Ist für alle Mitglieder der Bedarfs­gemeinschaft ein Antrag vonnöten?

Das Wichtigste zum Antrag bei einer Bedarfsgemeinschaft

Muss ich eine Bedarfsgemeinschaft beantragen?

Nein, für eine Bedarfsgemeinschaft muss kein gesonderter Antrag gestellt werden.

Was muss ich beim Bürgergeld-Antrag mit einer Bedarfsgemeinschaft beachten?

Der Status als Bedarfsgemeinschaft muss im Bürgergeld-Antrag vermerkt werden. Die Angaben zu Einkommen und Vermögen aller Mitglieder sind vonnöten.

Was gilt für eine tem‌poräre Bedarfsgemeinschaft?

Wird eine temporäre Bedarfsgemeinschaft gebildet, ist ein Antrag auf Anerkennung selbiger vonnöten, um den Tagesregelsatz für das Kind zu erhalten.

Bedarfsgemeinschaft beim Antrag angeben

Anerkennung einer Bedarfsgemeinschaft: Ein gesonderter Antrag ist nicht vonnöten.
Anerkennung einer Bedarfsgemeinschaft: Ein gesonderter Antrag ist nicht vonnöten.

Für die Beantragung von Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) sind unterschiedliche Angaben vonnöten, damit geklärt werden kann, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Anspruch auf Bürgergeld besteht. Handelt es sich beispielsweise um eine Bedarfsgemeinschaft, muss der Antrag dementsprechend ausgefüllt werden.

Durch unterschiedliche Umstände können Menschen in die Situation geraten, auf Sozialleistungen angewiesen zu sein. Verliert ein Arbeitnehmer den Job, erhält er in aller Regel zunächst das Arbeitslosengeld 1.

Bleibt die Arbeitslosigkeit bestehen, erfolgt häufig ein Antrag auf Bürgergeld. Im sogenannten Erstantrag müssen dann eine Vielzahl von Angaben zur Lebenssituation gemacht werden. Auch das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft muss im Antrag vermerkt werden.

Dies ist wichtig, weil Einkommen und Vermögen aller Mitglieder bei der Antragstellung berücksichtigt wird, um den angemessenen Regelsatz zu ermitteln.

Wichtig: Jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft muss einen Antrag ausfüllen, damit alle relevanten Daten erfasst werden können, wenn zum ersten Mal Bürgergeld beantragt wird! Nur so ist der Antrag vollständig und kann bearbeitet werden.

Wer bildet eigentlich eine Bedarfsgemeinschaft?

Der Status als Bedarfsgemeinschaft muss beim Antrag auf Bürgergeld angegeben werden.
Der Status als Bedarfsgemeinschaft muss beim Antrag auf Bürgergeld angegeben werden.

Nun stellt sich natürlich die Frage, wer eigentlich als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft beim Antrag zu berücksichtigen ist. Wohnen Sie beispielsweise in einer Wohngemeinschaft, ist nicht zwangsläufig von einer solchen Gemeinschaft auszugehen.

Aufschluss über die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft gibt § 7 SGB II. In Absatz 3 werden folgende Personengruppen als Teil dieser angesehen (Voraussetzung ist immer, dass diese erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind):

  • Eltern, Verheiratete
  • Partner, bei denen ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu übernehmen, gegeben ist
  • Dem Haushalt angehörende Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Dieser wechselseitige Wille ist anzunehmen, wenn Paare länger als ein Jahr oder mit einem Kind zusammenleben. Danach muss der Partner als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Antrag angegeben werden.

Bevor der Status als Bedarfsgemeinschaft also offiziell ist, wird einem zusammenziehenden Paar quasi ein Probejahr gewährt. Danach ist ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu übernehmen, eindeutig erkennbar.

Antrag bei temporärer Bedarfsgemeinschaft

Ein Antrag auf temporäre Bedarfsgemeinschaft muss hingegen gestellt werden.
Ein Antrag auf temporäre Bedarfsgemeinschaft muss hingegen gestellt werden.

Einen Antrag auf Bedarfsgemeinschaft oder ähnliches ist nicht vonnöten. Dass eine solche gebildet wird, muss schon beim Erstantrag angegeben werden. Ändert sich etwas an Ihrer Lebenssituation, müssen Sie dies dem Jobcenter unverzüglich mitteilen. Somit setzen Sie den Sachbearbeiter von der Bildung einer Gemeinschaft in Kenntnis.

Allerdings ist bei temporärer Bedarfsgemeinschaft ein Antrag vonnöten. Diese entsteht, wenn sich Ehegatten trennen und im Rahmen des Umgangsrechts Zeiten vereinbart werden, an denen das gemeinsame Kind einen Elternteil besucht.

Der Aufenthalt muss dabei regelmäßig und länger als zwölf Stunden erfolgen. Dann kann eine temporäre Bedarfsgemeinschaft auf Antrag anerkannt werden. Dadurch erhält der Elternteil, welcher sich in diesem Zeitraum um den Sprössling kümmert, den Tagesregelsatz für das Kind.

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Sarah K.

Seit 2016 unterstützt Sarah das Redaktionsteam von arbeitslosenselbsthilfe.org und erstellt Content für die unterschiedlichsten Themen aus dem Sozialrecht. Zudem ist sie für den Newsbereich verantwortlich.

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