Bei Bezug von Bürgergeld: Welche Vermögensgrenze gilt beim Jobcenter?

Das Bürgergeld soll das Existenzminimum für Arbeitsuchende Menschen sicherstellen. Es handelt sich um eine Sozialleistung für Menschen, die den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken können. Zu diesen Mitteln gehören auch Vermögenswerte. Was gilt beim Bezug von Bürgergeld als Vermögensgrenze? Mit dieser Frage beschäftigt sich unser Ratgeber und informiert Sie umfassend.

Das Wichtigste zur Vermögensgrenze für Bürgergeld-Empfänger

Wie viel Vermögen darf ich bei Bürgergeld-Bezug haben?

Beantragen Sie erstmalig Bürgergeld bzw. haben in den letzten drei Jahren keine Leistungen vom Jobcenter in Anspruch genommen, wird das Vermögen im ersten Jahr des Leistungsbezugs nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Als erheblich gilt ein Vermögenswert von 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft sowie 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft.

Was gilt beim Bürgergeld als Freigrenze fürs Vermögen nach der Karenzzeit?

Ist die Karenzzeit von einem Jahr vorüber, so gilt bei Bürgergeld-Bezug eine Vermögensgrenze von 15.000 Euro pro Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.

Was passiert, wenn ein Bürgergeld-Empfänger die Vermögensgrenze überschreitet?

Überschreiten Sie beim Antrag auf Bürgergeld die Grenze für das Vermögen, so müssen Sie die Vermögenswerte erst einmal nutzen, um Ihren Lebensunterhalt zu decken. Ggf. besteht dann erst einmal kein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.

Bürgergeld: Grenze fürs Vermögen bei erstmaligem Bezug

Die Vermögensgrenze bei einem Bürgergeld-Bezug liegt im ersten Jahr bei 40.000 Euro.
Die Vermögensgrenze bei einem Bürgergeld-Bezug liegt im ersten Jahr bei 40.000 Euro.

Stellen Sie einen Antrag auf Bürgergeld, müssen Sie dem Jobcenter Nachweise über etwaiges Einkommen und vorhandene Vermögenswerte erbringen. Verschweigen Sie dabei etwas, kann es sich um einen Sozialbetrug handeln.

Für den Bezug von Bürgergeld gilt eine Vermögensgrenze. Durch diese soll sichergestellt werden, dass wirklich nur Menschen die Sozialleistung in Anspruch nehmen, die auch darauf angewiesen sind. Im Gegensatz zu den Hartz-4-Leistungen, wurde beim Bürgergeld eine Karenzzeit eingeführt. Diese hat Auswirkungen auf das verwertbare Vermögen.

In § 12 Absatz 3 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ist diesbezüglich definiert:

Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. 4Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

Wichtig: Als erhebliches Vermögen gilt ein Betrag von 40.000 Euro. Je weiterer Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt, werden 15.000 Euro addiert. Zum Vermögen zählen zum Beispiel Wertpapiere, Bargeld, Sparguthaben, Immobilien (sofern diese nicht selbst genutzt werden und angemessen sind) oder Kapitallebensversicherungen.

Nach Ende der Karenzzeit: Welche Vermögensgrenze gilt für Bürgergeld-Empfänger?

Die Karenzzeit ist im Rahmen der Bürgergeld-Reform eingeführt worden, um Arbeitsuchenden zu ermöglichen, in Ruhe nach einer neuen Arbeit zu suchen und nicht parallel die gesamten Ersparnisse oder die Wohnung zu verlieren.

Ist nach Ablauf eines Jahres allerdings noch kein neuer Job in Aussicht, so gilt für den Bürgergeld-Empfänger die übliche Vermögensgrenze. Diese liegt bei 15.000 Euro für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Was gilt als Schonvermögen?

Bürgergeld: Für die Vermögensgrenze wird ein Kfz mit einem Restwert unter 15.000 Euro nicht berücksichtigt.
Bürgergeld: Für die Vermögensgrenze wird ein Kfz mit einem Restwert unter 15.000 Euro nicht berücksichtigt.

Es gibt auch Vermögenswerte, welche dem sogenannten Schonvermögen zugerechnet werden und somit nicht verwertbar sind. Das bedeutet, dass Sie auch bei der Berechnung des Gesamtvermögens keine Rolle spielen.

Was als unverwertbares Vermögen gilt, wird in § 12 Absatz 1 SGB II definiert. Dazu gehören:

  • Angemessener Hausrat
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft (In aller Regel gelten Fahrzeuge bis zu einem Restwert von 15.000 Euro als angemessen)
  • Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge
  • Immobilien, sofern diese selbst genutzt werden und angemessen sind
  • Fälle, in denen eine Verwertung des Vermögens eine besondere Härte darstellen würde
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Über den Autor

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Sarah K.

Seit 2016 unterstützt Sarah das Redaktionsteam von arbeitslosenselbsthilfe.org und erstellt Content für die unterschiedlichsten Themen aus dem Sozialrecht. Zudem ist sie für den Newsbereich verantwortlich.

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