Das Wichtigste zum Bezug von Bürgergeld bei Eltern, die Vermögen haben, in Kürze
Das kann der Fall sein, wenn Sie mit Ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft bilden oder die Eltern noch unterhaltspflichtig sind.
Minderjährige bilden nur dann eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie bei Arbeitslosigkeit schwanger sind oder ein Kind unter 6 Jahren betreuen.
Das Vermögen der Eltern kann auch dann berücksichtigt werden, wenn Sie zusammen in einer Haushaltsgemeinschaft leben, das Jobcenter jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern vermuten kann, dass Sie davon in anderer Weise profitieren.
Inhalt
Vermögende Eltern = Kein Bürgergeld-Anspruch?
Junge Menschen oder solche, die noch bei ihren Eltern wohnen, fragen sich oft, ob sich das Vermögen der Eltern auf den Bürgergeld-Anspruch auswirkt. Eltern, die Vermögen (z. B. ein Haus) haben, werden in der Regel nicht in die Pflicht genommen. Es kommt aber darauf an, ob noch eine Unterhaltspflicht besteht.
Das Vermögen der Eltern kann bei Bürgergeld-Bezug eine Rolle spielen
Wer Bürgergeld beantragt und Eltern hat, die vermögend sind, muss durchaus damit rechnen, dass das Jobcenter dieses Vermögen berücksichtigt. Dies geht aus § 9 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) II hervor und wurde von der Rechtsprechung in vielen Fällen bestätigt (z. B. Az. 1 BvR 371/11). Im SGB heißt es:
Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen […].
Außerdem prüft das Jobcenter bei unter 25-Jährigen in der Regel, ob die Eltern noch unterhaltspflichtig sind, selbst wenn der Betroffene eigentlich eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden könnte. Das hängt jedoch vom Alter und der Ausbildungssituation des Betroffenen ab. Ihre Eltern haben eine gesteigerte Unterhaltspflicht, wenn …
- Sie unter 21 sind und gerade eine allgemeine Schulausbildung absolvieren oder
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in der Erstausbildung befinden.
Doch auch bei einer Haushaltsgemeinschaft kann das Jobcenter von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgehen. Haben Sie als Bürgergeld-Empfänger Eltern, deren Vermögen und wirtschaftliche Situation besonders gut ist, und leben Sie in einem Haushalt, kann das Jobcenter vermuten, dass Sie in den Genuss der elterlichen Vermögensverhältnisse kommen, und die Leistungen mindern.
Ausschlaggebend ist also, ob Sie als Antragsteller mit Ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft bilden oder nicht.
Eigene Bedarfsgemeinschaft auch bei Minderjährigen?
Das Mindestalter für den Bürgergeld-Anspruch liegt bei 15 Jahren. Für Kinder unter 15 erhalten Eltern streng genommen kein Bürgergeld, sondern Sozialhilfe. Sind die Eltern selbst Bürgergeld-Empfänger, bilden Sie mit minderjährigen Kindern in der Regel gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass jegliches Vermögen berücksichtigt und die Höhe der Leistungen insgesamt berechnet wird.
Doch selbst bei Minderjährigen gibt es einige Fälle, in denen diese eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden und Bürgergeld erhalten. Ob Eltern oder Verwandte Vermögen haben, spielt dann in der Regel keine Rolle mehr, selbst wenn der Betroffene noch im Haushalt der Eltern lebt.
Sie bilden auch als Minderjähriger eine eigene Bedarfsgemeinschaft, unabhängig vom Vermögen der Eltern, wenn Sie …
- schwanger sind oder
- ein Kind unter 6 Jahren betreuen.