Wer Leistungen vom Jobcenter bezieht, muss für dieses auch erreichbar sein. Empfänger von Bürgergeld sollen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das beinhaltet auch, dass diese kurzfristig Bewerbungsgespräche wahrnehmen können. Dennoch ist bei Bezug von Bürgergeld ein Urlaub nicht gänzlich ausgeschlossen. In unserem Ratgeber liefern wir Ihnen alle wichtigen Informationen zur Ortsabwesenheit für Leistungsempfänger.
Das Wichtigste zum Bürgergeld bei Ortsabwesenheit
Nein. Grundsätzlich haben Sie bei einem Bezug von Bürgergeld keinen Anspruch auf Urlaub. Sie müssen jederzeit für das Jobcenter erreichbar sein. Allerdings ist eine Ortsabwesenheit mit vorheriger Zustimmung möglich.
Eine Ortsabwesenheit bei Bürgergeld-Bezug kann für maximal drei Wochen im Jahr gewährt werden. Liegt allerdings ein wichtiger Grund vor, ist auch ein längerer Aufenthalt fernab des Wohnorts erlaubt. Hier lesen Sie, wann das der Fall ist.
Machen Sie ohne Zustimmung vom Jobcenter als Empfänger von Bürgergeld Urlaub, so erlischt Ihr Anspruch auf die Sozialleistung. Das gilt nicht nur für den monatlichen Regelsatz, sondern auch für die Übernahme der Kosten der Unterkunft. Dasselbe gilt, wenn Sie zwar eine Genehmigung haben, aber im Anschluss länger als drei Wochen nicht erreichbar sind.
Grundsätzlich ist es nicht einfach, aus dem Bürgergeld-Regelsatz einen Urlaub zu finanzieren. Allerdings kann ein Urlaub für Bürgergeld-Empfänger auch bedeuten, Verwandte zu besuchen, die vielleicht in einem anderen Bundesland oder sogar dem Ausland leben. Das spart dann in aller Regel die Kosten für eine Unterbringung. Auch mit einem kleinen Budget kann sich ein Urlaub realisieren lassen.
Inhalt
Eine Ortsabwesenheit ist bei Bürgergeld-Bezug möglich
Der Bezug von Bürgergeld geht mit einigen Rechten und Pflichten für die Leistungsempfänger einher. Die Sozialleistung soll nur der Überbrückung dienen, bis der Arbeitsuchende einen neuen Job gefunden hat.
Daher gibt es bestimmte Pflichten, denen Empfänger von Bürgergeld nachkommen müssen. Dazu zählt unter anderem eine Erreichbarkeit für das Jobcenter. Diese ist in § 7b Absatz 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) vorgeschrieben:
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. […]
Das bedeutet allerdings nicht, dass bei Bezug von Bürgergeld ein Urlaub bzw. eine Ortsabwesenheit gänzlich ausgeschlossen ist. Sie können für höchstens drei Wochen im Kalenderjahr eine Ortsabwesenheit beantragen.
Den Urlaub dürfen Sie aber nur antreten, wenn das Jobcenter zugestimmt hat. Die Zustimmung zur Nichterreichbarkeit können Sie von Ihrem Sachbearbeiter erhalten. Alternativ können Sie diese auch online mit dem Jobcenter abklären.
Wichtig: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Urlaub für Bürgergeld-Empfänger! Das Jobcenter kann eine Zustimmung verweigern, wenn durch die Ortsabwesenheit die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit wesentlich beeinträchtigt wird.
Triftige Gründe für eine Ortsabwesenheit
Das Jobcenter muss einer Ortsabwesenheit zustimmen, wenn triftige Gründe für diese vorliegen. Um welche es sich dabei handelt, wird in § 7b Absatz 2 erläutert. Demnach liegt ein wichtiger Grund vor bei:
- Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
- Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt,
- Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die überwiegend der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, oder
- Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Sie beziehen Bürgergeld und machen Urlaub ohne Zustimmung? Das sind die Folgen
Doch welche Konsequenzen drohen eigentlich, wenn ein Bürgergeld-Empfänger Urlaub macht, ohne die Zustimmung des Jobcenters einzuholen? Ist die Erreichbarkeit über einen längeren Zeitraum nicht gegeben, so erlischt der Anspruch auf Bürgergeld.
Das liegt darin begründet das ein Mensch, der diese Sozialleistung bezieht, dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung stehen muss. Diese Voraussetzung ist bei einer langen Ortsabwesenheit ohne Zustimmung nicht gegeben.
Folglich erhält der Betroffene keine Leistungen mehr. Das umschließt neben dem monatlichen Regelsatz auch die Übernahme der Kosten der Unterkunft.