Das Hartz-4-System, welches über viele Jahre die Grundsicherung für Arbeitslose dargestellt hat, ist Geschichte. Zu Beginn des Jahres 2023 gab es die Einführung vom Bürgergeld. Doch welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, damit Sie einen Anspruch auf die neue Leistung vom Jobcenter haben? Diese Frage klären wir in unserem Ratgeber.
Das Wichtigste zu den Voraussetzungen für einen Bürgergeld-Bezug
Die Grundsicherung für Arbeitslose steht allen Menschen zu, die in Deutschland leben und erwerbsfähig sind. Was Sie für den Bezug von Bürgergeld an weiteren Voraussetzungen erfüllen müssen, lesen Sie hier.
Verfügen Sie über hohe Vermögenswerte, so müssen Sie diese erst einmal zur Deckung von Ihrem Lebensunterhalt aufbrauchen. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt jedoch ein Schonvermögen in Höhe von 40.000 Euro. Nach Ablauf der Karenzzeit liegt der Höchstbetrag bei 15.000 Euro.
Beim Bezug von Bürgergeld werden Anforderungen an die Miete gestellt. Diese muss nämlich angemessen sein. Die Richtwerte diesbezüglich variieren nach Stadt und Region. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die Kosten der Unterkunft in vollem Umfang übernommen, auch wenn diese nicht angemessen sind.
Inhalt
Weitere Ratgeber zu den Voraussetzungen für einen Bürgergeld-Bezug
Bürgergeld beantragen: Diese Voraussetzungen gelten
Mit dem Übergang von Hartz 4 zum Bürgergeld sind viele Menschen unsicher geworden, unter welchen Bedingungen sie Anspruch auf die neue Sozialleistung haben. Beim Bürgergeld gelten dieselben Voraussetzungen wie bei Hartz 4.
Um einen monatlichen Regelsatz vom Jobcenter erhalten zu können, wenn Sie Bürgergeld beantragen, müssen Sie:
- mindestens 15 Jahre alt sein, die Altersgrenze für die Rente aber noch nicht erreicht haben,
- in Deutschland wohnen und hier Ihren Lebensmittelpunkt haben,
- erwerbsfähig sein, das bedeutet, dass Sie pro Tag mindestens drei Stunden arbeiten können und
- es muss eine Hilfebedürftigkeit vorliegen.
Doch wer gilt eigentlich genau als hilfebedürftig? Diese Frage wird in § 9 Absatz 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) beantwortet:
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Ihr Einkommen und eventuell vorhandene Vermögenswerte spielen also eine wichtige Rolle, um zu beurteilen, ob Sie für das Bürgergeld die Voraussetzungen erfüllen. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt ein Schonvermögen von 40.000 Euro.
Gut zu wissen: Leben Sie in einer Bedarfsgemeinschaft, wird auch das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Gemeinschaft angerechnet. Verdient also Ihr Partner zum Beispiel sehr gut, kann es durchaus sein, dass Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld haben.
Weitere Infos rund um den Antrag auf Bürgergeld finden Sie in den folgenden Ratgebern:
- Was genau beinhaltet der Bürgergeld-Bescheid?
- Kooperationsplan beim Bürgergeld
- Wie bekommen Sie Bürgergeld vom Jobcenter?
- Was bedeutet die Karenzzeit beim Bürgergeld?
- Drohen Sanktionen beim Bürgergeld?
- Welche Voraussetzungen gibt's beim Bürgergeld?
- Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid einlegen
- Wie lange gibt es das Bürgergeld?
Unter welchen Bedingungen wird beim Bürgergeld die Miete übernommen?
Beziehen Sie Bürgergeld, steht Ihnen ein monatlicher Regelsatz zu. Dieser soll zum Beispiel die Kosten für Lebensmittel, Kleidung oder Mobilität decken. Die Miete ist hierbei nicht inbegriffen. Sie wird zusammen mit den Heizkosten vom Jobcenter unter dem Posten „Kosten der Unterkunft“ übernommen.
Allerdings gelten beim Bezug von Bürgergeld Voraussetzungen für Heiz- und Mietkosten: Diese müssen angemessen sein. Um die Angemessenheit der Miete zu ermitteln, werden zwei Faktoren genutzt:
- Der örtliche Mietspiegel
- Die Anzahl der Haushaltsbewohner
Dadurch kann es deutschlandweit zu größeren Unterschieden bezüglich der Richtwerte kommen. So darf in München eine Wohnung zum Beispiel deutlich teurer sein als in Leipzig oder Dresden.
Gut zu wissen: Für die angemessenen Kosten der Unterkunft gilt bei einem Neuantrag auf Bürgergeld eine Karenzzeit von einem Jahr. Die Miete wird in diesem Zeitraum in vollem Umfang übernommen, auch wenn diese über der Angemessenheitsgrenze liegt.
S.g. Damen und Herren,
Ende März hatte ich einen Antrag auf ergänzendes Bürgergeld gestellt, da mein ALG 1 zu gering ausgefallen ist. Nach zahlreichen Nachforderungen von Unterlagen, welche ich dann auch eingereicht hatte, habe ich nun nichts mehr seit dem 21.4.24 vom Jobcenter gehört. Kein Bewilligungsbescheid und auch keine Ablehnung. Jetzt fange ich aber am 1.7.24 eine neue Stelle an. Meine Frage nun: Wird mir für die Monate März, April, Mai und Juni das Bürgergeld dann nachgezahlt wenn endlich mal der Antrag bearbeitet wurde ? Oder verfällt mein Anspruch ?
Danke für eine Antwort