Das Wichtigste zum Bewerbungstraining vom Arbeitsamt als Pflicht-Maßnahme kurz und knapp zusammengefasst
Liegt eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) vor, so sind Sie zur Teilnahme am Bewerbungstraining verpflichtet. Verweigern Sie es, drohen Sanktionen.
Die Agentur für Arbeit bietet Bewerbungskurse für Arbeitssuchende. Werden Sie zur Teilnahme verpflichtet, müssen Sie die Kosten nicht selbst tragen. Möchten Sie freiwillig teilnehmen, kostet der Kurs etwas.
Die Maßnahme vom Arbeitsamt wird zwar aus dieser Institution angeordnet, durchgeführt wird das Bewerbungstraining aber von akkreditierten Bildungsträgern.
Inhalt
Worum geht es beim Bewerbungstraining vom Arbeitsamt?
Das Arbeitsamt bietet für Arbeitsuchende ein Bewerbungstraining an. Damit sollen die Chancen des Leistungsempfängers auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden. Doch ist das Bewerbungstraining vom Arbeitsamt Pflicht? Was passiert, wenn die Maßnahme abgebrochen wird? Hier erfahren Sie es.
Manchen Arbeitsuchenden fällt es schwer, Bewerbungen zu schreiben oder beim Vorstellungsgespräch einen guten Eindruck zu machen. Deshalb bietet das Arbeitsamt in einigen Fällen ein Bewerbungstraining an. Auch wenn Sie keine Probleme mit der Bewerbungsphase haben, kann es sein, dass Ihr Fallmanager Sie zur Teilnahme an einem Bewerbungskurs verpflichtet.
Für wen ist das Training und wer führt es durch?
Das Bewerbungstraining ist eine Maßnahme vom Arbeitsamt, die Arbeitssuchenden bei der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt helfen soll. Teilnehmer sind meistens Langzeitarbeitslose, junge Menschen, die nach dem Schulabschluss eine Ausbildung beginnen möchten, oder Akademiker, die nach dem Abschluss Probleme haben, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Die Teilnahme am Bewerbungstraining vom Arbeitsamt ist meistens Pflicht und nur in manchen Fällen freiwillig.
Das Arbeitsamt führt die Maßnahmen nicht selbst durch. Zuständig dafür sind akkreditierte Bildungsträger. Diese bieten ein Bewerbungstraining auch für Personen, die nicht arbeitslos sind oder vom Arbeitsamt zur Teilnahme verpflichtet wurden. Für Personen, die freiwillig teilnehmen, kosten die Kurse Geld.
Läuft die Maßnahme über das Arbeitsamt, so werden die Kosten übernommen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 45 Abs. 1 Satz 4 SGB III übernimmt das Jobcenter auch die Kosten für die Anfahrt zu einer solchen Maßnahme.
Im Übrigen bietet die Bundesagentur für Arbeit im Internet einige Tools, um sich selbst für die Bewerbungsphase nach dem Schulabschluss fit zu machen. Diese stehen online auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. In manchen Fällen ist auch eine Weiterbildung durch das Arbeitsamt möglich.
Bewerbungstraining vom Arbeitsamt: Ist es Pflicht, darf die Maßnahme nicht abgebrochen werden
Wenn Sie ALG 1 beziehen, haben Sie in der Regel auch eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) unterschrieben. Sie sind jedoch nicht zur Unterschrift verpflichtet.
In der EGV wurden unter anderem die Bemühungen definiert, zu der Sie selbst verpflichtet sind, um das Ziel – die Eingliederung in den Arbeitsmarkt – zu erreichen. Haben Sie eine solche unterzeichnet, ist das Bewerbungstraining vom Arbeitsamt für Sie Pflicht. Ein Widerspruch gegen eine Maßnahme vom Jobcenter ist nur bedingt möglich.
Wer gegen die Eingliederungsvereinbarung verstößt, in dem er nicht am Bewerbungstraining vom Arbeitsamt, das eigentlich Pflicht ist, teilnimmt, oder es vorzeitig abbricht, dem drohen Sanktionen.
Nach § 31 SGB II Abs. 1 Satz 1 verletzen Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie sich weigern, an einer durch die Eingliederungsvereinbarung festgelegten Maßnahme teilzunehmen. Allerdings macht es einen Unterschied, ob der Betroffene ALG 1 oder 2 bezieht. Das Bewerbungstraining ist bei ALG 1 eher Pflicht als bei ALG 2.
Sie müssen an der Maßnahme nicht teilnehmen, wenn Sie einen guten Grund haben. Die Teilnahme an einer Maßnahme trotz Krankheit muss nicht sein. Wenn Sie eine Krankschreibung vorlegen, müssen Sie nicht teilnehmen.
ALG-1-Empfänger werden mit Sperrzeiten sanktioniert
Nach § 159 SGB III Abs. 2 droht ALG-1-Empfängern eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes, wenn eine Eingliederungsmaßnahme abgelehnt wird. Ist das Bewerbungstraining vom Arbeitsamt Pflicht und die Teilnahme wird verweigert, gilt das als Ablehnung der Eingliederungsmaßnahme.
Die Sperrzeit beträgt zunächst drei Wochen. Verstößt der Leistungsempfänger drei Mal gegen die Eingliederungsmaßnahme, beträgt die Sperrzeit bis zu zwölf Wochen. Sperrzeit bei ALG 1 bedeutet, dass für einen bestimmten Zeitraum kein Anspruch auf ALG 1 besteht. Besteht durch die Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme am Bewerbungstraining vom Arbeitsamt eine Pflicht, sollten Sie diese deshalb nicht vernachlässigen.
Bei ALG-2-Empfängern gibt es Sanktionen in Form von Leistungsminderung
Anders sehen die Sanktionen bei Hartz 4 (ALG II) aus. Wer ALG 2 bezieht, musste bis 2022 mit einer Minderung der Leistungen um 30 Prozent rechnen. Bei weiterer Weigerung wurden die Bezüge noch einmal um 30 Prozent gemindert.
Eine Minderung durfe aber nie länger als drei Monate dauern. Für Hartz-4-Empfänger unter 25 Jahren war die Minderung der Leistungen nur beschränkt möglich. In der Regel ist aber auch bei ALG-2-Bezug Bewerbungstraining vom Arbeitsamt Pflicht und sollte nicht ignoriert werden.
Wichtige Änderungen: Mit der Einführung des Bürgergeldes im Jahr 2023 wurden auch die Regelungen zu den Sanktionen angepasst. Bei der ersten Pflichtverletzung kommt es nun zu einer Minderung um 10 Prozent für einen Monat, bei der zweiten um 20 Prozent für zwei Monate und bei der dritten um 30 Prozent für drei Monate. Sonderregeln für Personen unter 25 Jahren.
Die Eingliederungsvereinbarung ist freiwillig. Es besteht keine Pflicht diese zu unterzeichnen. Aber auch ohne Eingliederungsvereinbarung hat jeder Leistungsempfänger von Hartz 4 oder ALG 1 eine Pflicht zur Mitwirkung. Das heißt, das Jobcenter kann eigene Bemühungen erwarten und einfordern.
Betreff: Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an Sie, da ich auf der Suche nach einem Arbeitsplatz bin. Leider bin ich mir momentan unsicher, in welchem Bereich ich tätig sein könnte und welche Fähigkeiten ich einbringen kann. In den letzten Jahren habe ich aufgrund gesundheitlicher Probleme und der damit verbundenen Isolation den Kontakt zu anderen Menschen weitgehend gemieden.
Ich bin jedoch fest entschlossen, wieder aktiv am Berufsleben teilzunehmen und meine Fähigkeiten und Talente einzubringen. Ich bin offen für verschiedene Tätigkeitsfelder und freue mich über jede Unterstützung und jeden Hinweis, der mir bei meiner Suche weiterhelfen könnte.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen,
Ich bin 62 Jahre. Durch Trennung/Scheidung vor 4 Jahren reingerutscht. jedes Jahr Couching und all meine Bewerbungsunterlagen nie bezahlt bekommen. Auch die Hinfahrt-Touren nicht. Es wird immer erwähnt. Das Couching ist kein Training. Viele Coucher sprechen über Ihr Leben und denken,alle sind eh zu faul zum Arbeiten. Außerdem habe ich immer nur „Jahres-Verträge“ .
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