Bezahlbaren Wohnraum zu finden, ist mitunter ein sehr schweres Unterfangen. Dieses Problem verstärkt sich noch einmal, wenn sich die Miete im Rahmen des Angemessenheitsgrenzen des Jobcenters bewegen muss. Doch ist bei Bezug von Bürgergeld ein Umzug in ein anderes Bundesland erlaubt? Wann kann das Jobcenter sogar einen Wohnungswechsel anordnen? Diese Fragen beantwortet unser Ratgeber und informiert Sie umfassend.
Das Wichtigste zum Umzug bei Bürgergeld-Bezug
Wollen Sie als Empfänger von Bürgergeld einen Umzug durchführen wollen, sollten Sie dafür die Zustimmung Ihres Sachbearbeiters einholen. Haben Sie diese nicht, so ist das Jobcenter nicht dazu verpflichtet, Ihnen finanziell beim Umzug oder ggf. höheren Mietkosten für die neue Bleibe zu helfen.
Sie können vom Jobcenter Umzugshilfen in finanzieller Form erhalten. Zudem ist es möglich, ein Darlehen für die Mietkaution zu beantragen. Dieses müssen Sie dann monatlich zurückzahlen. Dafür werden fünf Prozent Ihres Regelsatzes einbehalten, bis die Schulden getilgt sind.
Für unter 25-Jährige Empfänger von Bürgergeld ist ein Umzug bzw. Auszug aus dem Elternhaus nur erlaubt, wenn dies aufgrund einer Arbeitsstelle oder Weiterbildung notwendig ist, schwerwiegende soziale Gründe gegen einen Aufenthalt bei den Eltern sprechen oder sonst ein triftiger Grund vorliegt (hierrüber wird im Einzelfall entschieden).
Ja. Ist die Karenzzeit vorbei und die Kosten der Unterkunft entsprechen nicht den Richtwerten, so kann Sie das Jobcenter dazu auffordern, umzuziehen oder anders (zum Beispiel durch einen Untermieter) die Kosten zu senken.
Nein. Haben Sie die Zusicherung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft durch ein anderes Jobcenter, welches nach dem Wohnungswechsel für Sie zuständig ist, erhalten, So müssen Sie keinen erneuten Antrag auf Bürgergeld-Leistungen stellen.
Inhalt
Dürfen Empfänger von Bürgergeld einen Umzug durchführen?
Erhalten Sie Leistungen vom Jobcenter, so kommt dieses auch für die Kosten der Unterkunft auf. Das umschließt die Übernahme der Miet- und Heizkosten. Beide müssen allerdings angemessen sein. Hierfür gibt es deutschlandweit unterschiedliche Richtwerte.
Wollen Sie dann einen Wohnungswechsel vollziehen, muss auch die neue Miete den Richtwerten entsprechen. Doch ist bei Bezug von Bürgergeld ein Umzug in eine andere Stadt einfach so erlaubt? Grundsätzlich dürfen Sie umziehen und dabei auch die Stadt oder das Bundesland wechseln.
Allerdings sollten Sie, bevor Sie den neuen Mietvertrag unterschreiben, die Zusicherung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft einholen. In § 22 Absatz 4 Sozialgesetzbuch II (SGB II) ist diesbezüglich Folgendes definiert:
Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. […] Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Gut zu wissen: Ziehen Sie zum ersten Mal in eine eigene Wohnung und verfügen über keinerlei Möbel, so haben Sie einen Anspruch auf Erstausstattung als einmalige Leistung vom Jobcenter. Es wird allerdings nur die Anschaffung essentieller Möbel und Haushaltsgeräte übernommen. Dazu zählen zum Beispiel ein Bett, ein Kühlschrank, ein Herd oder auch eine Couch.
Weitere Artikel zum Umzug bei Bürgergeld-Bezug
Umzug mit Bürgergeld-Bezug unter 25: Ist das erlaubt?
Für Leistungsempfänger, die unter 25 Jahren alt sind und noch bei den Eltern wohnen, gelten besondere Regeln in Bezug auf einen Wohnungswechsel. Ein Umzug ist in diesem Fall nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das ist der Fall, wenn
- Schwerwiegende soziale Gründe für den Wohnungswechsel sprechen,
- dieser die Chancen auf einen Arbeitsplatz deutlich steigern würde oder
- ähnliche, schwerwiegende Gründe, über welche das Jobcenter im Einzelfall entscheidet, vorliegen.
Ein Umzug ohne Zustimmung durch das Jobcenter kann bei Bürgergeld-Bezug dazu führen, dass die Kosten der Unterkunft nicht übernommen werden. Daher sollten Sie, bevor Sie einen Mietvertrag unterzeichnen, immer die Zustimmung des Sachbearbeiters einholen.
Gibt es eine Übernahme der Umzugskosten bei Bürgergeld-Bezug?
Als Empfänger von Bürgergeld einen Umzug zu finanzieren, scheint kaum möglich. Daher kann das Jobcenter in diesem Fall einen besonderen Bedarf für die Umzugskosten anerkennen. In § 22 Absatz 6 SGB II heißt es:
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. […] Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
In welcher Höhe die Kosten übernommen werden, müssen Sie im Einzelfall mit dem Jobcenter klären. In aller Regel erfolgt allerdings keine Übernahme für ein Umzugsunternehmen. Den Wohnungswechsel sollen Leistungsempfänger, wenn möglich, in Eigenregie übernehmen.
Wichtig: Das Darlehen für die Mietkaution muss nach der Bewilligung umgehend zurückgezahlt werden. Das Jobcenter wird, bis die Schulden getilgt sind, jeden Monat fünf Prozent vom maßgebenden Regelsatz einbehalten.