Das Wichtigste zur Bedarfsgemeinschaft auf Probe kurz und knapp zusammengefasst
Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) auf Probe bilden Paare, die zusammenziehen und Bürgergeld beziehen, für die Dauer eines Jahres.
Grundlage für die Bedarfsgemeinschaft auf Probe ist § 7 Sozialgesetzbuch II (SGB II). Mehr dazu hier.
Ist das Probejahr beendet und beide Bürgergeld-Empfänger leben weiterhin zusammen, bilden sie fortan eine Bedarfsgemeinschaft. Dies hat Auswirkungen auf den Regelsatz beider Leistungsempfänger.
Inhalt
Bei Bürgergeld-Bezug: Probejahr mit dem Partner zum Zusammenleben
Wird die Höhe der Leistungen vom Bürgergeld berechnet, ist es maßgeblich, in welcher Lebenssituation sich der Leistungsberechtigte befindet. Lebt dieser in einer Bedarfsgemeinschaft, mindert dies beispielsweise den Anspruch. Doch was ist eigentlich eine Bedarfsgemeinschaft auf Probe?
Grundsätzlich können Paare, die beide Bürgergeld beziehen, zusammenziehen. Bei Eheleuten ist sodann von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen, was Auswirkungen auf den maßgebenden Regelsatz der Leistungsempfänger hat.
Ziehen allerdings zwei Leistungsempfänger zusammen, die nicht verheiratet sind, ist nicht automatisch von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. Besteht keine Partnerschaft, beispielsweise in einer Wohngemeinschaft, erhält jeder Bewohner den Regelbedarf für Alleinstehende.
Anders sieht es aus, wenn es sich um ein Paar handelt. Diesem wird allerdings ein Jahr gewährt, in dem es prüfen kann, ob das Zusammenleben klappt. In diesem Zusammenhang ist von der Bedarfsgemeinschaft auf Probe die Rede, welche den Regelsatz zunächst nicht beeinflusst.
Bedarfsgemeinschaft auf Probe gemäß SGB II
In § 7 SGB II ist deutlich geregelt, wer einer Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen ist. Diese besteht nicht nur bei verheirateten oder Paaren mit Kindern, sondern auch, wenn ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu übernehmen, erkennbar ist.
Wann genau davon auszugehen ist, wird in § 7 Absatz 3a SGB II definiert:
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- länger als ein Jahr zusammenleben,
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen.
Nach dem Probejahr: Bedarfsgemeinschaft gegründet
Ist das Jahr vergangen und beide Partner leben weiterhin zusammen, wird aus der Bedarfsgemeinschaft auf Probe eine reale BG mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen: Die beiden Leistungsempfänger erhalten nun nicht mehr den Regelsatz für Alleinstehende.
Vielmehr haben sie nunmehr Anspruch auf den maßgebenden Regelbedarf für Mitglieder einer BG.
Kommt es während der Bedarfsgemeinschaft auf Probe zur Trennung und beide Parteien leben nicht mehr zusammen, so bleiben die Regelsätze davon unberührt.
Hallo würde gerne wissen wenn man Wohn auf Probe macht mit dem Partner, darf man zusammen ein Schlafzimmer haben oder müssen beide ein eigenes Schlafzimmer besitzen?
LG
Ich möchte zu meinem Freund ziehen, der in Arbeit ist und kein Bürgergeld bekommt. Da alles noch sehr frisch ist möchte ich gerne ein probejahr. Wird vom ihm da etwas angerechnet?
Gruß
Hallo, ich bin Verwaltungsbeamter und möchte nit meiner Freundin, due Bürgergeld bezieht, zusammenziehen. Sie hat eine 12 jähruge Tichter. Wie wirkt sich das auf ihre Leistungen aus?
Ich b in EU Rentnerim und habe eine Rente von 1312 Euro und habe eine Schwerbehinderung von 80 Prozen Und bin mit einen Mann zusammengezogen der Bürgeld bekommt.Was wird vom Amt angerechtnet.
Was ist wenn das Kind mit 21 wieder zur Mutter zieht ?