Das Wichtigste zum Beratungshilfeschein zusammengefasst:
Die Beratungshilfe ermöglicht es auch einkommensschwachen Personen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Durch den Beratungsschein kann der Anwalt die Kosten für seine Beratung direkt mit dem zuständigen Gericht abrechnen.
Ein Beratungsschein kann beim Amtsgericht des Wohnortes beantragt werden. Das Jobcenter stellt hierfür in der Regel einen Nachweise für den Empfang von Leistungen aus.
Inhalt
Beratungsschein für den Anwalt: Was ist das?
Gerade Menschen, die wenig finanziellen Spielraum haben, sind häufig auf juristische Hilfe zur Durchsetzung ihrer Rechte angewiesen. Dennoch hält sich hartnäckig das Gerücht, wer wenig oder kein Geld zur Verfügung hat, könne sich ohnehin keinen Anwalt leisten. Tatsächlich können Geringverdiener und Hartz-4- zw. Bürgergeldempfänger aber auf staatliche Unterstützung bauen: Der Beratungshilfeschein macht’s möglich.
Der Beratungshilfeschein kann beim Amtsgericht des eigenen Wohnortes beantragt werden. Er garantiert Menschen mit geringem Einkommen staatliche Unterstützung zur Finanzierung der Beratung in juristischen Fragen, denn der Beratungsschein für einen Rechtsanwalt ermöglicht es diesem, die Kosten für die anwaltliche Unterstützung direkt mit dem Gericht abzurechnen.
Ein Beratungshilfeschein gilt allerdings nicht für alle Rechtsgebiete gleichermaßen. Angelegenheiten folgender Rechtsgebiete sind durch die Hilfe abgedeckt:
- Privat- und Zivilrecht (bspw. Familien- und Erbrecht, Vertragsrecht etc.)
- Sozialrecht
- Arbeitsrecht
- Verfassungsrecht
- Verwaltungsrecht
In der Regel wird die Beratungshilfe sachbezogen bewilligt. Das heißt: Wurde in einer Sache bereits einmal Beratungshilfe gewährt, so ist das ein weiteres Mal in derselben Sache nicht erneut möglich.
Beratungshilfeschein: Voraussetzungen der Bewilligung
Nicht jeder Bürger hat Anrecht auf die Beratungshilfe. Diese steht ausdrücklich nur Menschen zur Verfügung, die aus eigenen finanziellen Mitteln keinen Anwalt bezahlen könnten. Hingegen müssen Bürger, die als leistungsfähig genug gelten, die Rechtsberatung selbst bezahlen. Denn auch, wenn ein Anwalt nicht immer zwingend erforderlich ist (z. B. bei einer Klage vor dem Sozialgericht), kann die Hilfe gerade im Vorfeld trotzdem sinnvoll sein.
In der Regel erfüllen Empfänger von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (Hartz 4) bzw. Bürgergeld oder Sozialhilfe die Voraussetzungen für den Beratungshilfeschein. Auch viele Geringverdiener sowie überschuldete und insolvente Personen können die finanzielle Hilfe meist in Anspruch nehmen, beispielsweise für die anwaltliche Schuldnerberatung.
Den Berechtigungsschein für die Beratungshilfe erhalten: Wie geht das?
Einkommensschwache Personen können den Beratungshilfeschein entweder persönlich oder über ihren Anwalt beantragen.
Es empfiehlt sich jedoch, die erste Möglichkeit zu nutzen und den Antrag selbst zu stellen. Bemüht sich der Anwalt um den Beratungsschein, entstehen bereits erste Kosten, die im Fall einer Ablehnung des Anliegens durch den Antragstellenden selbst gezahlt werden müssten. Daher ist es ratsam, den Aufwand in Kauf zu nehmen und die Beratungshilfe eigenständig zu beantragen.
Der Beratungsschein wird beim Amtsgericht des Wohnortes beantragt. Dazu ist es nötig, ein Beratungshilfeformular auszufüllen. Wer hier Hilfe benötigt, kann sich an die Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle wenden.
Außerdem werden, um beim Amtsgericht den Beratungsschein beantragen zu können, weitere Unterlagen benötigt, die vor allem zur Prüfung der Einkommenssituation des Antragstellers dienen. Zusätzlich zum ausgefüllten Formular sollten Anwärter – sofern relevant – folgende Dokumente bereithalten:
- Aktueller Kontoauszug
- Nachweise über monatlich anfallende finanzielle Verpflichtungen (Kreditraten, Versicherungsbeiträge etc.)
- Aktuelle Lohnabrechnung
- Bewilligungsbescheid von Sozialleistungen (Grundsicherung etc.)
- Rentenbescheid
Mit dem ausgestellten Beratungshilfeschein kann der Anwalt nun frei ausgewählt werden. In der Regel benötigt der ausersehene Jurist das Original – so wird eine doppelte Nutzung durch den Mandanten ausgeschlossen. Möglicherweise ist nun nur noch eine Gebühr von etwa 15 Euro an den Anwalt zu begleichen. Viele verzichten jedoch auch auf diesen Selbstbehalt.
Die Beratungshilfe wird in der Regel nur für außergerichtliche anwaltliche Hilfe gewährt. Kommt es zu einem Rechtsstreit, ist es in der Regel nötig, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe einzureichen. Hierzu kann Sie Ihr Anwalt beraten.
Sonderstatus: Hamburg, Bremen und Berlin
In einigen Bundesländern existiert jedoch keine Beratungshilfe und somit kann auch kein Beratungshilfeschein beantragt werden.
Stattdessen wird die Unterstützung in Form von öffentlichen Rechtsberatungen gewährt, die einkommensschwache Personen vergünstigt oder kostenlos in Anspruch nehmen können.
Dies ist in Bremen und Hamburg der Fall. In Berlin dagegen gibt es beide Angebote, sodass frei entschieden werden kann, welche Form dem Ratsuchenden mehr zusagt. Entsprechende Stellen können bei den Amtsgerichten erfragt werden.
Darf ein Anwalt in einer Zivilrechtsangelegenheit trotz Beratungsschein trotzdem Geld verlangen?