Durch die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt ist es für viele Menschen, die alleine leben, nicht einfach, bezahlbaren Wohnraum zu finden. Daher gibt es häufig Wohngemeinschaften. Doch können Sie auch in einer solchen wohnen, wenn Sie Leistungen vom Jobcenter beziehen oder schließen Bürgergeld und Wohngemeinschaft sich aus? Diese Frage beantwortet der nachfolgende Ratgeber.
Das Wichtigste zur Wohngemeinschaft bei Bürgergeld-Bezug
Ja. Sofern die Kosten der Unterkunft angemessen sind, können auch Bürgergeld-Empfänger in eine Wohngemeinschaft ziehen. Vor dem Umzug sollten Sie allerdings die Zustimmung des örtlichen Jobcenters einholen.
Lebt ein Bürgergeld-Empfänger in einer Wohngemeinschaft, so zahlt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft (Miete und Heizung) sowie einen monatlichen Regelsatz. Aus diesem muss der Leistungsempfänger dann selbst für die Stromkosten aufkommen.
Nein. Bei Bezug von Bürgergeld ist eine Wohngemeinschaft nicht gleichzusetzen mit einer Haushalts- oder Bedarfsgemeinschaft.
Inhalt
Ist eine WG bei Bürgergeld-Bezug möglich?
Um zu ermitteln, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 besteht, sind die Lebensumstände des Antragsstellers wichtig. Liebt dieser nämlich in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft, wird auch das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder angerechnet, wenn ermittelt werden soll, ob eine Hilfebedürftigkeit besteht.
Doch wie sieht es aus bei Personen, die zusammenwohnen, aber nicht verwandt oder verschwägert sind? In diesem Fall ist für den Antrag auf Bürgergeld die Wohngemeinschaft unerheblich. Es werden nur Einkünfte und Vermögenswerte des Antragstellers berücksichtigt.
Die einzige Angabe die Sie von Ihrem Mitbewohnern brauchen, ist, wie hoch deren Mietanteil ist. Das können Sie in der Anlage KDU vermerken. Doch dürfen auch Empfänger von Bürgergeld in eine WG ziehen? Ja.
Sofern die Mietkosten den Richtwerten der jeweiligen Stad bzw. Gemeinde entsprechen, ist dies in aller Regel kein Problem. Vergewissern Sie sich aber vor einem Umzug, dass das Jobcenter die Kosten der Unterkunft auch wirklich in vollem Umfang übernimmt.
Wichtig: Lügen Sie beim Antrag auf Bürgergeld über den Status als Wohngemeinschaft und leben tatsächlich als Bedarfsgemeinschaft mit Ihrem Partner zusammen, so handelt es sich dabei um einen Betrug. Dieser kann nicht nur eine Rückforderung der Leistungen, sondern auch eine Strafanzeige nach sich ziehen.
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Worin unterscheiden sich eine Wohn- und eine Bedarfsgemeinschaft?
Abschließend wollen wir Ihnen noch einmal auflisten, wie die einzelnen Formen des Zusammenlebens von der Bundesagentur für Arbeit definiert werden:
- Bedarfsgemeinschaft: Gemeinschaft von Menschen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften.
- Haushaltsgemeinschaft: [V]erwandte oder verschwägerte Personen, die mit im Haushalt leben, aber nicht Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind.
- Wohngemeinschaft: Gruppe von Personen, die zusammen wohnen, und nicht verwandt oder verschwägert sind.