Einer der Gründe, warum die Hartz-4-Leistungen komplett überarbeitet wurden, war ein Urteil, welches eine Sperre der Sozialleistung für verfassungswidrig erklärte. Doch wie sieht es jetzt eigentlich beim Bürgergeld aus? Gibt es zum Beispiel erst einmal eine Bürgergeld-Sperre nach einer Kündigung? Können Bürgergeld-Leistungen für 3 Monate mit einer Sperre belegt werden? Diese Fragen beantwortet unser Ratgeber und informiert Sie umfassend.
Das Wichtigste zur Bürgergeld-Sperre
Nein. Eine Bürgergeld-Sperre ist aktuell nicht vorgesehen. Zwar können Leistungsempfänger, die sich Pflichtverletzungen leisten, sanktioniert werden, ein vollständiger Wegfall der Leistungen ist allerdings nicht möglich.
Im Rahmen der Bürgergeld-Sanktionen können Leistungsempfängern die Regelsätze um 10, 20 oder 30 Prozent gekürzt werden. Das Bürgergeld-Leistungen für 2 Monate mit einer Sperre belegt werden, ist hingegen nicht vorgesehen.
Damit das Jobcenter Sanktionen ausspricht, muss sich der Bürgergeld-Beziehende eine Pflichtverletzung leisten. Dabei kann es sich beispielsweise um einen verpassten Termin oder die Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle handeln.
Grundsätzlich ist das möglich. Sofern Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben und alle Voraussetzungen für einen Bürgergeld-Bezug erfüllen, können Sie die Leistung beim zuständigen Jobcenter beantragen.
Inhalt
Gibt es eine Bürgergeld-Sperre bei einer Kündigung?
Erfolgt eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber, so hat der ehemalige Mitarbeiter in aller Regel erst einmal einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld 1. Doch wie sieht es eigentlich aus, wenn der Arbeitnehmer ohne triftigen Grund kündigt?
Dann kann erst einmal eine Sperrzeit für das ALG 1 ausgesprochen werden. In diesem Zeitraum gibt es keine Leistungen vom Arbeitsamt, da die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt wurde. Doch bedeutet das auch gleichzeitig eine Bürgergeld-Sperre?
Nein. Ein Antrag auf Bürgergeld-Leistungen beim Jobcenter ist möglich, sofern eine Hilfebedürftigkeit besteht. Der Anspruch endet zu dem Zeitpunkt, an welchem die Sperre für das ALG 1 abgelaufen ist. Der Bezug von Bürgergeld bei einer Sperre des Arbeitslosengeld 1 kann also grundsätzlich erfolgen.
Gut zu wissen: Führen Sie die Arbeitslosigkeit absichtlich herbei, um Bürgergeld beziehen zu können, kann das eine Leistungskürzung um zehn Prozent für den ersten Monat nach sich ziehen.
Sperre vom Bürgergeld: Wann gibt es Sanktionen?
Wie eingangs bereits erwähnt, ist eine Bürgergeld-Sperre aktuell nicht vorgesehen. Für eine solche fehlt ein rechtlicher Rahmen, nachdem das Bundesverfassungsgericht damalige Hartz-4-Sanktionen von 100 Prozent für verfassungswidrig erklärt hatte.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Bürgergeld-Beziehende überhaupt keine Sanktionen mehr befürchten müssen. Diese können nämlich sehr wohl ausgesprochen werden, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt.
Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Betroffene Termine mit dem Jobcenter ohne triftigen Grund nicht wahrnehmen oder Pflichten, die im Rahmen vom Kooperationsplan festgelegt wurden, nicht nachkommen.
Die Sanktionen sind dann folgendermaßen gestaffelt:
- Regelsatzkürzung um zehn Prozent bei der ersten Pflichtverletzung.
- Regelsatzkürzung um zwanzig Prozent bei der zweiten Pflichtverletzung.
- Regelsatzkürzung um dreißig Prozent bei der dritten Pflichtverletzung.
Eine Bürgergeld-Sperre ist als Sanktion nicht vorgesehen. Damit der Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter erlischt, muss keine Hilfebedürftigkeit mehr vorliegen.
Wichtig: Die Leistungskürzungen beziehen sich nur auf den maßgebenden Regelsatz des Bürgergeld-Empfängers. Die Kosten der Unterkunft werden weiterhin in vollem Umfang übernommen.