Bürgergeld: Was die Vermögensprüfung berücksichtigt – und was nicht

Das Wichtigste zur Vermögensprüfung beim Bürgergeld

Wird beim Bürgergeld das Vermögen geprüft?

Bürgergeld erhalten Sie ohne Vermögensprüfung innerhalb der einjährigen Karenzzeit, wenn Ihr Vermögen unerheblich ist. Erst nach Ablauf der Karenzzeit steht eine Vermögensprüfung an. Wie die Vermögensprüfung beim Bürgergeld abläuft, steht hier.

Was ist verwertbares Vermögen?

Immobilien, die nicht als eigene Wohnunterkunft genutzt, sondern vermietet werden, gelten als verwertbares Vermögen. Daher kann es notwendig sein, diese zuerst zu veräußern und vom Erlös zu leben, ehe Sie Bürgergeld beziehen können. Eine Liste weiterer verwertbarer Vermögenswerte finden Sie hier.

Wie hoch ist der Freibetrag beim Bürgergeld?

Innerhalb der einjährigen Karenzzeit liegt der Freibetrag für den Antragsteller bei 40.000 Euro und 15.000 Euro je weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Dieses Vermögen gilt als nicht erheblich und fällt daher nicht ins Gewicht. Nach Ablauf der Karenzzeit gelten geringere Freibeträge. Mehr dazu steht hier.

Trotz Vermögen bedürftig? Anspruch auf Bürgergeld entscheidet eine Vermögensprüfung

Ab Beginn des Bürgergeld-Bezugs findet keine Vermögensprüfung innerhalb der einjährigen Karenzzeit statt, wenn Ihr Vermögen unerheblich ist.
Ab Beginn des Bürgergeld-Bezugs findet keine Vermögensprüfung innerhalb der einjährigen Karenzzeit statt, wenn Ihr Vermögen unerheblich ist.

Wenn die Bedürftigkeit eine wichtige Grundvoraussetzung ist, scheint vorhandenes Vermögen bei erster Betrachtung den Bezug von Bürgergeld auszuschließen. Doch dem ist nicht so. 

Bürgergeld ist eine staatliche Leistung, die bedürftigen Bürgern unter die Arme greift. Dabei handelt es sich nicht um ein bedingungsloses Grundeinkommen für alle Bürger. Vielmehr ist der Bezug von Bürgergeld an einige Voraussetzungen geknüpft. Allen voran steht die Bedürftigkeit. Ein Bürger gilt als bedürftig, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus eigenen Mitteln selbst bestreiten kann.

Die Bedürftigkeit kann durch einen plötzlichen Jobverlust herbeigeführt werden oder aber durch eine Tätigkeit im Niedriglohnsektor. Denn auch als Geringverdiener können Sie Bürgergeld als sogenannter Aufstocker erhalten, eine Arbeitslosigkeit ist keine Voraussetzung

Wer in eine Notlage gerät, soll aber nicht Gefahr laufen, alles wieder zu verlieren, was mühsam während der Erwerbstätigkeit aufgebaut worden ist. Zudem versteht sich das Bürgergeld als Hilfe zur schnellen Reintegration in den Arbeitsmarkt. Das wird gewährleistet durch qualifizierende Maßnahmen, aber auch durch einen liberaleren Umgang mit Vermögen als noch zu Zeiten von Hartz IV. Doch wann kommt es beim Bürgergeld zur Vermögensprüfung?

Bürgergeld: Keine Vermögensprüfung in der Karenzzeit

Bei Beginn des Bezugs von Bürgergeld findet keine Vermögensprüfung innerhalb einer einjährigen Karenzzeit statt. Voraussetzung ist, dass das Vermögen nicht erheblich ist. Als Grenze für unerhebliches Vermögen innerhalb der Karenzzeit sind 40.000 Euro für den Antragsteller und weitere 15.000 Euro je Person in der Bedarfsgemeinschaft festgelegt. Die Freibeträge sind innerhalb der Bedarfsgemeinschaft untereinander übertragbar.

Vermögen, das über diese Grenze hinausgeht, gilt als erheblich und muss innerhalb der Karenzzeit beim Bürgergeld bereits einer Vermögensprüfung unterzogen werden. 

Bei unerheblichem Vermögen findet eine Vermögensprüfung nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit statt. Dann gelten auch die neuen Freibetrags-Grenzen in Höhe von 15.000 Euro sowohl für den Antragsteller als auch für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft.

Wie findet eine Vermögensprüfung beim Bürgergeld statt?

Die Vermögensprüfung beim Bürgergeld berücksichtigt nicht den Wert, sondern nur die Größe Ihrer selbst genutzten Immobilie.
Die Vermögensprüfung beim Bürgergeld berücksichtigt nicht den Wert, sondern nur die Größe Ihrer selbst genutzten Immobilie.

Aus Gründen der Vereinfachung und Entbürokratisierung wird vermutet, dass das Vermögen nicht erheblich ist, wenn dies vom Antragsteller im Antrag angegeben wird. Sofern die Vermutungsregel greift, soll beim Antrag auf Bürgergeld zunächst keine Vermögensprüfung durchgeführt werden.

Der freizügigere Umgang mit Vermögensbeständen der Antragsteller ist dem Ziel geschuldet, eine belastungsfreie Karenzzeit zu ermöglichen. In dieser Zeit findet auch die Größe von selbst genutztem Wohneigentum keine Berücksichtigung. Die Größe der Immobilie ist erst nach der Karenzzeit entscheidend. Der Wert hingegen spielt für den Bezug von Bürgergeld grundsätzlich keine Rolle. 

Vermögensprüfung beim Bürgergeld: Was ist verwertbares Vermögen?

Beim Thema Immobilien und Vermögensprüfung ist beim Bürgergeld entscheidend, dass die Immobilie als Unterkunft genutzt wird. Sollten Sie die Immobilie vermieten, würde bei der Beantragung von Bürgergeld eine Vermögensprüfung durchgeführt und die Immobilie höchstwahrscheinlich als verwertbares Einkommen eingestuft werden. Es könnte notwendig sein, diese zu veräußern und den Erlös für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen, ehe Bürgergeld bezogen werden kann.

Grundsätzlich gilt alles, was Sie besitzen, in Geld messbar ist und Sie für den eigenen Lebensunterhalt einsetzen können, als verwertbares Vermögen und können beim Bezug von Bürgergeld bei der Vermögensprüfung berücksichtigt werden. Dazu zählen folgende Vermögenswerte:

  • Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen (wenn vermietet und nicht selbst als Unterkunft genutzt)
  • Bargeld
  • Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere
  • Fahrzeuge 
  • Schmuck
  • Sonstige wertvolle Gegenstände
  • Kapitallebensversicherungen

Alle Versicherungsverträge, die der Altersvorsorge dienen, gelten nicht als Vermögen und müssen nicht aufgelöst werden, ehe Bürgergeld beantragt werden kann.

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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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