Bürgergeld: Welches Schonvermögen erkennt das Jobcenter an?

Die Entscheidung ist gefallen: Das Bürgergeld kommt. Doch was ist nun anders? In diesem Artikel richtet sich der Blick auf die neuen Regelungen zu Bürgergeld und Schonvermögen.

Wichtige Fragen zum Schonvermögen bei Bürgergeld zusammengefasst

Wie hoch ist das Schonvermögen beim Bürgergeld?

Für den Antragsteller sieht das Bürgergeld ein Schonvermögen von 40.000 Euro vor, für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro. Mehr dazu steht hier.

Was wird beim Bürgergeld angerechnet?

Erhebliches Vermögen über die Vermögensgrenze hinaus wird bei Antragstellung berücksichtigt, ebenso kann unter Umständen die Größe der selbst genutzten Immobilie eine Rolle spielen. Genaueres lesen Sie hier.

Wie viel darf ich beim Bürgergeld dazuverdienen?

Leistungsbezieher dürfen künftig mehr von ihrem Zuverdienst behalten. Bis zu einem Betrag von 100 Euro wird überhaupt nichts angerechnet, zwischen 100 und 520 Euro sind 20 Prozent anrechnungsfrei, zwischen 520 und 1000 Euro sind es 30 Prozent.
Schüler und Auszubildende können bis zu 520 Euro dazuverdienen, in den Ferien ist der Betrag unbegrenzt. Mehr gesetzliche Bestimmungen hierzu finden Sie hier.

Schonvermögen und Bürgergeld – was ist neu?

Mit dem neuen Bürgergeld steigt das Schonvermögen an. Betroffene können nun größere Beträge unangetastet lassen, wenn sie Bürgergeld beantragen müssen.
Mit dem neuen Bürgergeld steigt das Schonvermögen an. Betroffene können nun größere Beträge unangetastet lassen, wenn sie Bürgergeld beantragen müssen.

Kritiker sehen im Bürgergeld lediglich einen Namenswechsel, die Reform sei gescheitert. Von „empörend klein gerechneten Ausgangswerten“ (LINKE) bis hin zur „Beleidigung des Sozialstaats“ (AfD) reicht die Kritik der Opposition zum neuen Bürgergeld. Für die Ampel-Koalition ist es jedoch die größte Sozialreform seit Jahrzehnten.

Viel Wirbel um 53 Euro mehr. Die Regelbedarfe für Menschen in der Grundsicherung steigen also an. Doch beim Bürgergeld ist die Vermögensgrenze angehoben worden. Daher: Was ist das Schonvermögen überhaupt?

Das Schonvermögen beim Bürgergeld ist die Grenze, bis zu der Ihr Vermögen unangetastet bleiben darf. Die Rede ist von dem Vermögen, das Sie zum Zeitpunkt einer Antragstellung auf Bürgergeld besitzen. Für den Staat ist relevant, ob Sie genug eigenes Vermögen besitzen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ehe Sie staatliche Transferleistungen in Anspruch nehmen.

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah vor, dass im Falle einer Antragstellung eine zweijährige Karenzzeit beginnt, in der Ihr Vermögen nicht ins Gewicht fällt. Diese Karenzzeit wurde auf ein Jahr reduziert. Sie müssen also nicht erst das hart ersparte Geld aufbrauchen, ehe Sie Hilfe in Anspruch nehmen dürfen.

Bürgergeld und Schonvermögen: Höhe und Karenzzeit

Vorgesehen war ursprünglich für das Bürgergeld eine Vermögensgrenze von 60.000 Euro für den Antragsteller und 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Der Widerstand der unionsgeführten Bundesländer im Bundesrat setzte einige Änderungen durch. Am Protest der CDU/CSU scheiterte die geplante halbjährige Vertrauenszeit, in der keine Sanktionen möglich sind.

Die Karenzzeit wurde auf ein Jahr festgelegt. In dieser Zeit prüft das Jobcenter nicht, ob das Vermögen und die Wohnsituation angemessen sind. Dabei liegt beim Bezug von Bürgergeld das Schonvermögen bei 40.000 Euro für den Antragsteller und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Nach Ablauf der Karenzzeit gelten 15.000 Euro Schonvermögen je Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Vermögen in der Karenzzeit spielt nur dann bei der Berechnung des Bürgergeldes eine Rolle, wenn es erheblich ist, also die vorgenannten Summen übersteigt. Erklärt der Antragsteller im Antrag, dass das Vermögen angemessen ist, kann das Jobcenter aus Gründen der Vereinfachung den Wahrheitsgehalt dieser Aussage vermuten und so das Vermögen nicht prüfen.

Personen einer Bedarfsgemeinschaft können nicht genutzte Freibeträge untereinander übertragen. Beträgt das Vermögen eines minderjährigen Kindes weniger als 15.000 Euro, kommt das restliche Geld zum Schonvermögen der Eltern hinzu.

Die Karenzzeit soll es Betroffenen ermöglichen, sich voll und ganz auf die Jobsuche zu konzentrieren.
Die Karenzzeit soll es Betroffenen ermöglichen, sich voll und ganz auf die Jobsuche zu konzentrieren.

Laut Gesetzesentwurf zum Bürgergeld sollen das Schonvermögen und die Karenzzeit dazu beitragen, dass Berechtigte sich zunächst keine Sorgen um ihr Erspartes und ihr Zuhause machen müssen. Außerdem sieht die Bundesregierung in der Karenzzeit einen Anreiz dafür, den eigenen Bedarf durch Arbeit wieder decken zu wollen und den Bezug von Leistungen zu verlassen.

Besondere Härten sollen vermieden werden, die entstehen können, wenn plötzlich der Lebensunterhalt voll vom eigenen Vermögen bestritten werden muss. In dieser Zeit soll an erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen in Arbeit belastungsfrei teilgenommen werden können. Zum Thema Umschulungen, die vom Jobcenter finanziert werden, finden Sie hier einen gesonderten Artikel.

Die Karenzzeit beginnt ab dem Monat, für den erstmals Bürgergeld bezogen wird. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn mindestens drei Jahre keine Leistungen bezogen worden sind. Sanktionen sind jedoch trotzdem weiterhin möglich, hier gilt keine Karenzzeit.

Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen“

Die bisherigen Regelungen bei der Bedarfsprüfung zu Hartz IV haben laut des Entwurfs zu starken Belastungen im Leben der Antragsteller geführt, wenn es darum ging, ob selbst bewohntes Wohneigentum oder Grundstücke von angemessener Größe sind. Die neuen Regelungen zum Bürgergeld und Schonvermögen sollen dies ändern. Betroffene können ihre Konzentration auf die Umsetzung einer Strategie für die Wiederaufnahme einer Arbeit richten, statt sich um eine Verwertung ihrer Immobilie sorgen zu müssen.

Wird Wohneigentum oder ein Grundstück selbst bewohnt, wird dieses innerhalb der Karenzzeit nicht als Vermögen berücksichtigt. Dies liegt auch daran, dass Immobilien nicht sofort frei sind zur Bestreitung des Lebensunterhalts.

Anders als bisher beim Arbeitslosengeld 2 soll es möglich sein, großzügiger bei der Vermögensprüfung vorzugehen und das Grundbedürfnis „Wohnen“ zu schützen. Als Angemessenheitsgrenze für Hausgrundstücke wurden 140 Quadratmeter festgelegt und 130 Quadratmeter für Eigentumswohnungen.

Höhere Wohnflächen werden anerkannt, wenn es eine besondere Härte erzeugen würde, diese als Vermögen zu berücksichtigen. Bei mehr als vier Bewohnern erhöht sich für jeden weiteren Bewohner die Grenze um jeweils 20 Quadratmeter. Der tatsächliche Wert der Immobilie soll weiterhin kein Bestandteil der Vermögensprüfung sein.

Dieses Grundbedürfnis soll auch dann weiter geschützt bleiben, wenn Kinder ausziehen oder der Partner/die Partnerin verstirbt und der Wohnraum plötzlich „zu groß“ ist. Der Angemessenheitswert reduziert sich in diesem Fall nicht.

Die neuen Regelungen zum Bürgergeld und Schonvermögen sollen das Grundbedürfnis "Wohnen" besser schützen als bisher.
Die neuen Regelungen zum Bürgergeld und Schonvermögen sollen das Grundbedürfnis „Wohnen“ besser schützen als bisher.

Sollten jedoch vor dem Bürgergeld-Bezug mehr als vier Personen in einer eigenen Immobilie gelebt haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als vier, ist dies unerheblich. Dann geht das Jobcenter davon aus, dass ein späterer Umzug der Eltern von vornherein klar war, weil es offensichtlich ist, dass die Wohnung oder das Haus nach dem Auszug der Kinder „zu groß“ ist.

Dies gilt besonders bei Familien mit vielen Kindern. Daher kann es in diesem Fall weiterhin notwendig sein, umzuziehen, wenn die Größe der Immobilie dem Jobcenter nach nicht mehr angemessen ist. Unter Umständen kann es ratsam sein, einen Anwalt hinzuzuziehen, in diesem Fall einen Fachanwalt für Sozialrecht.

Mietkosten einer Wohnung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Die Heizkosten müssen angemessen bleiben. Prüft das Jobcenter nach Ablauf der Karenzzeit die Wohnkosten, orientiert es sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Auto: Der Zeitwert wird vermutet

Besitzt der Antragsteller auf Bürgergeld ein eigenes Kfz, vermutet das Jobcenter den Wert in Zukunft nur noch. Eine Angemessenheitsprüfung fällt weg, was bisher stets einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeutete.

Der Zeitwert des Kfz darf 7500 Euro nicht überschreiten und muss das einzige Auto des erwerbsfähigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft sein. Jedes erwerbsfähige Mitglied darf ein Auto nach diesen Kriterien besitzen.

Altersvorsorge ist vollständig geschützt

Das Bürgergeld betrachtet als Schonvermögen auch Verträge, die der Altersvorsorge dienen.
Das Bürgergeld betrachtet als Schonvermögen auch Verträge, die der Altersvorsorge dienen.

Beim Bürgergeld zählen als Schonvermögen auch Verträge zur Altersvorsorge. Sollten Bürgergeldberechtigte zur Altersvorsorge also Versicherungsverträge abgeschlossen haben, sind auch diese zukünftig geschützt. Solche Verträge auflösen zu müssen, weil möglicherweise nur vorübergehend Leistungen bezogen werden, sei nicht zweckmäßig und in einzelnen Fällen unwirtschaftlich.

Bestimmte Versicherungsverträge zur Altersvorsorge sollen daher künftig beim Bezug von Bürgergeld für die Vermögensgrenze keine Rolle mehr spielen. Dazu gehören auch die „Riester“-Verträge und andere Formen der Anlage einer Altersvorsorge, sofern deren Höhe angemessen ist. Dazu gehören etwa Fondssparpläne und Wertpapierdepots.

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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

Bildnachweise

2 Gedanken zu „Bürgergeld: Welches Schonvermögen erkennt das Jobcenter an?

  1. Alfred Z.

    Darf man einem „Kind“ über 25 besser gesagt er ist 43 Jahre alt mit eigener kleinen Wohnung (35m²)
    im Haus der Eltern (90 m²) gross
    Einkommensnachweise der beiden über 70 jährigen Eltern (Rentner) verlangen?

    Wie hoch wäre ein Schon oder Freivermögen der Eltern bei Anrechnungsversuchen

    MFG Alfred Z.

  2. Peggy S.

    Hallo. Ich werde dieses Jahr Geld erben. Ich beziehe Bürgergeld bereits seit Jahren und lebe in einer Bedarfsgemeinachft mit meinem Partner und meinem Kind. Die genaue Erbsumme kenne ich nicht, vermutlich um die 30.000 Euro. Kann ich alles als Schonvermögen behalten, wenn es auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt ist? Brauche dringend Hilfe. Danke.

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