Bearbeitungsfrist für den Widerspruch bei Hartz 4 – was tun, wenn die Frist verstreicht?

Wichtig! Zum 1. Januar 2023 wurde in Deutschland das Bürger­geld eingeführt, welches Hartz 4 ersetzt. Hier finden Sie weitere Informationen zum Bürgergeld.

Das Wichtigste zur Bearbeitungsfrist beim Widerspruch in Kürze

Wie lange dauert die Bearbeitungsfrist für einen Widerspruch?

Ein Widerspruch muss in der Regel innerhalb von drei Monaten bearbeitet werden.

Darf die Bearbeitung in Ausnahmefällen länger dauern?

Ja, wenn triftige Gründe vorliegen, darf die Frist überschritten werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Was passiert, wenn die Bearbeitungsfrist überschritten wird?

Wird die Bearbeitungsfrist für den Widerspruch nicht eingehalten, kann der Antragsteller eine Untätigkeitsklage anbringen.

Das Jobcenter überzieht die Fristen bei der Bearbeitung: Was können Sie tun?

Hat das Jobcenter eine Bearbeitungsfrist für Ihren Widerspruch einzuhalten?
Hat das Jobcenter eine Bearbeitungsfrist für Ihren Widerspruch einzuhalten?

Wer Hartz 4 bezieht, hat meist keine finanziellen Rücklagen. Jemand, der gerade arbeitslos geworden ist und Hartz 4 beantragt, ist also darauf angewiesen, dass der Antrag zeitnah bearbeitet wird. Damit eine schnelle Bearbeitung gewährleistet werden kann, gibt es bestimmte Bearbeitungsfristen. Werden diese von der Behörde nicht eingehalten, können Sie eine Untätigkeitsklage anbringen.

Doch was tun, wenn Ihr Hartz-4-Bescheid endlich bei Ihnen eintrifft und Sie feststellen, dass er fehlerhaft ist? Nun können Sie einen Widerspruch einlegen. Aber gelten dann die gleichen Fristen wie für die Erstbearbeitung? Wie lang ist die Bearbeitungsfrist beim Widerspruch? Dieser Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen.

Der Widerspruch – was für Regeln gelten?

Wenn die Antwortfrist für den Widerspruch zu Ihrem Hartz-4-Bescheid verstreicht, können Sie tätig werden.
Wenn die Antwortfrist für den Widerspruch zu Ihrem Hartz-4-Bescheid verstreicht, können Sie tätig werden.

Wenn Ihr Hartz-4-Bescheid nicht korrekt ist, oder Sie Zweifel an seiner Richtigkeit haben, dann können Sie als Leistungsempfänger ein Rechtsbehelfsverfahren einleiten. Hierbei muss zuerst ein Widerspruch beim Jobcenter eingereicht werden. Als nächstes erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid, also eine Antwort vom Jobcenter. Wenn dieser wieder negativ ausfällt, haben Sie abschließend die Möglichkeit, vor das Sozialgericht zu ziehen.

Doch damit es soweit kommt, muss erst einmal der Bescheid bei Ihnen eingehen. Zur Bearbeitung und zum Antworten hat das Jobcenter in der Regel eine Bearbeitungsfrist beim Widerspruch von drei Monaten zu beachten.

Diese Frist ist in § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgehalten. Die Frist für die Widerspruchsbearbeitung ist damit halb so lang wie die Bearbeitungszeit für den Hartz-4-Antrag, die sechs Monate beträgt.

Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass an diesem Punkt bereits bis zu sechs Monate verstrichen sein können, ohne dass der Antragsteller seinen mutmaßlichen Anspruch auf Hartz 4 hat geltend machen können.

Beachten Sie, dass nicht nur für die Widerspruchsbearbeitung Fristen gelten, sondern dass Sie auch den Widerspruch rechtzeitig einlegen müssen. Dieser muss innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Hartz-4-Bescheides erfolgen.

In Ausnahmefällen darf die Antwort auf den Widerspruch die Frist überschreiten

Das Jobcenter darf in bestimmten Fällen auch länger als drei Monate brauchen, wenn es dafür einen ausreichenden Grund anbringen kann. Triftige Gründe sind zum Beispiel:

  • Eine Softwareumstellung in der Behörde,
  • eine hohe Arbeitsbelastung z. B. durch eine Gesetzesänderung,
  • wenn der betroffene Hartz-IV-Empfänger zeitgleich eine Vielzahl von Anträgen gestellt hat,
  • ein besonders umfangreicher oder schwieriger Sachverhalt.

Widerspruch eingereicht und Antwortfrist ist verstrichen – was tun?

Nach der Bearbeitungsfrist für den Widerspruch kann vorm Sozialgericht Klage eingereicht werden.
Nach der Bearbeitungsfrist für den Widerspruch kann vorm Sozialgericht Klage eingereicht werden.

Wenn das Jobcenter nach dem Widerspruch die Bearbeitungsfrist verstreichen lässt, ohne dass Sie einen Bescheid erhalten, haben Sie die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage gegen das Jobcenter zu stellen.

Für den Prozess ist kein Rechtsanwalt notwendig. Hartz-4-Empfänger können sich also selbst ans zuständige Sozialgericht wenden, wenn die Bearbeitungsfrist für ihren Widerspruch abgelaufen ist. Wird der Klage recht gegeben, ist das Jobcenter verpflichtet, umgehend über den Widerspruch zu entscheiden und einen Bescheid zu verfassen.

Die Kosten für ein solches Verfahren muss der Kläger nicht bezahlen. Wenn ein Anwalt eingeschaltet wird, muss dieser nur bezahlt werden, wenn die Entscheidung nicht zu Ihren Gunsten ausfällt.

Sie sollten das Jobcenter vor der Klage noch einmal schriftlich dazu auffordern, über Ihren Widerspruch zu entscheiden, wenn die Frist verstrichen ist.

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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

Bildnachweise

6 Gedanken zu „Bearbeitungsfrist für den Widerspruch bei Hartz 4 – was tun, wenn die Frist verstreicht?

  1. sven d.

    Danke für Ihre Zeit und Ihr Angagemont beim Betreiben dieser Webseite.
    Da sich nicht jeder Zeitnah in Paragraphen einarbeiten kann, war die Kurzform hier eine sehr gute Hilfe für mich.

  2. Un

    Hallo, ich möchte Widerspruch einlegen, nur leider ist die Frist abgelaufen vor 2 Tagen.
    Kann ich jetzt noch Widerspruch einlegen.
    MfG.

  3. Holger S.

    Jedee der Sozialleistumgen bezieht hat selbstverständlich auch ein Anrecht auf kostenfreie Rechtsberatund per Beratungsschein, den es gegen Vorlage des gültigen Leistungsbescheids bei der Rechtsantragsstelle der örtlichen Gerichte gibt. Über einen Verzicht auf den Eigenanteil von 15 EUR lassen sich die meisten Anwälte für Sozialrecht ein. Ebenso werden regelmäßig PKH um ein gerichtliches Verfahren durchzusetzten zugestanden. Das Sozialgericht ist mehr als sozial.

  4. Doreen

    Guten Tag,
    ich erhielt am 04.12.2013 einen Änderungsbescheid gegen den ich am 06.12.2013 in Widerspruch gegangen bin. Dieser wurde angeblich am 12.11.2015 zurückgewiesen. (Habe nie einen Bescheid darüber erhalten).

    Am 02.08.2019 erhielt ich nun eine 1. Mahnung über diese Forderung. In der gesamten Zwischenzeit wurde kein weiterer Schriftverkehr geführt, sodass davon ausgegangen bin, dass sich der Sachverhalt mit dem Widerspruch erledigt hatte.

    Ist die Mahnung rechtens?

  5. Tamara

    Guten Tag sehr verehrte Damen und Herren.
    Ich würde gerne erfahren, ab welchem Tag genau die Frist eines Widerspruchs beginnt.
    Am 26.Februar 2019 legte ich Widerspruch per Mail gegen einen Bescheid ein. Am 14. März 2019 reichte ich meine Unterschrift nachträglich ein, nachdem ich erfragen wollte, wie weit mein Widerspruch schon bearbeitet wurde und mir dann erst mitgeteilt wurde, das eine Bearbeitung noch nicht möglich war aufgrund meiner fehlenden Unterschrift. Am 27. März 2019 erhielt ich dann nach erneuter Anfrage meinerseits eine schriftliche Bestätigung über den Eingang des Widerspruchs. Somit bin ich momentan nicht im Bilde, ab welchem Datum nun diese Bearbeitung anfängt, denn es steht in dieser Bestätigung das die Bearbeitung“grundsätzlich drei volle Kalendermonate beträgt! “ ! Ab welchem Datum geltend ist die Frist zu bedenken?
    Für eine Antwort und ihre Mühe bedanke ich mich herzlich.
    Mit freundlichen grüßen
    Tamara

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Tamara,

      in der Regel beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt, da der Widerspruch wirksam eingelegt wurde.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

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