Das Wichtigste zur Arbeitszeit zusammengefasst:
Grundsätzlich beschreibt die Arbeitszeit die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit. Pausenzeiten zählen laut Arbeitsrecht nicht dazu.
An welchen Tagen in der Woche bzw. im Monat Sie wie viele Stunden arbeiten müssen, regelt normalerweise Ihr Arbeitsvertrag.
Ja, eine verkürzte Arbeitszeit kann den Anspruch auf ALG 1 unter Umständen beeinflussen. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Inhalt
Arbeitszeit nach Arbeitszeitgesetz
Für die Arbeitszeiten in Deutschland gibt es gesetzliche Bestimmungen. Arbeitszeit wird im Arbeitsrecht genau definiert. Ihr Umfang wirkt sich direkt auf den Leistungsanspruch bei etwaiger Arbeitslosigkeit aus. Aber was gehört zur Arbeitszeit und welche Konsequenzen hat eine Veränderung der Arbeitszeit auf ALG-1-Ansprüche? Lesen Sie hier die Antworten.
Ihr Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht, das sich auf Arbeitszeit und Pausen auswirkt. Willkürlich kann er diese aber nicht bestimmen. Arbeitszeit und Pausenregelung werden im Arbeitsvertrag festgehalten und dürfen nicht gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verstoßen.
Pausenzeiten sind selten Arbeitszeit. Pausen sind gesetzlich vorgeschrieben. Mindestens 30 Minuten müssen nach sechs Stunden Arbeit eingeräumt werden. Bei neun Stunden am Tag müssen Sie eine 45-minütige Pause einlegen.
Grundsätzlich gibt das ArbZG nur die maximal zulässige Arbeitszeit vor. Ergänzend kommen noch weitere öffentlich-rechtliche Gesetze hinzu, die dem Schutz des Arbeitnehmers dienen. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Handhabung von Überstunden hingegen werden durch den Tarifvertrag (tarifliche Arbeitszeit) und den Arbeitsvertrag geregelt.
Die vereinbarte Arbeitszeit ist maßgebend für die Art des Beschäftigungsverhältnisses. Wer regelmäßig eine Wochenarbeitszeit von etwa 35 bis 40 Stunden leistet, befindet sich in Vollzeit. Wer darunter liegt, geht einer Teilzeitbeschäftigung nach. Nur wer mehr als 15 Wochenstunden leisten, gilt nicht als arbeitslos.
Verkürzte Arbeitszeit wirkt sich auf ALG-1-Anspruch aus
Die gesetzliche Regelung der Arbeitszeit dient dem Schutz der Arbeitnehmer. Regelmäßige Arbeitszeit sichert nicht nur die gegenwärtige Lebensgrundlage. Neben dem Arbeitszeitrecht bestimmen die Regelungen aus den Sozialgesetzbüchern (SGB) außerdem, was passiert, wenn Ihre Karriere unerwartet zu Ende geht.
Verändern sich die Arbeitszeiten durch eine Arbeitszeitverlängerung oder Verkürzung, verändert sich auch das Arbeitsentgelt. Das hat Auswirkungen auf Ihre Beiträge in die Sozialversicherung, woraus sich bei späterer Arbeitslosigkeit unter Umständen ein geringerer Leistungsanspruch ergibt.
Der ALG-1-Anspruch richtet sich direkt nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit (Bemessungsrahmen nach § 150 SGB II). Die Arbeitszeit spielt hier insofern eine Rolle, als dass das Arbeitsentgelt bei Vollzeit höher ist als bei Teilzeit.
Haben Sie in Ihrem neuen Arbeitsvertrag die Arbeitszeit wegen einer Teilzeitvereinbarung um mehr als 20 Prozent verkürzt und verlieren später die Stelle, dann wird das Arbeitslosengeld gemäß § 150 Abs. 2 Nr. 5 SGB III trotzdem auf Grundlage der bisherigen Vollzeitbeschäftigung bemessen.
Weniger ALG 1 wegen Umstellung der Arbeitszeit auf Teilzeit?
Mindestens fünf Monate (150 Tage) Vollzeitbeschäftigung müssen im Zeitraum der letzten zwei Jahre vor Beginn der Erwerbslosigkeit vorhanden gewesen sein, um diesen Anspruch geltend machen zu können. Länger als 24 Monate blickt das Amt allerdings nicht zurück.
Das heißt, haben Sie in den vergangenen zwei Jahren überwiegend in Teilzeit gearbeitet und können nicht mindestens fünf Monate davon in Vollzeit nachweisen, zieht das Arbeitsamt die verkürzte Arbeitszeit als Bemessungsgrundlage heran.
Ihre Beiträge sind sehr hilfreich. Ich habe eine Frage: Wenn ich AlG1 beziehe vorher Hilfstätigkeiten ausgeübt habe und jetzt mit 38 mich qualifizieren möchte (bin 2015 zugewandert), keine Zeugnisse vorhanden, ich möchte eine schulische Ausbildung zum Sozialassistent machen, dazu brauche ich den Realschulabschluss, den möchte ich über die VHS Nichtschülerprüfung erwerben, die Agentur verweigert mir die Teilnahme, ich muss bei Bezug von ALG 1 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und bewerbe mich weiter auf Hilfs Job?? Die Finanzierung müsste ich auch selbst tragen, das wäre o.k. Gibt es außer Abendschule noch Möglichkeiten? Oder kann man die Agentur überzeugen, diesen Zustand zu ändern, denn ich bin nicht der einzige Bezieher*in, der dieses Problem hat, mit SGB II gibt es da keine Probleme. Vielen Dank für Ihre Mühe. In welchen § steht diese Vorgabe?