Das Wichtigste zum Thema „Bürgergeld im Ausland beziehen“
Der Bezug von Bürgergeld ist an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. Eine davon ist, dass der Beziehende seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Damit ist ein ausländischer Wohnsitz ausgeschlossen. Ein Bürgergeld-Bezug im Ausland ist nicht möglich.
Die Aufenthaltsdauer im Ausland bei Bürgergeld-Bezug beschränkt sich auf die maximale Dauer der Ortsabwesenheit von 21 Tagen. Die müssen Sie jedoch beim Jobcenter beantragen. Verreisen Sie ohne Zustimmung, kann das Leistungskürzungen nach sich ziehen.
Wer im Bürgergeld-Bezug auswandert, ist nicht länger leistungsberechtigt. Der Anspruch auf Bürgergeld erlischt. Mehr zu den Gründen dahinter erfahren Sie hier.
Inhalt
Bürgergeld im Ausland beziehen: Anspruchsvoraussetzungen
Wer auf Sozialleistungen angewiesen ist, muss sich mitunter an strenge Vorgaben halten, um die Anspruchsberechtigung nicht zu verlieren. So auch im Bürgergeld-Bezug. Dabei ranken sich nicht wenige Mythen um die staatliche Hilfe. Eine davon ist der Leistungsbezug unter mallorquinischer Sonne. Ist es aber überhaupt möglich, Bürgergeld im Ausland zu beziehen? Wir liefern Antworten.
Der Lebensmittelpunkt ist entscheidend
Sie möchten Bürgergeld im Ausland beziehen und fragen sich, ob das möglich ist? Die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug laut dem zweiten Sozialgesetzbuch (§ 7), kurz SGB II, liefern hier eine klare Antwort. Denn neben der Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit lautet eine weitere Bedingung: Der Lebensmittelpunkt muss in Deutschland liegen. Dementsprechend schließen sich der Bezug von Bürgergeld und ein Leben im Ausland aus.
Bürgergeld-Empfänger müssen dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Ein Leben im Ausland steht dem in der Regel entgegen. Zudem müssen sie für das Jobcenter erreichbar sein. Das SGB II definiert Erreichbarkeit dabei wie folgt:
„Erreichbar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten […]“
§ 7b SGB II
Der nähere Bereich stellt dabei ein Umkreis dar, der es Leistungsbeziehenden ermöglicht, das zuständige Jobcenter auch kurzfristig bzw. „in angemessener Zeitspanne“ und ohne größeren Aufwand aufzusuchen. Empfänger, die Bürgergeld im Ausland beziehen, können diesem Grundsatz in der Regel nicht gerecht werden.
Selbst ein zu Deutschland grenznaher Wohnort im Ausland schließt den Bürgergeld-Bezug aus.
Wichtig: Es gibt keine Ausnahmen. Mitunter ist davon zu lesen, dass ein Leben in einem sogenannten grenznahen Bereich möglich ist. Das ist jedoch nicht korrekt. Das Jobcenter überweist keine Bürgergeld-Leistungen ins Ausland oder an im Ausland lebende Leistungsbezieher.
Beim Bezug von Arbeitslosengeld 1 verhält sich das anders: Wer innerhalb Europas oder des Europäischen Wirtschaftsraumes Arbeit sucht, kann bis zu sechs Monate im Ausland verbringen.
Existenzgründung im Ausland: Unterstützt das Jobcenter?
Grundsätzlich unterstützt das Jobcenter Existenzgründungen. Das sogenannte Einstiegsgeld kann bis zu 50 % der Regelleistungen betragen und soll dabei helfen, den Leistungsbezug durch Selbstständigkeit langfristig zu überwinden.
Möchten Sie als Bürgergeld-Bezieher ins Ausland auswandern, um sich dort eine Existenz aufzubauen, müssen Sie das jedoch aus eigener Kraft schaffen. Zwar würde das Jobcenter die Existenzgründung im Ausland fördern. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland bleibt.
Bürgergeld im Ausland beziehen ist also selbst dann nicht möglich, wenn Sie sich vom Jobcenter lösen wollen, dazu aber Deutschland verlassen.
Ortsabwesenheit: Anspruch bei kurzweiligem Auslandsaufenthalt
Grundsätzlich gilt: Trotz Bürgergeld können Sie ins Ausland reisen. Die sogenannte Ortsabwesenheit müssen Sie dem Jobcenter vor Reisebeginn melden bzw. beantragen. Denn: Beeinträchtigt ein Auslandsaufenthalt die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, kann das Jobcenter den Antrag ablehnen.
Insgesamt dürfen Sie sich über einen Zeitraum von maximal 21 Tagen pro Jahr außerhalb der Reichweite Ihres Jobcenters aufhalten.
Wo Sie Ihre „Auszeit vom Jobcenter“ verbringen, ist also Ihnen selbst überlassen. Bürgergeld mit Wohnsitz im Ausland zu beziehen, ist hingegen nicht möglich und führt dazu, dass Sie Ihren Leistungsanspruch verlieren.
Wichtig: Mit 21 Tage sind Kalendertage gemeint, Sonn- und Feiertage werden also mitberücksichtigt. Halten Sie sich als Bürgergeld-Empfänger länger im Ausland auf, kann das dazu führen, dass Ihre Leistungen eingestellt werden. Gleiches gilt bei Ortsabwesenheiten innerhalb von Deutschland.
Längerer Urlaubsaufenthalt bei Bürgergeld-Bezug
Bürgergeld bei Aufenthalt im Ausland zu beziehen, ist nur in einem gewissen Rahmen möglich. Planen Sie eine Reise, dessen Dauer die maximale Ortsabwesenheit von 21 Tagen bzw. drei Wochen übersteigt, erlischt Ihr Anspruch auf Bürgergeld ab der vierten Woche.
Wie immer gilt: Sie müssen das Jobcenter über Ihr Vorhaben informieren und sich die Ortsabwesenheit genehmigen lassen. Die Behörde wird die jedoch nur für den maximalen Zeitraum von drei Wochen genehmigen. Für die restliche Zeit Ihres Auslandsaufenthaltes werden die Bürgergeld-Leistungen bis zu Ihrer Rückkehr eingestellt.
Bürgergeld im Ausland beziehen: Abwesenheit von Aufstockern
Beziehen Sie aufstockende Leistungen und erzielen zeitgleich Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, gelten mitunter andere Maßstäbe. Das ist auf Ihren arbeitsvertraglich geregelten Urlaubsanspruch zurückzuführen. Trotz Bürgergeld-Bezug sind Reisen ins Ausland unter Umständen auch dann möglich, wenn sie die Dauer von drei Wochen übersteigen.
Dennoch: Das Jobcenter muss dem Auslandsaufenthalt zustimmen.