Das Wichtigste zum Arbeitsvertrag zusammengefasst:
Ein Arbeitsvertrag regelt unter anderem Arbeitszeiten, Kündigungsfristen sowie Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die Vereinbarungen für eine Arbeit können laut Arbeitsrecht auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag getroffen werden, sind aber im Streitfall schwer nachzuweisen.
Haben Sie die Kündigung vom Arbeitsvertrag selbst herbeigeführt, kann es passieren, dass das Arbeitsamt dies mit einer Sperre sanktioniert.
Inhalt
Was regelt der Arbeitsvertrag?
Nach gründlicher Jobsuche haben Sie nun eine Stelle in Aussicht, sind aber nicht sicher, ob es sich um einen rechtswirksamen Arbeitsvertrag handelt? Unser Muster dient Ihnen zur Orientierung. Außerdem erfahren Sie hier, wie Sie den Arbeitsvertrag kündigen können und wann Sie die Arbeitsaufnahme dem Arbeitsamt mitteilen müssen.
Der Arbeitsvertrag ist das Fundament eines jeden Arbeitsverhältnisses. Er enthält die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zusätzlich finden sich darin wichtige Vorgaben zum Arbeitsplatz und den betrieblichen Bedingungen.
Der Arbeitsvertrag kann im Inhalt variieren, sollte aber folgende Angaben enthalten:
- Vertragsparteien, das heißt Arbeitgeber und Arbeitnehmer, müssen konkret aufgeführt werden.
- Liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor, müssen nicht nur der Beginn, sondern auch Ende und Dauer der Befristung enthalten sein. Wird der Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristung weiterhin beschäftigt, sollte der Arbeitsvertrag entsprechend der Verlängerung angepasst werden.
- Falls gewünscht, darf eine Probezeit von drei bis sechs Monaten vereinbart werden. Diese darf gemäß § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Länge von sechs Monaten nicht überschreiten.
- Arbeitsinhalte: Neben der Stellenbeschreibung sollten auch die einzelnen Tätigkeitsfelder konkretisiert werden.
- Besonders wichtig sind die Regelungen zu Art (z. B. Stundenlohn), Höhe und Auszahlung der Vergütung.
- An welchen Orten wird der Arbeitnehmer eingesetzt? Der Arbeitsvertrag äußert sich zum Arbeitsort und/oder anderen Einsatzorten.
- Arbeitszeit und Überstunden: Diese müssen sich im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes befinden. Zusätzlich werden unter diesem Aspekt außerdem Schichtarbeit, Sonntagsarbeit und die Abwicklung von Mehrarbeit geregelt.
- Arbeitsfähigkeit: Falls der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, gelten entsprechend die Regelungen des Schwerbehindertengesetzes.
- Urlaubsanspruch ist ein weiterer Aspekt, der gesetzlichen Regelungen unterliegt. Falls nichts anderes im Arbeitsvertrag vereinbart wird, gilt der gesetzliche Urlaubsanspruch gemäß Bundesurlaubsgesetz. Bei einer 5-Tage-Woche bekommen Sie mindestens 20 Tage Urlaub, bei einer 6-Tage-Woche sind es 24 Urlaubstage.
- In der Regel darf ein Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgehen. In manchen Fällen benötigt er die Zustimmung des Arbeitgebers aus dem Hauptjob. Ob dies der Fall ist, sagt Ihnen der Arbeitsvertrag.
- Der Arbeitsvertrag darf eine besondere Geheimhaltungspflicht und/oder Konkurrenzklausel enthalten, die betriebsinterne Angelegenheiten schützt.
- Der Hinweis auf Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag macht Sie darauf aufmerksam, wie im Falle eines Vertragsbruches verfahren wird.
- Falls keine genauen Vereinbarungen zur Kündigung gemacht werden, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB. Allgemein sind das vier Wochen zum 15ten oder zum Ende des Monats. Die Fristen verlängern sich (meist nur seitens des Arbeitgebers) bei längerer Betriebszugehörigkeit. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- Schlussbestimmungen: Diese können u. a. auf den Tarifvertrag verweisen. Wichtig sind an dieser Stelle auch die Unterschriften der Vertragsparteien.
Weitere Infos zum Arbeitsvertrag
Gesetzliche Vorgaben müssen eingehalten werden
Ist im Arbeitsvertrag die Kündigungsfrist oder der Urlaubsanspruch nicht explizit genannt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Enthält der Vertrag hingegen eine Klausel, die Ihnen beispielsweise jeglichen Urlaubsanspruch abspricht, so verstößt der Arbeitsvertrag gegen das Arbeitsrecht und ist damit anfechtbar. Grundsätzlich sind solche gesetzeswidrigen Vorschriften gemäß § 134 BGB nichtig.
Im Wesentlichen unterscheidet sich ein Arbeitsvertrag für Minijobs/geringfügig Beschäftigte kaum von einem Arbeitsvertrag in Teilzeit oder Vollzeit. Unterschiede gibt es meist nur entsprechend der Beschäftigungsart. Während ein Arbeitsvertrag in der Gastronomie beispielsweise die Vergütung nach Stundenlohn bevorzugt, ist ein Festgehalt bei Vollzeit üblicher.
Rechtlich muss sich der Arbeitsvertrag aber nicht nur dem Gesetz (z. B. Arbeitsschutzgesetz) unterordnen, sondern auch etwaigen Tarif- und Betriebsvereinbarungen. So muss ein Arbeitsvertrag für Angestellte und Arbeiter mit Tarifbindung den jeweiligen Tarifvertrag berücksichtigen.
Wie kommt ein Arbeitsvertrag zustande?
Beim Arbeitsvertrag verhält es sich ähnlich, wie bei jedem anderen Vertrag. Er kommt durch Angebot und Annahme verbindlich zustande. Dabei kommt es immer wieder zum Streit, wann ein Angebot vorliegt und wann dieses als rechtsverbindlich angenommen gilt.
Tatsächlich kann dies nämlich auch stillschweigend oder mündlich geschehen. Trotzdem ist ein Arbeitsvertrag in Schriftform zu bevorzugen. Wird er unterschrieben, gilt er als angenommen und der Vertrag ist verbindlich zustande gekommen.
Möchte einer der beiden Vertragsparteien Änderungen vornehmen, ist nicht zwingend ein neuer Arbeitsvertrag nötig. Meist verschafft ein Änderungsvertrag Abhilfe.
Der mündliche Arbeitsvertrag ist ebenfalls bindend
Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist genauso gültig wie ein schriftlicher. Nur weil ein Arbeitsvertrag mündlich zustande kam, heißt das nicht, dass kein Arbeitsvertrag vorhanden ist.
Problematisch ist das nur, weil einzelne Vereinbarungen, wie Wochenarbeitszeit und Gehalt, schwer nachzuweisen sind. Für mündliche Arbeitsverträge empfiehlt es sich deshalb, sie immer im Beisein von Zeugen zu schließen und gegebenenfalls später durch ein schriftliches Dokument zu ersetzen.
Arbeitsaufnahme dem Arbeitsamt mitteilen
Grundsätzlich sind Leistungsempfänger (Arbeitslosengeld 1 oder 2) dazu verpflichtet, jede Änderung (Umzug, Nebentätigkeit, Ortsabwesenheit etc.) dem Arbeitsamt mitzuteilen. Das gilt insbesondere für die Arbeitsaufnahme.
Es ist dabei nicht zwingend notwendig, den Arbeitsvertrag zur Vorlage ins Arbeitsamt zu bringen. Meist genügt es, die Arbeitsaufnahme telefonisch oder schriftlich mitzuteilen. Dies muss spätestens zu dem Datum geschehen, an dem die Änderung in Kraft tritt, d. h. an dem Tag, an dem die Arbeit für Sie beginnt.
Nun gibt es viele Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag befristet ist (Zeitarbeit, Saisonarbeit). Wissen Sie bereits, dass Ihre Beschäftigung dem Ende zugeht, müssen Sie sich so früh wie möglich beim Arbeitsamt melden. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 ist es zwingend notwendig, dass Sie sich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich im Arbeitsamt melden.
Kündigung vom Arbeitsverhältnis
Beachten Sie, dass Sie nach einer Kündigung umgehend prüfen sollten, ob der Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift. Eine Kündigungsschutzklage ist nämlich nur innerhalb einer Frist von drei Wochen möglich.
Ein befristeter Arbeitsvertrag bedarf keiner Kündigung. Er endet mit dem vereinbarten Datum. Trotzdem ist es natürlich möglich, befristete Arbeitsverträge noch vor deren Ablauf zu kündigen.
Jede Kündigung, auch die fristlose Kündigung vom Arbeitsvertrag, muss schriftlich geschehen. Nur wenige Urteile in der Vergangenheit kannten eine mündliche Kündigung als wirksam an. Die Kündigungsfrist ist gesetzlich geregelt (§ 622 BGB) und beträgt in der Regel vier Wochen zum 15ten oder zum Ende des Monats.
Seitens des Arbeitgebers verlängert sich diese Frist entsprechend der Betriebszugehörigkeit. Das heißt, je länger Sie für das Unternehmen arbeiten, desto länger ist die Kündigungsfrist.
Kündigen Sie selbst oder provozieren eine Kündigung, kann das Arbeitsamt dies als versicherungswidriges Verhalten oder Pflichtverletzung werten. In solchen Fällen droht eine Sperre von bis zu zwölf Wochen.