Bei Bezug von Bürgergeld: Die Wohnung muss angemessen sein

Das Wichtigste zur Wohnung bei Bürgergeld-Bezug

Bürgergeld: Was bedeutet Angemessenheit der Wohnung?

Beziehen Sie Bürgergeld, muss die Wohnung angemessen in Bezug auf die monatliche Miete sein. Die Richtwerte ermitteln die Jobcenter anhand des örtlichen Mietspiegels. Zudem ist wichtig, wie viele Menschen zur jeweiligen Bedarfsgemeinschaft gehören.

Wie groß darf die Wohnung bei Bürgergeld-Bezug sein?

Beim Bezug von Bürgergeld ist die Wohnungsgröße in aller Regel kein entscheidendes Kriterium. Ist eine Wohnung sehr groß, aber dennoch im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen, so wird in aller Regel kein Umzug gefordert, da dieser in den meisten Fällen unwirtschaftlich wäre. Wichter ist, dass die Miete den jeweiligen Richtwerten entspricht.

Wie viel darf eine Wohnung kosten bei Bürgergeld-Bezug?

Wie hoch die Kosten beim Bezug von Bürgergeld bezüglich der Wohnung ausfallen dürfen, kann örtlich stark variieren. In Berlin gelten beispielsweise andere Richtwerte als in München. Das hängt damit zusammen, dass die Angemessenheit immer anhand des örtlichen Mietspiegels ermittelt wird. Außerdem ist entscheidend, wie viele Personen aus einer Bedarfsgemeinschaft in dem jeweiligen Haushalt leben.

Darf ich bei Bezug von Bürgergeld eine Wohnung besitzen?

Ja. Der Besitz von Wohneigentum ist auch bei Bürgergeld-Bezug grundsätzlich möglich. Besteht ein Anspruch, kann das Jobcenter die Kosten für Unterkunft (zum Beispiel die Nebenkosten oder die Grundsteuer) und Heizung übernehmen. Auch hierbei muss allerdings eine Angemessenheit vorliegen.

Bürgergeld: Welche Wohnungskosten sind angemessen?

Beziehen Sie Bürgergeld, wird die Wohnung vom Jobcenter bezahlt, wenn die Miete angemessen ist.
Beziehen Sie Bürgergeld, wird die Wohnung vom Jobcenter bezahlt, wenn die Miete angemessen ist.

Die Lage auf dem Wohnungsmarkt ist seit Jahren angespannt und eine Besserung ist nicht in Sicht. Gerade für Menschen, die Bürgergeld beziehen, ist es oft sehr schwer, bezahlbaren Wohnraum zu finden.

Damit die Kosten für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter übernommen werden, müssen diese nämlich „angemessen“ sein. Das ergibt sich aus § 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II). Über die Angemessenheit entscheiden zwei Faktoren: Die Anzahl der Haushaltsmitglieder sowie der örtliche Mietspiegel.

Daher kann es vorkommen, dass Leistungsempfänger, die in eine andere Stadt umziehen, mit anderen Richtwerten konfrontiert werden als bisher. In München ist das Durchschnittsniveau der Mieten beispielsweise deutlich höher als in Leipzig oder Dresden.

Es ist beim Leistungsbezug vom Jobcenter grundsätzlich auch möglich, dass Sie ein eigenes Haus oder eine Wohnung besitzen, sofern diese angemessen sind. Auch dann können Sie im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung finanzielle Unterstützung erhalten. Tilgungsraten für einen Kredit, mit welchem Sie das Wohneigentum erworben haben, werden allerdings nicht übernommen. Das liegt darin begründet, dass damit Vermögen aufgebaut wird.

Gut zu wissen: Wenn Sie beim Bezug von Bürgergeld erstmalig eine Wohnung beziehen, so haben Sie in aller Regel Anspruch auf eine Erstausstattung. Sie erhalten dann vom Jobcenter entweder Geld oder entsprechende Gutscheine, damit Sie sich eine Grundausstattung für die neue Bleibe anschaffen können.

Bürgergeld: Welche Karenzzeit bei der Wohnung gilt

Mit der Einführung vom Bürgergeld im Jahr 2023 hat sich in Bezug auf die Wohnung eine wesentliche Änderung ergeben: Es wurde eine Karenzzeit eingeführt. Für diese gilt gemäß § 22 Absatz 1 SGB II:

[…] Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. […]

Wer also in die Situation gerät, plötzlich vom Bürgergeld abhängig zu sein, muss nicht mehr, wie es bei Hartz-4-Bezug der Fall war, sofort um seine Wohnung bangen. Finden Betroffene innerhalb der Karenzzeit eine neue Arbeit, ist sichergestellt, dass diese während des Leistungsbezugs keinen Umzug vollziehen müssen.

Bezug von Bürgergeld: Wie groß darf die Wohnung sein?

Bürgergeld: Die Wohnungsgröße ist kein wichtiges Kriterium.
Bürgergeld: Die Wohnungsgröße ist kein wichtiges Kriterium.

Abschließend stellt sich die Frage, ob es beim Bezug von Bürgergeld für die Wohnung auch eine Grenze gibt, wie groß diese sein darf. Es existieren zwar Richtwerte, allerdings sind diese eher veraltet und habe keine zu große Bedeutung mehr.

Findet ein Leistungsempfänger eine Bleibe, bei welcher die Mietkosten im angemessenen Rahmen liegen, so wiegt dieser Umstand schwerer als die Größe der jeweiligen Wohnung. Es dürfen dann also auch ein paar Quadratmeter mehr sein. Dies ist unter anderem dem angespannten Wohnungsmarkt im gesamten Bundesgebiet geschuldet.

Tabelle: Übersicht der angemessenen Wohnungsgröße bei Bürgergeld-Bezug

HaushaltsbewohnerWohnungsgröße
125 – 50 m²
2bis 60 m² oder 2 Räume
3bis 75 m² oder 3 Räume
4bis 90 m² oder 4 Räume
Je weitere Personzzgl. 15 m² oder 1 Raum

Aus dem Archiv: Wohnung bei Hartz-4-Bezug

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Über den Autor

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Sarah K.

Seit 2016 unterstützt Sarah das Redaktionsteam von arbeitslosenselbsthilfe.org und erstellt Content für die unterschiedlichsten Themen aus dem Sozialrecht. Zudem ist sie für den Newsbereich verantwortlich.

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