Das Wichtigste zum Antrag bei einer Bedarfsgemeinschaft
Nein, für eine Bedarfsgemeinschaft muss kein gesonderter Antrag gestellt werden.
Der Status als Bedarfsgemeinschaft muss im Bürgergeld-Antrag vermerkt werden. Die Angaben zu Einkommen und Vermögen aller Mitglieder sind vonnöten.
Wird eine temporäre Bedarfsgemeinschaft gebildet, ist ein Antrag auf Anerkennung selbiger vonnöten, um den Tagesregelsatz für das Kind zu erhalten.
Inhalt
Bedarfsgemeinschaft beim Antrag angeben
Für die Beantragung von Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) sind unterschiedliche Angaben vonnöten, damit geklärt werden kann, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Anspruch auf Bürgergeld besteht. Handelt es sich beispielsweise um eine Bedarfsgemeinschaft, muss der Antrag dementsprechend ausgefüllt werden.
Durch unterschiedliche Umstände können Menschen in die Situation geraten, auf Sozialleistungen angewiesen zu sein. Verliert ein Arbeitnehmer den Job, erhält er in aller Regel zunächst das Arbeitslosengeld 1.
Bleibt die Arbeitslosigkeit bestehen, erfolgt häufig ein Antrag auf Bürgergeld. Im sogenannten Erstantrag müssen dann eine Vielzahl von Angaben zur Lebenssituation gemacht werden. Auch das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft muss im Antrag vermerkt werden.
Dies ist wichtig, weil Einkommen und Vermögen aller Mitglieder bei der Antragstellung berücksichtigt wird, um den angemessenen Regelsatz zu ermitteln.
Wer bildet eigentlich eine Bedarfsgemeinschaft?
Nun stellt sich natürlich die Frage, wer eigentlich als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft beim Antrag zu berücksichtigen ist. Wohnen Sie beispielsweise in einer Wohngemeinschaft, ist nicht zwangsläufig von einer solchen Gemeinschaft auszugehen.
Aufschluss über die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft gibt § 7 SGB II. In Absatz 3 werden folgende Personengruppen als Teil dieser angesehen (Voraussetzung ist immer, dass diese erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind):
- Eltern, Verheiratete
- Partner, bei denen ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu übernehmen, gegeben ist
- Dem Haushalt angehörende Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Dieser wechselseitige Wille ist anzunehmen, wenn Paare länger als ein Jahr oder mit einem Kind zusammenleben. Danach muss der Partner als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Antrag angegeben werden.
Antrag bei temporärer Bedarfsgemeinschaft
Einen Antrag auf Bedarfsgemeinschaft oder ähnliches ist nicht vonnöten. Dass eine solche gebildet wird, muss schon beim Erstantrag angegeben werden. Ändert sich etwas an Ihrer Lebenssituation, müssen Sie dies dem Jobcenter unverzüglich mitteilen. Somit setzen Sie den Sachbearbeiter von der Bildung einer Gemeinschaft in Kenntnis.
Allerdings ist bei temporärer Bedarfsgemeinschaft ein Antrag vonnöten. Diese entsteht, wenn sich Ehegatten trennen und im Rahmen des Umgangsrechts Zeiten vereinbart werden, an denen das gemeinsame Kind einen Elternteil besucht.
Der Aufenthalt muss dabei regelmäßig und länger als zwölf Stunden erfolgen. Dann kann eine temporäre Bedarfsgemeinschaft auf Antrag anerkannt werden. Dadurch erhält der Elternteil, welcher sich in diesem Zeitraum um den Sprössling kümmert, den Tagesregelsatz für das Kind.