Das Wichtigste zur Krankenversicherung bei Bürgergeld-Bezug
In der Regel ist man über den Bürgergeld-Bezug krankenversichert. Das Jobcenter zahlt die monatlichen Beiträge und Sie können eine medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass Sie Bürgergeld als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter erhalten. In welchen Fällen Sie durch das Bürgergeld nicht krankenversichert sind, lesen Sie in diesem Abschnitt.
Ja, das Jobcenter zahlt einen Teil der privaten Versicherungsbeiträge, wenn Sie bereits vor dem Bezug des Bürgergeldes privat krankenversichert waren. Unter Umständen müssen Sie in einen günstigeren Basistarif wechseln. Was es dabei zu beachten gibt, steht an dieser Stelle.
Kinder unter 15 Jahren sind über ein Elternteil familienversichert. Ab 15 Jahren gelten sie als selbstständige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und werden eigenständig über das Jobcenter versichert. Wann Kinder aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden und nicht mehr über das Jobcenter krankenversichert sind, lesen Sie hier.
Inhalt
Bürgergeld und Krankenversicherung: Wie melde ich mich an?
In Deutschland gilt die Pflicht zur Krankenversicherung. Und natürlich haben auch Sie als bedürftiger Bürger ein Anrecht auf eine optimale Versorgung im Krankheits- oder Pflegefall. Daher sind Sie als Bürgergeld-Empfänger automatisch Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Das Jobcenter zahlt die Beiträge der Krankenversicherung.
In der Regel ändert sich bei Bezug von Bürgergeld die Krankenkasse nicht. Das Jobcenter meldet Sie bei derselben Krankenkasse an, in der Sie vor Bezug des Bürgergeldes versichert waren. Sie können aber auch von Ihrem Krankenkassenwahlrecht Gebrauch machen und entscheiden, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sein möchten.
Auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes finden Sie eine Auflistung aller zur Wahl stehenden Krankenkassen. Sie sollten ausdrücklich erklären, dass Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen möchten. Treffen Sie keine Entscheidung, entscheidet das Jobcenter für Sie.
Gesetzliche Krankenversicherung bei Bürgergeld-Bezug
Wenn Sie also vor Bezug des Bürgergeldes gesetzlich krankenversichert waren, bleiben Sie das auch – vorausgesetzt, Sie erhalten Bürgergeld als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter. Das Jobcenter zahlt die monatlichen Beiträge an die Krankenkasse. Sie haben dadurch weiterhin Anspruch auf die medizinische Versorgung, für die Ihre Krankenkasse die Kosten trägt.
Wer hat durch das Bürgergeld keine Krankenversicherung?
Erhalten Sie jedoch Bürgergeld-Leistungen in Form eines Darlehens oder als nicht erwerbsfähiges, aber leistungsberechtigtes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, sind sie durch den Bürgergeld-Bezug nicht gesetzlich krankenversichert. Selbiges gilt für minderjährige Kinder bis 15 Jahre – diese sind familienversichert.
Auch bei einer kurzfristigen Bezugsdauer von nur einem Monat haben Sie über das Bürgergeld keine Krankenversicherung. Sie haben noch einen Monat lang eine Krankenversicherung nach einer Kündigung, da Krankenkassen eine Nachversicherungspflicht haben. Gleiches gilt, wenn Sie als Aufstocker Bürgergeld beziehen. Die Krankenversicherung übernimmt dann Ihr Arbeitgeber.
Weitere Infos zu den Leistungen beim Bürgergeld finden Sie in den folgenden Ratgebern:
Sind Kinder durch das Bürgergeld in einer Krankenversicherung?
Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft gilt grundsätzlich für jedes Mitglied eine selbstständige Krankenversicherung. Allerdings gelten erst Kinder ab 15 Jahren als selbstständige Mitglieder, die eigenständig über das Jobcenter versichert sind. Kinder unter 15 Jahren haben über einen Elternteil, das Bürgergeld bezieht, eine Krankenversicherung.
Nimmt allerdings ein Jugendlicher aus der Bedarfsgemeinschaft ein Ausbildungsverhältnis auf, ist er über das Ausbildungsverhältnis krankenversichert und bekommt außerdem kein Bürgergeld mehr.
Beginnt ein Jugendlicher mit dem Studium und bezieht BAföG, ist gilt bis zum 25. Lebensjahr die Familienversicherung. Verdient ein Student zusätzlich zum BAföG mehr als 520 Euro, kann ein Wechsel in eine studentische Krankenversicherung möglich sein.
Jobcenter zahlt mit Bürgergeld private Krankenversicherung
Für Selbstständige, die Bürgergeld als Aufstocker beziehen und Mitglied in einer privaten Krankenversicherung sind, zahlt das Jobcenter ebenfalls einen Teil der Beiträge. Der Zuschuss zur privaten Pflege- und Krankenversicherung ist auf die Höhe des halbierten Betrags im Basistarif begrenzt, maximal jedoch 403,99 Euro monatlich.
Jede private Krankenversicherung muss einen Basistarif anbieten. Die Leistungen sind mit der einer gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Auch eine private Pflegeversicherung wird mit maximal 76,06 Euro monatlich bezuschusst.
Wenn Sie jedoch bei Beginn des Bürgergeld-Bezuges die Krankenversicherung nicht wechseln und im höheren Tarif bleiben wollen, müssen Sie den übersteigenden Beitragsanteil selbst zahlen. Die Höhe Ihres Tarifs müssen Sie mit dem aktuellen Beitragsbescheid dem Jobcenter nachweisen.
Die Kosten für eine private Krankenzusatzversicherung übernimmt das Jobcenter nicht.
Rückkehr in den vorherigen Tarif nach Ende des Bürgergeld-Bezugs
Wenn Sie aufgrund einer plötzlich auftretenden Bedürftigkeit in den Basistarif wechseln mussten, aber nach zwei Jahren aus der Bedürftigkeit wieder heraustreten, etwa durch die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, haben Sie ein Rückkehrrecht. Das bedeutet, dass Sie ohne erneute Gesundheitsprüfung das Recht haben, von Ihren zuvor erworbenen Rechten erneut Gebrauch zu machen und in Ihren vorherigen Tarif zurückzukehren.
Stellen Sie dafür innerhalb von drei Monaten nach Ende der Hilfsbedürftigkeit einen Antrag bei Ihrer privaten Krankenkasse. Dauert Ihre Hilfebedürftigkeit länger als 2 Jahre an, ist eine Rückkehr in Ihren ursprünglichen Tarif nur mit einer erneuten Gesundheitsprüfung und ggf. deutlich höheren Beiträgen möglich.
mich würde interessieren, wie hoch der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung (ohne Krankengeld) und ohne Kinder) bei Bürgergeldbeziehern ist, bzw. wie hoch der Betrag ist, der übernommen wird.
Es gilt den Vergleich zu freiwillig versicherten Selbstständigen anzustellen, deren tatsächliches „Einkommen“ auf ein höheres „fiktives“ Einkommen (Mindestbemessungsgrenze 1131,67EUR mtl.) hochgerechnet wird, um einen Mindestbeitrag von z.Zt ca. 217,28 EUR/mtl. hochzurechnen. (BSP TK)
Es geht um soziale Gerechtigkeit. Ein fiktives Einkommen anzurechnen halt ich für sozial grenzwertig und rechtlich angreifbar. MMK 29-08-2023