Damit Sie beim Jobcenter Leistungen erhalten können, muss eine Hilfebedürftigkeit vorliegen. Das bedeutet, dass Sie den Lebensunterhalt nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten können. Sind Sie verheiratet, wird zur Ermittlung vom Anspruch auf Bürgergeld auch das Einkommen vom Ehepartner berücksichtigt. Das kann mitunter dazu führen, dass bei Ihnen kein Anspruch besteht, obwohl Sie kein monatliches Einkommen haben.
Das Wichtigste zum Bürgergeld für Ehepartner
Auch verheiratete Menschen können Bürgergeld erhalten, sofern eine Hilfebedürftigkeit vorliegt. Diese bilden dann eine Bedarfsgemeinschaft und erhalten daher einen geringeren Regelsatz als alleinstehende Leistungsempfänger.
Ja. Stellen Sie einen Antrag auf Bürgergeld und der Ehepartner arbeitet, so wird sein Einkommen angerechnet, wenn das Jobcenter ermittelt, ob Sie überhaupt einen Anspruch auf die Leistung haben. Auch Vermögenswerte des Ehepartners werden berücksichtigt.
Beim Bürgergeld wird das Einkommen beider Ehepartner angerechnet. Arbeitet ein Partner gar nicht und der andere verdient so wenig, dass die Bedarfsgemeinschaft insgesamt unter dem Existenzminimum liegt, so kann das Bürgergeld als aufstockende Leistung gezahlt werden. Die konkrete Berechnung erfolgt stets im Einzelfall.
Inhalt
Beim Bezug von Bürgergeld erfolgt eine Anrechnung vom Einkommen beider Ehepartner
Seit Beginn des Jahres 2023 stellt das Bürgergeld die Grundsicherung für Arbeitslose dar. Anspruch darauf haben Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.
Doch wie sieht das eigentlich bei Ehepartnern aus, wenn nur bei einer Person eine Hilfebedürftigkeit vorliegt, der andere Partner aber arbeitet und somit ein festes Einkommen hat? In diesem Fall bilden die Eheleute eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft.
Das bedeutet, dass Einkommen und Vermögen des einen Ehepartners auch auf etwaige Leistungen des nicht arbeitenden Ehepartners angerechnet wird. Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 9 Absatz 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II):
Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. […] Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. […]
Verdient ein Ehepartner so viel, dass er die Lebensunterhaltskosten für beide alleine tragen kann, so hat der arbeitslose Partner in aller Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen. Anders sieht es aus, wenn es sich um einen Geringverdiener handelt.
Dann besteht regelmäßig ein Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter, sofern keine hohen Vermögenswerte vorhanden sind. Mit unserem Rechner können Sie bequem ermitteln, ob für Sie und Ihren Ehepartner ein Anspruch auf Bürgergeld besteht:
© by brutto-netto-rechner.infoWeitere Infos zur Anspruchsberechtigung einzelner Personengruppen finden Sie in den folgenden Ratgebern:
Bürgergeld als Ehepartner in der Bedarfsgemeinschaft beziehen
Wenn Sie das Bürgergeld als Ehepartner in einer Bedarfsgemeinschaft beziehen, so gelten Sie beide als Leistungsempfänger für das Jobcenter. Haben beide Partner keine Arbeit, so müssen Sie beide dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Ist kein Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft vorhanden, haben Sie Anspruch auf einen monatlichen Regelsatz in Höhe von 506 Euro. Zudem werden die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter übernommen, sofern diese angemessen sind.
Gut zu wissen: Es ist nicht möglich, Bürgergeld für die Ehefrau oder den Ehemann unabhängig vom anderen Partner zu beantragen. Als Verheiratete nimmt das Jobcenter regelmäßig einen Wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu übernehmen, an und stuft Sie somit als Bedarfsgemeinschaft ein.
Sehr geehrtes Anwaltteam ,
Mein Lebenspartner und ich sind seit 30 Jahren zusammen.
Wir sind beide 62 Jahre alt.
Mein Partner beginnt am 01.03.2024 seine Rente mit 12% Abzügen, weil er nicht mehr arbeiten kann .
Seit einem knappen Jahr bezieht mein Partner
Bürgergeld.
Mein Einkommen ist nicht so groß, dadurch bin ich auch in der Bedarf Rechnung mit berücksichtigt.
Nun werde ich auch 63 Jahre alt und mein Lebenspartner ebenfalls.
Nun werde ich am 01.02.24 eingeladen ins Job Center zu kommen. Falls ich nicht komme, werden meinen Partner und mir 10% vom Bürgergeld abgezogen..
Mein Lebenspartner hat sich beworben und es gab nie Antworten darauf.
Die Sachbearbeiterin meinte nun, dass ich mehr Stunden arbeiten muss, um mehr zu verdienen.
Ich habe vor 8 Jahren meine Arbeitszeit reduziert, weil ich
Krank wurde.
Seit dem war ich nur höchstens 14 Tage krank geschrieben.
Ich nehme Medikamente und freue mich darüber,
dass ich in Halbzeit Arbeit nicht mehr krank bin.
Ich frage Sie nun, warum werde ich am 01.02.24 zum Jobcenter vorgeladen, obwohl mein Partner am 01.03. 24 seine Rente beziehen wird ?
Muss ich dort hin? Ich bin doch in Arbeit und verdiene
1500, Euro netto im Monat. Es gibt nur einen kleinen Rest
zum Leben für uns. Seit einem halben Jahr.
Ab 01.03.2024 kommen wir wieder alleine zurecht.
Inch weiß nicht, was ich machen soll oder kann.
Haben Sie bitte einen Vorschlag?
Mit freundlichen Grüßen
Marion S.