Das Wichtigste zum Bürgergeld bei Vermögen
Der Gesetzgeber hat einen Vermögensfreibetrag definiert. Bürgergeld zu beziehen ist unter Umständen nicht möglich, weil ihr Vermögen dann als erheblich gilt und angerechnet wird. Was genau als Vermögen angerechnet wird, lesen Sie hier.
Bis zu einer bestimmten Vermögensgrenze erlaubt das Bürgergeld, das Vermögen unangetastet zu lassen. Während der einjährigen Karenzzeit gilt eine Vermögensgrenze von 40.000 Euro für den Antragsteller und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Hier lesen Sie mehr dazu.
Während der Karenzzeit wird selbst genutztes Wohneigentum nicht als Vermögen gezählt. Danach gilt als angemessene Größe für Hausgrundstücke eine Grenze von 140 Quadratmetern und 130 Quadratmeter für Eigentumswohnungen. Mehr dazu lesen Sie hier.
Inhalt
Weitere Ratgeber zum Vermögen bei Bürgergeld-Bezug
Das Vermögen spielt beim Bürgergeld eine entscheidende Rolle
Das neue Bürgergeld bringt einige Veränderungen mit sich. Diese sollen sich jedoch zugunsten der Leistungsberechtigten auswirken, denn mit den neuen Bürgergeld-Leistungen soll vieles besser werden. So hat sich auch beim Bürgergeld beim Thema Vermögen einiges getan.
Die Gründe für den Bezug von Bürgergeld sind vielfältig. Wer sich aufgrund einer plötzlich eingetretenen Notlage etwa durch einen Verlust der Arbeit dazu gezwungen sieht, Bürgergeld zu beantragen, sollte sich keine großen Sorgen um das Ersparte machen müssen. Das mühsam aufgebaute Polster soll durch neue Maßnahmen im Rahmen des Bürgergeldes besser geschützt werden.
Da eine wichtige Grundvoraussetzung für den Erhalt von Bürgergeld die Bedürftigkeit ist, richtet der Staat natürlich den Blick auf Einkommen und Vermögen, wenn Bürgergeld beantragt wird. So stellt er sicher, dass nur hilfebedürftige Menschen die Grundsicherungsleistung erhalten.
Grundsätzlich müssen zuerst eigene Mittel für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, ehe staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Verfügen Sie über genug Einkommen aus Arbeit oder erhebliches Vermögen, kann das Bürgergeld womöglich keine Option für Sie sein, da keine Hilfebedürftigkeit vorliegt – je nachdem, wie viel davon anzurechnen ist.
Was zählt beim Bürgergeld als Vermögen?
Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind zu berücksichtigen. Doch was ist verwertbar? Vermögen gilt fürs Bürgergeld als verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann.
Hier eine Faustregel zur Unterscheidung von Vermögen und Einkommen: Vermögen ist alles, was der Betreffende zur Zeit des Bürgergeld-Bezugs besitzt. Einkommen ist hingegen alles, was der Betreffende während des Bezugs von Bürgergeld dazu erhält.
Zum Vermögen gehören insbesondere:
- Geld (Bargeld) oder wertvolle Gegenstände, deren Geldwert nutzbar gemacht werden kann (Kunst, Schmuck, etc.)
- Sparguthaben auf Girokonten, Wertpapiere, Sparbriefe, Bausparguthaben, Aktien, Fondsanteile u. Ä.
- Lebensversicherungen, private Versicherungen für die Rente
- Sachgüter (z. B. Auto)
- Haus- und Grundeigentum
Weitere Ratgeber zu Immobilien bei Bürgergeld-Bezug
Was zählt beim Bürgergeld nicht als Vermögen?
- Angemessener Hausrat
- Ein angemessenes Fahrzeug (Zeitwert bis 7.500 Euro)
- Für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände
- Angemessenes, selbst genutztes Wohneigentum
Bürgergeld schützt das Vermögen mit einjähriger Karenzzeit
Das Bürgergeld folgt der Devise von mehr Respekt und Vertrauen für den hilfebedürftigen Bürger. Statt eines Gegeneinanders liegt der Fokus auf einem vertrauensvollen Miteinander. Dazu gehört, dass Empfänger von Bürgergeld den Kopf frei haben, um sich voll und ganz auf die Suche nach Arbeit zu konzentrieren. Das geht natürlich nicht, wenn der Verlust der Ersparnisse und des Daches über dem Kopf droht.
Daher gilt seit dem Übergang von Hartz IV zum Bürgergeld eine Karenzzeit von einem Jahr, in der das Vermögen bis zu einer bestimmten Grenze nicht angetastet werden muss. Diese Grenze für das sogenannte Schonvermögen ist beim Bürgergeld deutlich angehoben worden und liegt bei 40.000 Euro für die erste Leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft und 15.000 Euro für jede weitere. Innerhalb dieser einjährigen Karenzzeit findet nur erhebliches Vermögen Berücksichtigung, das über diese Grenze hinausgeht. Dabei sind nicht voll ausgeschöpfte Beträge fürs Schonvermögen untereinander übertragbar.
Welcher Freibetrag gilt beim Bürgergeld für das Vermögen nach Ablauf der einjährigen Karenzzeit? Nach der Karenzzeit wird eine Vermögensprüfung vorgenommen. Ab dann gilt für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft für Bürgergeld ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro.
Verträge wie zur Riester-Rente oder eine Lebensversicherung, die der Altersvorsorge dient, werden nicht als Vermögen berücksichtigt.
In der Karenzzeit fürs Bürgergeld kein Vermögen: Immobilien
Im Sinne des Bürgergeldes ist während der Karenzzeit selbst genutztes Wohneigentum wie ein Haus oder eine Eigentumswohnung kein Vermögen. Auch für Mietwohnungen gilt dieser Schutz während des ersten Jahres: Miete und angemessene Heizkosten werden anerkannt und übernommen. Danach prüft das Jobcenter anhand des örtlichen Mietspiegels, ob die Höhe der Miete angemessen ist.
Nach Ablauf der Karenzzeit sieht das Jobcenter Wohneigentum bei der Berechnung vom Bürgergeld als Vermögen an, wenn es eine bestimmte Größe übersteigt. Bei Häusern gilt eine Grenze bis 140 Quadratmeter. Für Eigentumswohnungen gelten höchstens 130 Quadratmeter Wohnfläche als angemessen.
Wohnen mehr als vier Bewohner in der Unterkunft, erhöht sich die Grenze für eine angemessene Wohnfläche um 20 Quadratmeter je weiterer Person. Unter Umständen können auch höhere Wohnflächen anerkannt werden, wenn die Berücksichtigung als Vermögen durch das Jobcenter eine besondere Härte darstellen würde.
Dass innerhalb der Karenzzeit Wohneigentum unabhängig von seiner Größe beim Bürgergeld nicht als Vermögen zählt, begründen die Gesetzgeber damit, dass es andernfalls zu hohen Belastungen im Leben des Antragstellers kommt. So könne sich der Betroffene nicht mehr auf eine erfolgreiche Suche nach Arbeit konzentrieren. Außerdem sei ein Verkauf zeitaufwändig und das Geld nicht sofort frei verfügbar. Abgesehen davon bestünde die Gefahr, dass der Verkauf bereits in die Wege geleitet wurde, wenn der Betroffene doch eine Arbeit finden und seine Hilfebedürftigkeit überwinden konnte.
Auch das Erbe zählt beim Bürgergeld als Vermögen
Unverhofft kommt oft. Was passiert, wenn Sie plötzlich erben? Erben Sie vor der Stellung des Erstantrags für Bürgergeld, gilt die Vermögensgrenze von 40.000 Euro und alle weiteren, oben beschriebenen Konditionen.
Erben Sie jedoch während des Bürgergeld-Bezugs, gilt es als einmaliges Einkommen. Es wurde geregelt, dass im Monat des Zuflusses bedarfsübersteigende Beträge keine Berücksichtigung mehr als Einkommen finden. Im Folgemonat zählt das Jobcenter dieses dem Vermögen zu. Übersteigt die Höhe der Erbschaft die für das Bürgergeld definierte Vermögensgrenze, kann es unter Umständen zum Wegfall des Leistungsanspruchs kommen.
Sie sind dazu verpflichtet, die Erbschaft dem Jobcenter mitzuteilen. Tun Sie dies nicht, kann das ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro bedeuten, unter Umständen auch eine Strafanzeige wegen Betruges.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, ein Erbe auszuschlagen. Dies ist üblich, wenn Schulden geerbt werden. Sollten Sie jedoch ein Erbe ausschlagen, bei dem Sie zu Geld gekommen wären, kann das vom Jobcenter als vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit werten. Dann würde Ihr Anspruch auf Bürgergeld verfallen und es kann zu Rückforderungen kommen.
Hallo,
Wir haben bei der Darlehensaufnahme für eine Doppelhaushälfte eine Versicherung mit abgeschlossen die bei Arbeitslosigkeit einspringt und einen Teil der Darlehenszahlung übernimmt. Nun will der Jobcenter dieses Geld als Einnahme anrechnen obwohlt er für das Darlehen nichts zahlt.
Von den nun verbleibenden Betrag von circa 200,00 Euro kann ich nur einen Teil Darlehensrate in Höhe von 359,00 Euro zurückzahlen. Von den verbleibenden Betrag in Höhe von minus 159,00 Euro soll ich dann Leben.
Wie geht das? Ist das der Sinn des Bürgergeldes