Das Wichtigste zur Arbeitsunfähigkeit zusammengefasst:
Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankungen seiner Arbeit vorübergehend nicht mehr nachgehen kann, ohne eine Verschlimmerung des Zustandes zu riskieren. Mehr dazu lesen Sie hier.
Ja, der Chef zahlt das Gehalt normalerweise sechs Wochen lang weiter, wenn Sie arbeitsunfähig sind. Dauert die Erkrankung länger an, können Sie Krankengeld von der Krankenkasse erhalten.
Hier finden Sie Informationen dazu, was Bürgergeld-Empfänger zur Arbeitsunfähigkeit wissen müssen.
Inhalt
Definition: Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit?
Wer so krank ist, dass er nicht mehr arbeiten kann, gilt als arbeitsunfähig. Sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Jobcenter ist dies umgehend mitzuteilen und ggf. durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Doch wie sieht es bei längerer Arbeitsunfähigkeit aus? Lesen Sie die Antwort hier.
Arbeitsunfähigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Allerdings liefert der sogenannte Gemeinsame Bundesauschuss, der sich aus verschiedenen kassenärztlichen und Verbänden zusammensetzt, eine Definition:
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. […] Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen (§ 2 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie).
Vereinfacht gesagt: Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn …
- eine Person aufgrund einer Erkrankung seine Arbeit nicht mehr ausüben kann, ohne eine Verschlechterung des Zustandes zu riskieren oder
- nur eine leichte Erkrankung vorliegt, die jedoch zur Arbeitsunfähigkeit führen würde, wenn der Betroffene wie gehabt weiterarbeitet.
Dabei gibt es noch andere als nur körperliche Gründe für die Arbeitsunfähigkeit: Burnout oder Depressionen sind im Arbeitsalltag inzwischen keine Seltenheit mehr. Allerdings ist es nicht immer leicht, hierfür eine Krankschreibung vom Hausarzt zu erhalten, da dieser sich oft schwer tut, solche seelischen Erkrankungen (aus Mangel an körperlichen Symptomen) festzustellen.
Sind Sie aufgrund seelischer Belastungen arbeitsunfähig (z. B. wegen einer Depression), ist es ggf. erforderlich, einen Facharzt (Psychologe) aufzusuchen und sich von diesem eine Bescheinigung für die Arbeitsunfähigkeit ausstellen zu lassen.
Wichtige Abgrenzungen der Begriffe Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Erwerbungsunfähigkeit:
- Arbeitsunfähigkeit: Der Arbeitnehmer kann aufgrund einer Krankheit vorübergehend bzw. für eine absehbare Dauer nicht arbeiten.
- Berufsunfähigkeit: Der Betroffene kann seinen Beruf (= vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit) nicht mehr ausüben (Personen, die vor dem 01.02.1961 geboren wurden, gelten als berufsunfähig, wenn ihre Erwerbsfähigkeit auf sechs Stunden gesunken ist).
- Erwerbsunfähigkeit: Die Ausübung der bisherigen oder einer anderen Arbeit ist nicht mehr möglich.
Medizinischer Dienst: Eine längere Arbeitsunfähigkeit wird von ihm geprüft
Arbeitnehmer erhalten bei eintretender Arbeitsunfähigkeit zunächst Lohnfortzahlung. Sind Betroffene nach sechs Wochen immer noch arbeitsunfähig, übernimmt die Versicherung bzw. die Krankenkasse. Diese hat jedoch das Recht, die Arbeitsunfähigkeit prüfen zu lassen.
Dies geschieht über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit unterliegt dabei klaren Regeln. Die Ärzte müssen grundsätzlich den körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheitszustand begutachten. Es kann also durchaus sein, dass Sie aufgrund einer Depression als arbeitsunfähig eingestuft werden.
Gleichzeitig kann der ärztliche Gutachter des MDK Empfehlungen für eine schrittweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben geben.
Was Bürgergeld-Empfänger zur Arbeitsunfähigkeit wissen müssen
Nach obiger Definition ist bereits arbeitsunfähig, wer sich eine schwere Erkältung zuzieht. Betroffene müssen bereits in solchen Fällen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) beim Arbeitgeber einreichen und diesen über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung informieren. Dies beschreibt die Arbeitsunfähigkeit, wie sie Arbeitnehmer aus dem Arbeitsrecht kennen.
Für Arbeitslose bzw. Bürgergeld-Empfänger gilt § 2 Abs. 3a der AU-Richtlinie:
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende – „Hartz IV“) beantragt haben oder beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt, nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Mindestens drei Stunden am Tag arbeiten zu können, ist eine Grundvoraussetzung für den Leistungsanspruch beim Jobcenter. Wem auch diese drei Stunden nicht zugemutet werden können (selbst wenn es sich nur um einen vorübergehenden Zustand handelt), muss sich ggf. an das Sozialamt wenden.
Wenn es sich jedoch nur um eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit handelt, sollten Leistungsberechtigte folgendes wissen:
- Der Leistungsanspruch bleibt bestehen.
- Die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer ist dem Jobcenter umgehend mitzuteilen.
- Falls nichts anderes vereinbart wurde (z. B. in der Eingliederungsvereinbarung) muss spätestens nach drei Tagen eine Bescheinigung vom Arzt vorgelegt werden.
- Wichtig: Leistungsfortzahlung gibt es nur bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit (§ 146 Drittes Sozialgesetzbuch).
Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Wie bereits erwähnt, entfällt der Leistungsanspruch nicht automatisch aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit. Genau wie Arbeitnehmer erhalten auch Bürgergeld-Empfänger für maximal sechs Wochen eine Leistungsfortzahlung. Danach ist eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen.
Wann bekommen Hartz-4-Empfänger aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit weiterhin ihre Leistungen? Leistungsfortzahlung gibt es, …
- bei Krankheit,
- bei Wiederholungskrankheiten (immer wiederkehrendes Grundleiden),
- nach einem zulässigen Schwangerschaftsabbruch oder einer aufgrund von Krankheit erforderlichen Sterilisation,
- während der Schwangerschaft (wenn sogar leichte Arbeiten von mindestens 15 Stunden pro Woche eine Gefahr für das Kind darstellen),
- bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, einer Reha- oder Vorsorgeeinrichtung, sofern die Kosten von einer Kranken- oder Unfallversicherung getragen werden.
Eine Arbeitsunfähigkeit begründet keine Leistungsfortzahlung, wenn …
- diese grob verschuldet wurde (z. B. Bungee-Jumping),
- der Betroffene Organ- oder Gewebespender ist und aufgrund des Eingriffs arbeitsunfähig ist (in diesem Fall gibt es Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung oder Arbeitslosengeld-Ersatz von der privaten Krankenversicherung),
- die stationäre Behandlung über einen anderen Träger als die Kranken- oder Unfallversicherung abgewickelt wird (z. B. Rentenversicherung),
- Leistungsberechtigte ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine ambulante Kur machen.