Das Wichtigste zu den Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld 1 in Kürze
Sie müssen unter anderem die Anwartschaftszeit erfüllen und sich arbeitslos gemeldet haben. Hier erfahren Sie genau, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um ALG 1 beziehen zu können.
Sie können sich bei der Bundesagentur für Arbeit zunächst arbeitssuchend und dann am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden.
Anders als beim Bezug von Bürgergeld spielen vorhandene Vermögenswerte keine Rolle für den Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.
Inhalt
ALG 1 und die Voraussetzungen: Ab wann bekommt man Arbeitslosengeld 1?
Das Arbeitslosengeld 1 soll Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen oder nachgehen können, eine Grundsicherung für einen bestimmten Zeitraum gewährleisten. Dies soll sicherstellen, dass eine vorübergehende Arbeitslosigkeit keinen finanziellen Ruin bedeutet.
Anders aber als beim Bürgergeld ist der Bezug von Arbeitslosengeld 1 an eine vorherige Beschäftigung gekoppelt. Viele fragen sich: Wann steht mir Arbeitslosengeld 1 zu? Welche Anspruchsvoraussetzungen für das ALG 1 genau definiert sind, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.
Das Arbeitslosengeld 1 und seine Voraussetzungen werden im dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) beschrieben und festgelegt. Dieses beschäftigt sich im Gegensatz zum SGB II nicht mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende, sondern mit der Arbeitsförderung. Es gibt einen grundlegenden Unterschied zwischen Personen, die arbeitslos oder arbeitssuchend sind. Die Arbeitslosigkeit ist somit eine erste Voraussetzung für den Arbeitslosengeld-1-Bezug.
§ 138 des SGB III definiert arbeitslose Personen wie folgt:
Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
- nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
- sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Arbeitslosengeld 1: Weitere Anspruchsvoraussetzungen
Der grundlegende Unterschied, ob Arbeitslose einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 oder Bürgergeld haben, besteht in der vorherigen Beschäftigungsart – und -dauer.
Nur wer in den letzten 30 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit für mindestens zwölf Monate einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist, erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug von ALG 1. Diese so genannte Anwartschaftszeit beim Arbeitslosengeld 1 ist die wichtigste Voraussetzung.
Wer einer solchen Tätigkeit nachgegangen ist, hat automatisch in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt und sich somit einen Anspruch auf Zahlungen aus dieser erarbeitet. Damit ist das Arbeitslosengeld 1 keine Sozialleistung im herkömmlichen Sinne.
Doch es werden auch Zeiten von bis zu einem Monat berücksichtigt, in denen keine Entgeltzahlung erfolgte. Ebenso werden Zeiten mit Bezug von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld angerechnet. Wurde zwischendurch eine berufsfördernde Maßnahme vollzogen, verlängert sich ebenfalls die Rahmenfrist, die beim Arbeitslosengeld 1 eine der Voraussetzungen ist, um die jeweilige Dauer.
Folgende Zeiten können auch zur Erfüllung der Anwartschaft beitragen und somit für den ALG-1-Bezug die Bedingungen erfüllen:
- Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, innerhalb derer ein Versicherungspflichtverhältnis bestand
- Zeiten, in denen eine Erwerbsminderungsrente durch eine gesetzliche Rentenversicherung bezogen wurde, wenn der Betroffene unmittelbar davor versicherungspflichtig war
- Erziehungszeiten eines Kindes bis zu dessen dritten Lebensjahr, wenn unmittelbar davor eine Versicherungspflicht bestand
- Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung
- Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der EU/EWR oder der Schweiz (aber nur, wenn vor der Arbeitslosmeldung eine solche Tätigkeit im Bundesgebiet ausgeübt wurde)
Auch die Dauer eines Bezuges von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Pflegeunterstützungsgeld wird als Versicherungspflichtverhältnis gewertet und erfüllt somit für den Bezug von Arbeitslosengeld 1 die Voraussetzungen.
Wann wird Arbeitslosengeld 1 gezahlt, wenn die Rahmenfrist nicht eingehalten wird?
Manche Arbeitslose, die zwar schon einmal in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen, erfüllen trotzdem nicht die Arbeitslosengeld-1-Voraussetzungen. Dies kann der Fall sein, wenn die Tätigkeit länger zurückliegt, als es die Rahmenfrist zulässt oder auch, wenn sie mit Unterbrechungen beschäftigt waren. Gerade in Zeiten von zunehmender Leih- und Zeitarbeit wird dies ein immer wichtigerer Punkt.
Deshalb gibt es noch die Möglichkeit, einer so genannten „kurzen Anwartschaftszeit“, wenn der Betroffene während der letzten 30 Monate (Rahmenfrist) nicht volle zwölf Monate einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist.
Er muss dann aber mindestens sechs Monate (180 Tage) in einem sozialversicherungspflichtigen Verhältnis gestanden haben und es müssen überwiegend Beschäftigungsverhältnisse gewesen sein, die von vornherein auf nicht länger als 14 Wochen befristet waren. Außerdem darf er innerhalb der letzten zwölf Monate die Bezugsgröße von 40.740 Euro (Stand 2023) Bruttojahreseinkommen nicht überschritten haben.
Gegen das Ausüben einer ehrenamtlichen Tätigkeit spricht in Bezug auf die Arbeitslosendgeld-1-Voraussetzungen nichts, insofern die berufliche Eingliederung davon nicht beeinträchtigt wird.
Arbeitslosengeld 1: Wann wird es gezahlt?
Wer die Voraussetzungen einer vorliegenden Arbeitslosigkeit und der Rahmenfrist erfüllt, muss noch weiteren Bedingungen nachkommen. Ab wann wird also Arbeitslosengeld 1 gezahlt?
Sie müssen sich zunächst arbeitsuchend melden. Diese Meldung bei der Agentur für Arbeit muss spätestens drei Monate vor Beginn der eintretenden Arbeitslosigkeit erfolgen. Bei einem kurzfristig eintretendem Verlust der Arbeitsstelle müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen, nachdem Sie darüber informiert wurden, arbeitsuchend melden.
Es schließt sich dann die Arbeitslosmeldung an. Eine persönliche Meldung der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit ist beim Arbeitslosengeld 1 eine der Voraussetzungen. Diese kann frühestens drei Monate, bevor Sie arbeitslos werden, erfolgen. Bei befristeten Arbeitsverträgen muss die Arbeitslosmeldung sogar dann erfolgen. Spätestens müssen Sie sich jedoch am ersten der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Nur dann besteht ein Anspruch auf ALG 1.
Erfolgt die Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit nicht rechtzeitig innerhalb dieser Fristen, drohen Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld 1. Dann muss der Antragsteller mit Kürzungen seiner Leistungen für einen bestimmten Zeitraum rechnen, obwohl er die sonstigen für das Arbeitslosengeld 1 wichtigen Voraussetzungen erfüllt hat.
Ebenso muss er der Agentur für Arbeit seine letzten Beschäftigungsverhältnisse, das Einhalten der Anwartschaftszeit und seinen Anspruch darlegen und nachweisen.
Eigenes Vermögen oder Rücklagen: Ab wann werden diese aufs ALG 1 angerechnet?
Viele Personen, die vor der Arbeitslosigkeit stehen und Arbeitslosengeld 1 beantragen wollen, fragen sich: Wann bekomme ich Arbeitslosengeld 1, wenn ich noch über eigenes Vermögen oder Sparrücklagen verfüge? Werden diese auf die Leistungen angerechnet?
Da es sich beim Arbeitslosengeld 1 um eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung handelt und diese selbst erarbeitet wurde, wird das eigene Vermögen grundsätzlich nicht bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt.
Die Höhe des ALG 1 richtet sich lediglich nach dem im Vorfeld bezogenen Gehalt und dem eventuellen Bezug von Kindergeld. 60 Prozent des Nettoeinkommens beziehungsweise des täglichen Leistungsentgelts werden als Arbeitslosengeld 1 ausgezahlt, im Falle von einer Elternschaft mit Kindergeldanspruch sind es 67 Prozent.
Ebenso wie beim Bürgergeld ist es beim ALG 1 möglich, eine Hinzuverdienst zu haben. Bei einer Erwerbstätigkeit während der Arbeitslosigkeit dürfen 165 Euro monatlich dazuverdient werden, ohne dass für die volle Auszahlung vom Arbeitslosengeld 1 die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Wie lange und wann gibt es das Arbeitslosengeld 1?
Das Arbeitslosengeld 1 wird in der Regel rückwirkend für den vergangenen Monat überwiesen. Der Leistungsempfänger kann also normalerweise am ersten Werktag des Monats über den Betrag verfügen.
Der Zeitraum, für den ein Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld 1 besteht, ist allerdings beschränkt. Bei einer Erfüllung der Anwartschaftszeit von zwölf Monaten beträgt die Bezugsdauer sechs Monate. Wird eine zurückliegende Beschäftigungszeit von 24 Monaten nachgewiesen, erhöht sich die Dauer der Zahlungen auf zwölf Monate. Die längste Dauer, innerhalb der ALG 1 gezahlt wird, beträgt abhängig vom Alter des ALG-1-Empfängers und der Beschäftigungszeit 24 Monate.
Für einen weiteren Bezug von Arbeitslosengeld 1 sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn der Arbeitslose innerhalb der Bezugszeit keine neue Beschäftigung findet. Dann hat er lediglich Anspruch auf Bürgergeld.