Das Wichtigste zu Ersparnissen beim Bezug von Arbeitslosengeld in Kürze:
Nein. Beim Bezug von Arbeitslosengeld 1 spielt vorhandenes Vermögen keine Rolle bezüglich des Leistungsanspruchs.
Vermögenswerte, die den Freibetrag überschreiten, können zu einer Minderung des Anspruchs auf Bürgergeld-Leistungen führen.
Inhalt
Was hat Einfluss auf das Arbeitslosengeld?
Das Arbeitslosengeld 1 ist eine Versicherungsleistung. Sie rechtfertigt sich durch die geleisteten Beiträge während der Zeit einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung. Deswegen werden beim Arbeitslosengeld Ersparnisse nicht beachtet und haben keinen Einfluss auf die Höhe oder die Dauer des ALG 1.
Trotz der Tatsache, dass das Arbeitslosengeld 1 eine Risikoversicherung darstellt, deren Auszahlung im Falle der Arbeitslosigkeit durch die gezahlten Beiträge gerechtfertigt ist, kann die Höhe variieren. In der Regel kann mit ungefähr 60% des letzten Gehalts gerechnet werden. Jedoch ist die genaue Berechnung des ALG 1 etwas komplexer.
In keinem Fall kann das Arbeitslosengeld durch Ersparnisse geschmälert werden. Direkte Auswirkungen auf die Höhe haben nur Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen und der Sozialversicherung. Andere Einkünfte, wie beispielsweise Mieten oder Zinsen haben keinen Einfluss auf das Arbeitslosengeld.
Anders sieht es mit Nebentätigkeiten aus. Bei einer Tätigkeit von unter 15 Stunden in der Woche kann der Status der Arbeitslosigkeit und der ALG-Bezug aufrechterhalten werden. Wird mehr gearbeitet handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis. In diesem Fall verfällt der aktuelle Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Aufnahme einer Arbeit.
Ungewöhnlich wachsende und schrumpfende Ersparnisse
Wie oben erwähnt haben Sie, während Sie arbeitslos sind, Ersparnisse keinen Einfluss auf Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes. Haben Sie, bevor sie Arbeitslosengeld beziehen, Ersparnisse angelegt, können diese geschont werden, wenn das ALG 1 ausreicht. Selbst ein Wachstum der Ersparnisse muss dem Amt nicht angegeben werden.
Jedoch sollten Sie jede Änderung Ihrer finanziellen Verhältnisse angeben und begründen. Auch wenn das Arbeitslosengeld 1 Ersparnisse und Sparguthaben weitestgehend ignoriert, können Unstimmigkeiten eine detaillierte Überprüfung begünstigen. Dann wird möglicherweise eine Rückzahlung notwendig.
Sollte Ihnen jedoch eine mutwillige Falschangabe nachgewiesen werden, können Sie nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Betrug vor Gericht gebracht werden. Wegen der Erschleichung von Sozialleistungen wird zwar eher im Bereich vom Hartz 4 ermittelt, jedoch ist auch beim Bezug von Arbeitslosengeld 1 der Leistungsmissbrauch möglich.
Kontrolle der Finanzen
Um den Missbrauch öffentlicher Gelder zu unterbinden, haben die verantwortlichen Behörden Möglichkeiten, um Einsicht in die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers zu nehmen. So können die Agentur für Arbeit und die Jobcenter Einsicht in die Konten nehmen. Ungeklärte Einnahmen können sie dann dokumentieren und gegebenenfalls sanktionieren, wenn diese nicht zeitnah angegeben werden. Auch deswegen ist der Bezug von Arbeitslosengeld auch ohne Ersparnisse nur mit Konto möglich.
In dieser Situation empfiehlt es sich, dem Amt gegenüber mit offenen Karten zu spielen. Der Versuch, ein höheres Arbeitslosengeld zu ergaunern, kann mit bis zu 10 Jahren Haft wegen Betruges bestraft werden. Auch andere Strafgesetze können zur Anwendung kommen, wenn beispielsweise Urkundenfälschung eine Rolle spielt.
Fazit: Anrechnung der Ersparnisse auf ALG 1
- Auf das Arbeitslosengeld 1 haben Ersparnisse keinen Einfluss.
- Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen sollten Ersparnisse trotzdem angesprochen werden.
- Die strengen Kontrollen wegen Leistungsmissbrauch sollten nicht unterschätzt werden.
Vielen Dank für die Ausführungen. Was mich noch besonders interessieren würde: Müssen Gewinne aus Cryptoveräußerungen beim AL 1 angegeben werden?
ich würde 24 Monate ALG 1 bekommen, Nach BAMS gut aber
Grundfreibetrag für volljährige Personen
Ab dem 1. Januar 2023 bleibt während der Karenzzeit von einem Jahr ab erstmaliger Antragstellung ein Vermögen in Höhe von 40.000 Euro für die erste und weitere 15.000 Euro für jede weitere Person einer Bedarfsgemeinschaft geschützt.
oder?