Auch Leistungsempfänger müssen oder wollen in bestimmten Situationen aus ihrer Wohnung ausziehen. Sind sie über 25 Jahre alt, läuft dies meist einfacher ab als für jüngere Bürgergeld-Empfänger. Was müssen Sie beim Ausziehen beachten, wenn Sie Leistungen vom Jobcenter erhalten?
Kurze Zusammenfassung zum Ausziehen bei Bürgergeld-Bezug
Um bei einem Bezug von Bürgergeld ausziehen zu dürfen und eine Übernahme der Miete zu erhalten, muss die Genehmigung des Jobcenters vorliegen, wenn Sie unter 25 Jahre alt sind.
Ein Ausziehen bei einem Bürgergeld-Bezug ist bei Personen über 25 Jahren in der Regel möglich. Sind Antragsteller jünger, wird dies üblicherweise jedoch abgelehnt. Ziehen sie ohne Genehmigung aus, kann das Auswirkungen auf die Bürgergeld-Leistungen haben.
Nur in Ausnahmefällen ist mit unter 25 Jahren ein Ausziehen bei einem Bürgergeld-Bezug möglich. Das zuständige Jobcenter entscheidet darüber, ob gravierende Gründe bzw. ein Härtefall vorliegen.
Inhalt
Können Sie bei Bezug von Bürgergeld einfach so ausziehen?
Für einen Auszug kann es viele Gründe geben. So kann die Wohnung zu klein werden, wenn Familiennachwuchs erwartet wird oder eine neue Arbeitsstelle für ein Pendeln zu weit vom jetzigen Wohnort entfernt ist. Aber auch Mängel an der Mietsache oder eine Krankheit können einen Umzug notwendig machen. Auch das Jobcenter kann Leistungsempfänger im Zuge einer Kostensenkung dazu auffordern, aus der zu teuren oder zu großen Wohnung auszuziehen.
Doch können Sie so einfach ausziehen, wenn ein Bürgergeld-Bezug besteht? Möchten Sie aus- oder umziehen, gilt es einige Punkte zu beachten. Wichtig ist, dass sich Bezieher von Bürgergeld für das Ausziehen die Genehmigung vom zuständigen Jobcenter einholen. Denn ein Umzug ohne Genehmigung kann unangenehme Konsequenzen haben.
In einem solchen Fall erhalten Betroffene keinerlei finanzielle Unterstützung für den Umzug und in der Regel wird dann nur die Miete in der Höhe der alten Wohnung übernommen. Liegt der Mietzins der neuen höher, müssen sich die Mieter dann selbst um die Zahlung kümmern und die Differenz aus dem Regelsatz begleichen.
Ausziehen: Für Bürgergeld-Empfänger unter 25 schwierig
Unter 25-Jährige stellen in Bezug auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft eine Besonderheit dar. Denn ist ein Antragsteller jünger als 25, wird die Genehmigung zu einem Umzug üblicherweise nicht erteilt. Leistungsempfänger müssen bei den Eltern wohnen bleiben.
Beziehen Sie Bürgergeld und Ihr Kind will ausziehen, ist dies nur unter besonderen Umständen möglich. Wer also bei Bezug von Bürgergeld einen Auszug aus dem Elternhaus plant, sollte sich zuvor über die sogenannten U25-Regelungen informieren. Denn auch hier hat ein nicht genehmigter Umzug Konsequenzen, die sogar so weit führen können, dass Betroffene ihren Anspruch auf Leistungen verlieren.
Laut § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II) besteht für junge Bürgergeld-Empfänger unter 25 Jahren kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft. In der Regel wird davon ausgegangen, dass das Wohnen bei den Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft zumutbar ist.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen, meist in einem Härtefall, ist bei Bezug von Bürgergeld ein Auszug mit unter 25 Jahren möglich. So muss es gravierende Gründe geben, damit Betroffenen unter 25 das Ausziehen als Bürgergeld-Empfänger erlaubt wird.
Ist ein Zusammenleben mit den Eltern nicht mehr möglich oder unzumutbar, kann das Jobcenter entscheiden, die Kosten für die Unterkunft auch vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zu übernehmen.
Hallo zusammen,
ich habe noch eine Frage zu diesem Thema.Ich bin unter 25 und habe einen Sohn. Ich möchte daher zu meinem Freund ziehen. Dieser macht eine Ausbildung und lebt ebenfalls vom Bürgergelt. Genehmigt das Amt dieses in meinem Fall?
Kann meine Mutter trotzdem in der Wohnung bleiben auch wenn diese dann zu groß ist. ( bezahlt in diesem Fall das Amt die Miete bis Sie eine Unterkunft hat)
Freu mich auf eine Antwort