finanziert werden.
Dem Bürgergeld-Empfänger stehen aber nur in den seltensten Fällen die notwendigen Mittel diesbezüglich zur Verfügung. Daher kann das Jobcenter je nach Wohnungsgröße die Kosten für Umzugskartons oder ein Mietfahrzeug übernehmen.
Das zu ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Der Umzug soll in Eigenregie durchgeführt werden, daher wird die Beauftragung einer Umzugsfirma nur in seltenen Ausnahmefällen bewilligt. Allerdings gibt es einen Pauschalbetrag von 20 Euro pro helfender Person. Dieser soll zu deren Verköstigung genutzt werden.
Bürgergeld: angemessene Wohnungsgröße beim Eigenheim
Besitzt ein Arbeitsloser eine Eigentumswohnung, die er selbst nutzt, so muss auch diese angemessen sein. Dies hängt damit zusammen, dass Grundbesitzer keinen Vorteil gegenüber anderen Leistungsempfängern haben sollen. Allerdings ist auch hier eine Überprüfung des individuellen Einzelfalls erforderlich.
Grundsätzlich haben auch Besitzer eines Eigenheims Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. § 22 Absatz 2 SGB II definiert:
Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.
Auch in diesem Fall müssen die Aufwendungen allerdings als angemessen zu bewerten sein. Ist dies nicht gegeben, kann ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden. Auch hier besteht die Möglichkeit, Teile der Eigentumswohnung unterzuvermieten und somit die monatlichen Kosten zu decken.
Sehr geehrte Damen und Herren,
es erstaunt mich, wie Sie Wohnungsgrößen definieren, obgleich es keine Gesetzesgrundlage gibt. Es gibt nur Ermessungsgrenzen. Sie wettern doch gegen jede Ungerechtigkeit, doch gegen diese so gar nicht?!
Jetzt stellen wir uns mal dumm:
Ein Hartz-IV- oder Grundsicherungsempfänger findet eine Wohnung, die ein paar Euro unter dem hiesigen Mietsatz liegt. Dummerweise wäre das eine 300-qm-Villa, d. h., für den zugestandenen Mietsatz bekäme man eine gute Wohnung. Wo steht geschrieben, dass das nicht angemessen sei?!
Dann gibt es gleichzeitig den Leistungsempfänger, der für den zugestandenen Mietsatz nur ein Kellerloch von 30 qm findet. Wo und warum läge das dann besser in dem Ermessen des Sachbearbeiters?
Das würde mich auch sehr interessieren! Meine Eltern würden mir netterweise eine Einliegerwohnung unterhalb des Mietspiegels vermieten, so lange ich die normalen Kosten nicht tragen kann (derzeit AU), aber ich habe Angst, dass die Wohnung aufgrund der Größe als nicht angemessen erachtet wird, wobei 50m mit zwei Hunden echt haarig wären. Macht es Sinn, wenn sie z. B. einen Raum als Büro nutzen, oder gelten wir dann als Bedarfsgemeinschaft?
Hallo
Werden Sie Frage in Englisch auch antworten bitte?
Danke
Steve
Hello Steven,
usually we only reply in German but are willing to make an exception if necessary.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Mein mann hat seit jahren Krebs mitlerweile 5 verschiedene . Er hat pflegegrad 3 und 100% Behinderung sowie das AG G und B. Er muss im Rollstuhl fahren oder an Krücken gehen. Auch ich habe 60%und das G eingetragen. Nun bekomme ich ergänzend hart 4 und frage mich wieviel Wohnraum uns zu steht? Bitte um antworten da ich Probleme mit dem Amt habe. Danke allen itta
Hallo,
neben dem Merkzeichen „G“ ist für den Mehrbedarf an Wohnraum für Schwerbehinderte auch nachzuweisen, dass Ihre Behinderung mehr Wohnraum nötig macht. Ob und wann dies der Fall ist, erfahren Sie bei Ihrem Jobcenter.
Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo, wir sind zu dritt: Mutter und 2 teenager. Von Fürstenwalde/Spree wollten wir nach Berlin Spandau/Staaken ziehen. 2 Zimmerwohnung 50m2, Kaltmiete (inkl.Nebenkosten) kostet es 585€ (Gasheizung =ca. 50 € noch dazu =635€)
übernimmr das Jobcenter die Miete ? Nach der Tabelle oben, für 3 person wäre eine Zuschuss v. 518€ =75m2.
Es gibt kaum 2 zimmerwohnung f(ca,50m2) für unter 500€….Es sind eher kalt +nebekosten über 600€
Hallo Marc,
die angemessene Miethöhe ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich. diese erfragen Sie bei der Kommune oder beim Jobcenter. Die Wohngeldtabelle gilt nur dann, wenn Ihre Kommune keine eigenen Regelungen trifft.
Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo,
wenn meine Mama Hartz 4 als Aufstockungsgehalt zu Ihrem Teilzeitjob nach einer Scheidung beziehen würde, wie viel qm / Kaltmiete in € / Zimmer würden Ihr zustehen wenn
a) Ihr Sohn, 19 Jahre, noch in der Erstschulausbildung bei ihr wohnt
oder aber
b) Ihr Sohn, 19 Jahre, noch in der Erstschulausbildung + Tochter, 27 Jahre, Selbstverdienerin bei Ihr wohnen würde. Ginge dies wenn man getrennte Haushalte führt ohne Einkommen anzurechnen als „Untermieter“ oder stehen meiner Mutter dadurch nicht mehr qm/ Kaltmiete in € zu als ohne mich ?
Wir fragen uns ob ich bei ihr wohnen bleiben darf, wenn man keine Wohngemeinschaft bildet zwecks qm/ angemessene Miete in € ? Weil 3 Leute natürlich mehr Platz bräuchten als 2.
Vielen lieben Dank,
Laura
Hallo Laura,
aufgrund Ihrer Verwandtschaft wird das Jobcenter in der Regel schnell von einer Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft ausgehen und Sie als einen Haushalt betrachten. eine für drei Personen angemessene Wohnung bemisst in der Regel nicht mehr als 75 qm, die Höhe der Miete hingegen hängt von Ihrem Wohnort ab und kann beim zuständigen Jobcenter oder bei der Kommune erfragt werden.
Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo hab da mal ne frage ich bin seit ca. 4 Jahren offiziell obdachlos und seit ca. 3 Jahren bereits in einer Notunterkunft mein zimmer hat eine Größe von 11,5pm muß mir dusche und WC mit anderen teilen
Ich habe seit meiner Unterbringung hier mehrere Pilz Infektionen Abszesse teilweise operativ Lungenentzündung durch meine Mitbewohner bekommen kann mich nicht duschen ohne krank zu werden
Ich bin seit 4 Jahren täglich sieben Tage die Woche auf Wohnungssuche in meinem Landkreis waren seither max 3 Wohnungen die angemessen waren zu finden und selbst bei diesen stand drin miete vom jobcenter wird nicht akzeptiert
Ich habe ein ärztliches Attest das eindeutig besagt das ich wegen meiner Erkrankungen und noch Erkrankung ähnlich wie Parkinson dringend aus dieser Unterkunft entfernt werden muß dieses Attest liegt seit zwei Jahren meiner Gemeinde sowie meinem jobcenter vor
Dennoch wird mir eine Wohnung durch das jobcenter verweigert mit der Begründung ich habe doch was zu wohnen und krank zu sein oder werden muß ich in Kauf nehmen
Grundsätzlich müssen auch teurere Wohnungen bezahlt werden wenn nichts anderes zur Verfügung steht aber auch das wird mir verweigert aber schriftlich will mir das jobcenter das nicht geben
Wie krank muss man sein oder werden das ich eine ordentliche Wohnung bekomme
Ich hab auch schon bei mehreren Anwälten gefragt aber selbst da will mir keiner helfen mit es aussage da kann man nichts machen und gegen eine Gemeinde dürfen wir nichts unternehmen
Hallo Stefan W.,
vielleicht können Sie sich noch eine Sozialberatungsstelle oder einen Wohlfahrtsverband wenden. Hier finden Sie unter Umständen eine bessere Beratung und Unterstützung bei der Wohnungssuche.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo! Meine Frau und ich werden uns scheiden lassen. Wir haben eine 3 Jährige Tochter und wir wollen das Sorgerecht aufteilen. Wir haben beschlossen, dass das Kind 2 Wochen bei mir und 2 Wochen bei ihrer Mutter bleibt. Nun die Frage: Da mein Kind ja immer 2 Wochen bei mir bleiben wird, kann diese Situation so bewertet werden, dass wir zwei Personen sind und demnach Leistungen für eine 3 Zimmerwohnung mit 60 qm bekommen können? Oder zählt das nicht als „zwei Personen“ sondern als „Alleinstehend“?
Lg, Jassin
Hallo Jassin,
wenden Sie sich mit dieser Frage an Ihr Jobcenter. Es gibt tatsächlich Urteile, in denen entschieden wurde, dass zur Ausübung des Umgangsrechts eine größere Wohnung zustehen kann (z.B. Aktenzeichen: S38 AS 88/14 ER). Wenn Sie beim Amt keinen Erfolg haben, können Sie sich mit Ihrer Situation an einen Anwalt wenden, der Ihre Aussicht auf Erfolg vor Gericht beurteilen kann.
Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo und guten Tag,
auch ich habe da mal eine Frage.
Also,ich bin eine 63 jährige Witwe,bekomme deshalb Witwenrente und da die Witwenrente so klein ist,bekomme ich den Rest vom Jobcenter. Mein Sohn 33 Jahre alt und zZt arbeitslos wohnt noch bei mir. Wir wohnen in einem kleinen Einfamilienhaus wo wir 410.- Kaltmiete bezahlen. Da ich aber zwischenzeitlich keine Treppen mehr hoch und runter kann und auch nicht mehr in die Dusche komme,da sie nicht ebenerdig ist,würden wir gerne in eine Wohnung ziehen in der ich mich frei bewegen kann. Meine Frage ist jetzt,darf die Wohnung wirklich nur zwei Zimmer haben und 50 qm nicht überschreiten? Mann sollte doch auch Bedenken das mein Sohn ein erwachsener Mann ist.
Hallo Birgit,
dies ist unabhängig vom Alter Ihres Sohnes, da die angemessene Größe anhand der Personenanzahl im Haushalt bestimmt wird. Grundsätzlich können Ihnen allerdings mehr Quadratmeter zustehen, wenn Sie beispielsweise gehbehindert sind.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo ich möchte mit meinen 2 Jungs in eine 4 Zimmer Wohnung ziehen. Die Wohnung hat 120 qm und kostet 500 Euro Kaltmiete. Wäre es möglich das man die Wohnung gezahlt bekommt ? Mit freundlichen Grüßen
Hallo Maylin,
120 m² werden für drei Personen in der Regel nicht als angemessen angesehen. 500 Euro Kaltmiete liegen allerdings durchschnittlich im Rahmen. In diesem Fall sollten Sie Ihren zuständigen Sachbearbeiter fragen, ob Sie die Wohnung bewilligt bekommen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo.
Welche Wohnkosten – gröse der wohnung werden in Thüringen schmalkalden übernommen . 2 Erwachsene und 1 jähriges Kind
Hallo Kathrin,
grundsätzlich sind die angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung von Ort zu Ort unterschiedlich. Eine entsprechende Auskunft über den örtlichen Mietspiegel erhalten Sie beim zuständigen Jobcenter oder ggf. auch im Rathaus.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo,
der Antrag meines Vaters auf ALG II wurde abgelehnt, da wir ein Wohneigentum (Doppelhaushälfte) haben. Wir würden die 130 qm überschreiten. Aber wir haben festgestellt, dass nur die Wohnfläche angerechnet wird, so würden wir die Wohnfläche nur um 55 cm überschreiten ( Wohnfläche 130,55 qm ; Wohn- & Nutzungsfläche 180qm).
Können wir einen Widerspruch erheben?
Hallo Ceren,
einen Widerspruch können Sie immer einreichen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Wenn ich schon lese, angemessene Bruttokaltmiete bei 1 Person 364€ „ENTSPRICHT EINER WOHNUNGSGRÖSSE IN 50m²“, LOL, im Saarland in einem Kuhkaff (eine Gemeinde von St. Wendel) werden schon Wohnklos mit einer Größe von 28m² für 320 KALT (+ NK + Heizung + 2MM Kaution + Genossenschaftsanteile) vermietet, 2ZKB 55m² in einem Neubau von 2013 (in einem kleinen Ort vor St. Wendel) werden irrsinnige 415€ Kalt + NK + Heizung (+2MM Kaution + 790€ Genossenschaft) verlangt ect…
Wo will man da hin mit 260€ + NK + Heizung für 1 Person, was einem in unserem Kreis max. genehmigt wird (in meinem Fall Frührentner mit Grundsicherung), hin, wenn alle Mieten schon min 320€ kalt kosten, und das in Buden, wo schon fast einem Hund mehr m² in einem Zwinger zugestanden werden?
Lächerlich…, ich hab jetzt schon massive Schweißausbrüche, weil ich bis spätestens 01.07.2018 was gefunden haben muss und erschwerend dazu kommt, das ich eine Katze (Drama für so manch Mieter, ist ja schon schlimm genug, dass die Miete vom Amt bezahlt wird, *Achtung Ironie*) habe .
In diesem Sinne… man sieht sich (wohl) unter der Brücke…
Es gibt viele, mit öffentlichen Mitteln neu gebaute Seniorenwohnhäuser und -anlagen (keine Heime). Dort werden nur Senioren ab 60 oder teilweise auch jüngere Frührentner akzeptiert. Oft nur mit WBS.
Einfach zum zuständigen Sozialamt gehen und einen WBS (Wohnberechtigungsschein) beantragen. Dort auch gleich nachfragen ob solche Wohnungen dort bekannt sind. Ansonsten: Internet, AWO, Caritas, Diakonie….
Gruß Peter
Hallo,
Ich bin schwanger und möchte gerne eine Wohnung in der Nähe meines Freundes suchen. Die Wohnung würde dann in Hessen (Gelnhausen und Umgebung) liegen. Wie groß darf die Wohnung max. sein und wie teuer darf die Kaltmiete betragen?
Hallo Vanessa,
die Kosten sind von Ort zu Ort unterschiedlich. Eine Auskunft erhalten Sie beim zuständigen Jobcenter. Für zwei Personen sind ca. 60 Quadratmeter angemessen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo, Ich bin 19 Jahre alt und habe erfahren, dass ich schwanger bin.
Derzeit lebe ich noch in Berlin bei meiner Mama Zuhause, in einer gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft.
Nun möchte ich von zuhause ausziehen und wissen in welchen Rahmen ich eine Wohnung suchen kann (Mietkosten usw.) Derzeit mache ich noch eine Ausbildung, welche ich aber Ende Januar abschließe.
Ich verdiene kein Geld, da dies eine schulische Ausbildung ist. Also wäre ich wenn ich ausziehe Mittellos.
Hallo Vivien,
grundsätzlich steht Ihnen eine eigene Bedarfsgemeinschaft mit Kind zu. Die Kosten für die Miete sind vom Ort abhängig und können sich stark voneinander unterscheiden. Ihnen stehen zu zweit bis zu 65 m² zu. Die Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erfahren Sie beim zuständigen Jobcenter vor Ort.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo,
wir wohnen zu dritt in einer Sozialwohnung in Dortmund. Seit Jahren zahlt und das Jobcenter 320,00 Euro Kaltmiete. In den letzten Jahren ist die Kaltmiete aber immer wieder erhöht worden. Seit Juni 2017 zahlen wir mittlerweile 383,00 Euro Grundmiete, was ich auch als Kopie ans Jobcenter geschickt habe. Es kam keine Reaktion. Wir zahlen also 60 Euro aus eigener Tasche. Die Wohnung ist 92 qm groß, wir hatten früher zu fünft hier gewohnt. Zwei Kinder sind schon lange ausgezogen, ich bin 63 Jahre alt und möchte nicht ausziehen
Darf das Jobcenter eine Wohnung von 45-50 Quadratmetern ablehnen, für eine alleinstehende Person
also eine Zweiraumwohnung. Die Bruttokaltmiete für diese Wohnung beträgt 296 €
Mir wurde gleich gesagt, sie geben keine Zustimmung. weil 35 Quadratmeter für mich ausreichend sind.
Ich habe aber gesehen, dass ich 364 € Brutto Kaltmiete haben darf. Ich bin alleinstehend..
Hallo Irene,
dies kann von Ort zu Ort unterschiedlich geregelt sein. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
ich habe einen Mietvertrag mit meinem Partner vor ca 3 Wochen unterschrieben. jetzt möchte er mit mir in die Wohnung nicht einziehen weil wir durch einen Konflikt getrennt haben. ich bin auch noch schwanger und bekomme noch Lohnfortzahlung vom Chef Miete kostet 880 € plus 640 € Kaution bekomme nur 1420 € Lohn. Zum leben habe ich nichts habe einen Antrag beim ortsnahen Jobcenter gestellt. Sie haben den Antrag abgelehnt mit der Begründung das ich noch Einkommen habe und nach der Entbindung des Kindes können Sie mich unterstützen. Die Mietkosten für eine 3 Zimmer Wohnung für den Preis 880 € sehen sie nicht als angemessen und meinten für 6 Monate würden sie die kosten übernehmen danach werden sie die Kosten senken da die Wohnung für 2 Person zu groß sei. In Frankfurt ist es schwer eine Wohnung zu bekommen jetzt habe ich eine Wohnung bekommen nach jeglicher Absagen. Ich habe Angst nicht das ich mit dem Baby auf der Straße lande. Ich bitte um Ihren Rat. Ich bin verzweifelt weiß nicht wie ich weiterkommen soll.
Hallo
Ich bin Mutter von 5 Kindern die nun allerdings beim Papa leben. Ich habe nun unsere damalige Wohnung verloren.die Kinder kommen alle 14 Tage von Fr bis Montag fruh sowie 1 pro Woche über Nacht.
Mit einer Wohnung für mich allein geht das ja nicht,nun meinte jemand mir stehen 2 extrazimmer für die Kids zu.stimmt das und gibt es ein entsprechendes Gerichtsurteil
Vielen dank
Hallo,
das stimmt. Wenn Sie eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bilden, steht Ihnen sowohl ein höherer Regelsatz als auch eine größere Wohnung zu. Dies hat u. a. das Sozialgericht Berlin in einem Urteil vom 23.06.2015 [Az. S 127 AS 10024/15 ER] beschlossen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Unser Vermieter hat energetische Baumaßnahmen durchführen lassen und die Miete um über 100% erhöht.
Die Wohnung hat uns beim Erstvermieter mit Heizkosten 570.€ gekostet, Seit März diesen Jahres zahlen wir 880,00 Warm. Nun ist die Wohnung nicht mehr zumutbar.
Vom Job Center hatten wir eine Aufforderung erhalten uns eine bezahlbare Wohnung zu suchen.
Was wir auch gemacht haben, die Nachweise liegen vor.
Bei der letzten Berechnung hat der Job Center uns die Bewillgung für den Lebensunterhalt um 500,00€ gekürzt, so das wir nicht mehr im Stande sind ab November die Miete zu überweisen.
Auch nicht wenn wir unseren Nebenverdienst mit zur Miete dazulegen würden. Dann würden wir nichts mehr zum Leben einkaufen können.
Alle Bemühungen nach einer bezahlbaren Wohnung verlaufen im Sande, weil es keine Wohnungen gibt, die vom Job Center bezahlt werden.
Hallo ich heisse Anna. habe eine frage. ich bin alleinerziende mutter mit 2 kinder. tochter (16) und sohn(5). kann ich nach eine 4 zimm. wg zulegen?
Hallo Anna,
die Anzahl der Zimmer einer Wohnung ist nicht entscheidend. Es zählt die Anzahl der Quadratmeter sowie die Kosten für die Miete. Das Jobcenter muss sie als angemessen erachten. Als Richtwert für drei Personen gilt eine Bruttokaltmiete von 518,25 Euro und eine Wohnungsgröße von 75 Quadratmetern. Diese kann allerdings je nach Stadt und Mietspiegel unterschiedlich hoch ausfallen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Darf eine Wohnung für eine Person wegen 0,74qm zuviel abgelehnt werden?
Hallo,
Sie können die Kosten für die 0,74 Quadratmeter, die zu viel sind, selbst übernehmen. Das Jobcenter zahlt dann den Betrag für den Wohnraum, der als angemessen betrachtet wird.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo ich suche dringend eine wohnung egal wo in a., ich hab 21 jahre alt und meine man 27, 2 tochter 2,5 jahre und 5 monate alt. Ich warte eine antwort ! [von der Redaktion editiert]
Hallo Narcisa,
bitte wenden Sie sich mit Ihrer Frage an eine Wohnungsbaugesellschaft, Beratungsstellen oder das Jobcenter in Ihrer Nähe. Wir können Ihnen leider keine Wohnung vermitteln.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Meine Freundin lebt mit einem Kind in einer 2 Zimmerwohnung ( Neubau, 70qm ) , sie bekommt Geld vom Jobcenter, Mietzahlung 660,- Euro, hat jetzt eine Mieterhöhung von 65,00 Euro ab 1.8.2017 erhalten. Seit zwei Jahren übernimmt das Jobcenter nicht mehr die volle Miete und zahlt seit 2 Jahren 150,00 Euro weniger.
Habe gehört, das ist nicht korreckt. Ist das so? Ich bitte um Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Lorenz
Hallo Bernhard,
wenn die Wohnung Ihrer Freundin – gemessen am örtlichen Mietspiegel – zu teuer ist, kann das Jobcenter die volle Zahlung der Miete verweigern. In solch einem Fall wird die Miete nicht als angemessen angesehen und die Differenz aus dem erlaubten und tatsächlichen Mietpreis muss aus dem Regelbedarf Ihrer Freundin bestritten werden. Alternativ hat sie auch die Möglichkeit, sich eine günstigere Wohnung zu suchen.
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo , eine allgemeine Frage , meine Eltern haben ein Haus in dem Haus sind noch 3 Wohnungen zu vermieten.
Die eine Wohnung würde vom Preis her passen ! ,.. Ich bin unter 25 , lebe aber seid 3 Jahren schon alleine ! Ich würde die Wohnung von meinen Eltern gerne nehmen , habe zwar kein gutes verhältniss zu dennen aber ich brauche dringend eine Wohunung! kann mir das jemand weiter helfen ? Ich wohne ja nicht mit meinen Eltern unter einem Dach sondern in einer eigenen Wohnung !
Liebe Grüße
Hallo Jessica,
empfangen Sie denn Hartz 4 bzw. haben Sie in den letzten drei Jahren bereits Hartz 4 bezogen? Normalerweise ist ein Auszug aus dem elterlichen Haushalt beim Empfang von Hartz 4 schwierig, wenn Sie unter 25 Jahre alt sind. Wenn Sie bereits vorher nicht mehr bei Ihren Eltern wohnten, kann eine Ausnahme bestehen. Wenden Sie sich dazu bitte direkt an Ihren Sachbearbeiter im Jobcenter oder an eine entsprechende Beratungsstelle (z. B. von der Caritas).
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Wen du keine Schule machst muss Amt zahlen ansonsten sind deine Eltern verpflichtet Unterhalt zu zahlen.
Hallo, ich bin alleinerziehende mama von einem 11 monaten alten sohn. Ich bin neu in eine stadt gezogen zu.meiner cousine wo ich zu untermiete lebe und schlafe auf einem kleinen bett in einem kleinen zimmer. Es ist eine 4 zimmer wohnung und hier leben 2 weitere erwachsene und noch ein 3’j. Kind. Das jobcenter weigert sich bei einem umzug die kaition als darlehen zu gewährleisten, die meinten ich solle die nächsten jahre hier wohnen.bleiben.. ich weiss nicht.mehr weiter.. wir sind zu viele auf so einem raum und kann die kaution nicht selber aufbringen.. habt ihr vielleicht ein tipp wie ich vorgehen könnte?
Hallo Olga,
bitte wenden Sie sich mit Ihrem Problem an einen Anwalt für Sozialrecht oder eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Grundsätzlich haben Sie normalerweise das Recht auf eine eigene Wohnung sowie die damit zusammenhängende Übernahme der Kaution (§ 22 SGB 2).
Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org
Hallo. ..einfach hingehen und sagen du wurdest rausgeschmissen. ..dann bezahlen die alles…Kaution. .Möbel. .usw…viel Erfolg. ..klappt auf jedenfall. ..Gruß. ..D.B.
Ich würde Dir raten einen Anwalt einzuschalten.
Du solltest das über einen Beratungshilfeschein abgedeckt bekommen.
Du hast Anrecht auf eine Whg.
Hallo Widerspruch einlegen durch Anwalt . Den musst du auch nicht zahlen. Ansonsten Verbraucherzentrale mit Einbezien.