Bürgergeld trotz Wohneigentum erhalten: Geht das?

Das Wichtigste zu Bürgergeld und Wohneigentum

Bürgergeld: Wer gilt als leistungsberechtigt?

Als leistungsberechtigt gelten alle erwerbsfähigen Personen, die Ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können und somit hilfebedürftig sind. Dies gilt für Arbeitslose und Beschäftigte, deren Einkommen nicht ausreicht. Auch Bezieher von Arbeitslosengeld 1 können mit Bürgergeld aufstocken. Einberechnet werden sowohl das Einkommen als auch das verwertbare Vermögen. 

Was zählt beim Bürgergeld als Vermögen?

Beim Bürgergeld gilt ein gewisses Schonvermögen, welches bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt wird. Alles, was darüber hinaus geht, gilt jedoch als erhebliches Vermögen in wird angerechnet. Zum Vermögen zählt alles, was Sie zur Finanzierung des Lebensunterhalts nutzen können. Hierunter fällt insbesondere Bargeld, Sparguthaben, Sparbriefe, Wohn- und Grundeigentum, Wertpapiere oder Wertgegenstände wie Schmuck oder Fahrzeuge. Ebenfalls zum Vermögen zählen Versicherungen wie eine Kapitallebensversicherung. 

Bürgergeld und Wohneigentum: Spielt der Wert der Immobilie eine Rolle?

Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs prüft das Jobcenter auch das jeweilige Wohneigentum. Damit eine Wohnung oder ein Haus als angemessen gilt, ist es wichtig, dass dieses eine bestimmte Wohnfläche nicht überschreitet. Der Wert der Immobilie spielt bei der Prüfung hingegen keine Rolle. Es ist somit egal, ob sie ein altes Bauernhaus auf dem Land oder eine städtische Eigentumswohnung in bester Lage besitzen.

Kann ich als Hausbesitzer Bürgergeld beantragen?

Bürgergeld bei Wohneigentum? Möglich, allerdings gibt es Voraussetzungen.
Bürgergeld bei Wohneigentum? Möglich, allerdings gibt es Voraussetzungen.

Das Bürgergeld dient grundsätzlich der Sicherung des Existenzminimums. Leistungsberechtigt ist jede erwerbsfähige Person, die älter als 15 Jahre ist und ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren kann.

Der Bezug von Bürgergeld ist somit nur für Hilfebedürftige möglich. Dabei ist es unerheblich, ob Sie sich in Arbeitslosigkeit befinden, Wohneigentum besitzen oder Ihr Einkommen mit Bürgergeld aufstocken.

Als Besitzer einer Eigentumswohnung oder von einem Haus können Sie daher ebenfalls einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Allerdings gibt es verschiedene Voraussetzungen, die zutreffen müssen. 

Wird eine Immobilie bei Bürgergeld-Bezug angerechnet?

Beim Bürgergeld gelten laut § 12 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen und werden dementsprechend angerechnet. Ausgenommen hiervon sind der Hausrat, ein Auto, für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sowie vom Bürgergeld-Empfänger selbst genutztes Wohneigentum. Jedoch muss dieses angemessen sein. 

Besitzen Sie eine Immobilie, kann diese somit als Vermögen zählen und angerechnet werden, sofern diese vom Jobcenter als nicht angemessen eingestuft wird. Ist dies der Fall, besteht in der Regel kein Leistungsanspruch. Abhängig ist dies typischerweise von der Größe der Wohnfläche. Ausnahmen sind nur während der Karenzzeit und im Härtefall möglich. 

Als Karenzzeit gilt das erste Jahr des Leistungsbezugs. Innerhalb dieses Zeitraums gelten beispielsweise höhere Freibeträge hinsichtlich des Schonvermögens. So ist innerhalb der Karenzzeit unter anderem ein Schonvermögen in Höhe von 40.000 Euro anstelle von 15.000 Euro erlaubt. 

Auch beim vom Empfänger von Bürgergeld selbst genutzten Wohneigentum ist die Toleranz innerhalb der Karenzzeit deutlich höher. Eine Überprüfung der Angemessenheit findet in der Regel erst nach dem ersten Jahr des Leistungsbezugs statt. Fällt diese positiv aus, wird das Wohneigentum nicht als Vermögen angerechnet.

Einen Unterschied macht es zudem, ob Sie Bürgergeld beziehen und selbst genutztes Wohneigentum besitzen und darin wohnen oder ob Sie eine Immobilie lediglich vermieten. So zählt beim Bürgergeld nicht selbst genutztes Wohneigentum als Einnahmequelle und wird in der Berechnung des Leistungsanspruchs folglich als Einkommen berücksichtigt.

Bürgergeld beziehen mit Wohneigentum: Welche Kosten übernimmt das Jobcenter?

Bürgergeld und Wohneigentum: Beziehen Sie Bürgergeld, übernimmt das Jobcenter auch bei Hauseigentümern die Heizkosten.
Bürgergeld und Wohneigentum: Beziehen Sie Bürgergeld, übernimmt das Jobcenter auch bei Hauseigentümern die Heizkosten.

Der Anspruch auf Bürgergeld besteht auch bei Wohneigentum. Wie bei anderen Leistungsempfängern, gelten die üblichen Regelsätze und Freibeträge. Die Regelungen hinsichtlich der einjährigen Karenzzeit finden dementsprechend auch Anwendung. 

Genauso wie bei Empfängern, die zur Miete wohnen, übernimmt das Jobcenter auch in diesem Fall die Kosten für die Unterkunft sowie die Heizkosten. Hierunter fallen beispielsweise auch die Nebenkosten wie zum Beispiel die Kosten für Warmwasser. Ihre Stromkosten müssen Sie hingegen selbst tragen, da die Kosten hierfür im Regelsatz berücksichtigt sind. 

Bei Alleinstehenden liegt dieser bei 563 Euro pro Monat. Von diesem Betrag gelten 8,48 % als Ausgleich für Energie und Wohninstandhaltung. Hierunter fallen auch die Stromkosten mit einem Anteil von insgesamt 8,12 % und sind somit mit einem Betrag in Höhe von 45,72 Euro im Regelsatz einberechnet. Bei Bedarfsgemeinschaften oder Kindern ändert sich dieser Betrag entsprechend dem Regelsatz.

Als Voraussetzung gilt ebenfalls, dass die Wohnkosten als angemessen und verhältnismäßig gelten. Darüber hinaus übernimmt das Jobcenter oftmals auch weitere Kosten wie zum Beispiel:

  • die Grundsteuer
  • die Wohngebäudeversicherung
  • Kosten für Instandhaltung und Reparaturen, die nicht vermieden werden können
  • angemessene Schuldzinsen für Hypotheken

Was ist, wenn das Wohneigentum noch nicht abbezahlt ist? – Sind die Eigentumswohnung oder das Wohnhaus noch nicht abbezahlt, werden vom Jobcenter ausschließlich die Schuldzinsen in angemessener Höhe übernommen. Die Tilgungsraten trägt das Jobcenter jedoch nicht, da dies zu einem Aufbau des Vermögens beitragen würde.

Wie groß darf das Wohneigentum sein bei Bürgergeld-Bezug?

Bürgergeld trotz Wohneigentum: Dieses zählt während der Karenzzeit nicht zum Vermögen.
Bürgergeld trotz Wohneigentum: Dieses zählt während der Karenzzeit nicht zum Vermögen.

Besitzen Sie Wohneigentum und möchten Bürgergeld beziehen, gelten mehrere Voraussetzungen, damit Sie leistungsberechtigt sind. So ist es beispielsweise wichtig, dass es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt und Sie somit selbst in der Wohnung oder dem Haus wohnen. Vermieten Sie hingegen ein Objekt, zählt die Miete ganz normal als Einkommen und wird durch das Jobcenter angerechnet.

Ebenfalls gilt die Angemessenheit des Wohneigentums als vorausgesetzt. Dies bezieht sich klassischerweise auf die nutzbare Wohnfläche und die Höhe der Unterkunftskosten. Bei einer Mietwohnung gilt es beispielsweise den örtlichen Mietspiegel zu berücksichtigen. Bei einer Eigentumswohnung oder einem Haus sind hingegen die Größe und die Anzahl der Personen, die darin leben, entscheidend. 

Grundsätzlich gilt, dass während der Karenzzeit von einem Jahr selbst genutztes Wohneigentum bei der Ermittlung des Vermögens unberücksichtigt bleibt. Die Größe spielt somit zunächst keine wichtige Rolle und Sie können weiterhin problemlos in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus wohnen.

Nach Ablauf der Karenzzeit kann das Jobcenter jedoch das Wohneigentum als Vermögen werten. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Wohneigentum eine bestimmte Größe nicht überschreitet. Diese liegt laut Arbeitsagentur bei einer Eigentumswohnung bei 130 m² und bei einem Hausgrundstück bei 140 m². Gemessen wird dabei ausschließlich die nutzbare Wohnfläche. 

Dies gilt in der Regel für Haushalte bis 4 Personen. Wohnen mehr Personen in Ihrem Haushalt, gilt eine zusätzliche Wohnfläche von 20 m² pro weiterer Person als angemessen.

Was passiert, wenn das Wohneigentum nicht angemessen ist?

Beantragen Sie Bürgergeld, spielt das Wohneigentum zunächst keine Rolle. Innerhalb des ersten Jahres ist die Größe Ihrer Wohnung oder des Hauses egal. Die Immobilie fällt somit unter das Schonvermögen und wird bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt.

Läuft die einjährige Karenzzeit ab oder ist bereits verstrichen, führt das Jobcenter jedoch eine Prüfung der Angemessenheit durch. Überschreitet Ihr Wohneigentum die geltenden Grenzwerte, führt dies in der Regel dazu, dass kein Leistungsanspruch besteht. Für viele stellt sich daher die Frage „Muss ich mein Wohneigentum verkaufen, um Bürgergeld zu beziehen?“ 

Grundsätzlich ist dies nicht notwendig, allerdings nur, wenn sich eine andere Lösung finden lässt. Zum Beispiel ist es möglich, Teile der Immobilie zu vermieten. Zwar werden Mieteinnahmen ebenfalls angerechnet, zählen allerdings wie normales Einkommen, sodass bestimmte Freibeträge gelten.

Wohnen mehr als 4 Personen in der entsprechenden Wohnung oder dem Haus, erhöht dies ebenfalls den Grenzwert. Zudem ist es möglich, dass das Jobcenter auch größeres Wohneigentum als Schonvermögen anerkennt. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn die Berücksichtigung des Wohneigentums als Vermögen eine besondere Härte bedeutet.

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Über den Autor

Tobias
Tobias

Mit seiner langjährigen Expertise in der Erstellung von fachspezifischen Texten, die auf fundiertem Wissen und umfassenden Recherchen basieren, liefert Tobias den Lesern stets echten Mehrwert. Er ist nun auch ein unterstützendes Mitglied der Redaktion von arbeitslosenselbsthilfe.org.

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