Arbeitslosengeld 1: Wann Sie Anspruch auf die Leistung haben

Das Wichtigste zum Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 in Kürze

Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld 1?

Einen Anspruch auf ALG 1 haben Sie, wenn Sie arbeitslos sind und innerhalb der letzten zwei Jahre für mindestens zwölf Monate ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielten.

Wie lange bleibt der Anspruch bestehen?

Der Arbeitslosengeld-1-Anspruch erstreckt sich, je nach der Dauer des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, über ein Jahr.

Wie hoch fällt das Arbeitslosengeld 1 aus?

Wie hoch das Arbeitslosengeld 1 ausfällt, richtet sich nach dem monatlichen Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate. 60 % davon werden gezahlt, wenn der Antragsteller keine Kinder hat und 67 % zahlt die Agentur für Arbeit, wenn Kinder berücksichtigt werden.

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld 1?

Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld 1? Mehr dazu lesen Sie hier!
Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld 1? Mehr dazu lesen Sie hier!

Wird ihr befristetes Beschäftigungsverhältnis nicht verlängert oder Sie werden gekündigt und finden im Anschluss nicht direkt eine neue Beschäftigung, sind Sie arbeitslos. Damit auch während der Arbeitslosigkeit Miete, Strom, Lebensmittel und sonstige Fixkosten bezahlt werden können, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.

Aber welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie einen Arbeitslosengeld-1-Anspruch haben? Wie lange kann ALG 1 bezogen werden? Wie hoch ist die Leistung überhaupt? Mehr dazu lesen Sie im folgenden Ratgeber.

Bei Eintritt in die Arbeitslosigkeit erhalten ehemalige Arbeitnehmer das Arbeitslosengeld der deutschen Arbeitslosenversicherung. Damit die Leistung von der Agentur für Arbeit gezahlt wird, müssen entsprechende Voraussetzungen erfüllt werden.

Grundsätzlich gilt es zwischen dem Arbeitslosengeld (ALG) I und dem Bürgergeld zu unterscheiden. Beim Arbeitslosengeld 1 handelt es sich um eine befristete Leistung, die sich am vorausgegangenen Arbeitsentgelt orientiert. Bürgergeld ist eine unbefristete Leistung, die der Grundsicherung von Arbeitslosen und Arbeitssuchenden dient.

Aber welche Personen haben eigentlich einen Arbeitslosengeld-1-Anspruch? Der ALG-I-Anspruch ergibt sich aus § 137 Sozialgesetzbuch (SGB) III. Grundsätzlich müssen Sie arbeitslos sein. Dies setzt voraus, dass Sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten.

ALG-1-Anspruch: Die Dauer der Leistung bemisst sich anhand der versicherungspflichtigen Beschäftigungszeit.
ALG-1-Anspruch: Die Dauer der Leistung bemisst sich anhand der versicherungspflichtigen Beschäftigungszeit.

Außerdem ist es wichtig, dass Sie vor der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren. Dies ist bei einem Minijob beispielsweise nicht der Fall. Mindestens 12 Monate während der letzten zwei Jahre sollten Sie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Unter bestimmten Umständen gelten auch abweichende Voraussetzungen. Zum Beispiel kann auch bei einer kurzen Anwartschaftszeit ein Arbeitslosengeld-1-Anspruch geltend gemacht werden. Auf Details gehen wir im Verlauf dieses Ratgebers näher ein.

Arbeitslosen können auch Ersatzzeiten auf den Arbeitslosengeld-I-Anspruch angerechnet werden. Dazu zählen beispielsweise der Wehrdienst, Mutterschaft und Kindererziehung, Krankengeldbezug sowie der Jugendfreiwilligen- und Bundesfreiwilligendienst. Wichtig ist zudem auch, dass Sie sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.

Übrigens: Wenn Ihr befristeter Arbeitsvertrag ausläuft oder Sie davon ausgehen, dass Sie gekündigt werden, sollten Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihrer Beschäftigung arbeitsuchend melden. Haben Sie erst später von der Entlassung erfahren, gilt eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis.

Ab wann hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld 1?

Je nachdem, wie lange der Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis war, ergibt sich für den ALG-1-Anspruch eine unterschiedliche Dauer. Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Arbeitslosengeld-1-Anspruch.

Wie lange die Leistung gezahlt wird, können Sie anhand der folgenden Tabelle einsehen:

BeschäftigungsdauerArbeitslosengeld-1-Anspruch
12 Monate6 Monate
16 Monate8 Monate
20 Monate10 Monate
24 Monate12 Monate
30 Monate (ab 50 Jahren)15 Monate
36 Monate (ab 55 Jahren)18 Monate
48 Monate (ab 58 Jahren)24 Monate
Der Arbeitslosengeld-1-Anspruch richtet sich nach Art und Dauer der vorangegangenen Beschäftigung.
Der Arbeitslosengeld-1-Anspruch richtet sich nach Art und Dauer der vorangegangenen Beschäftigung.

Damit diese Anwartschaftszeiten erfüllt werden, rechnet die Agentur für Arbeit auch die Zeit im Zivil- oder Wehrdienst sowie die Zeiten während des Bezugs von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Verletztengeld sowie Übergangsgeld und Pflegeunterstützungsgeld. Auch Kindererziehungszeiten werden hinzugerechnet, sofern das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Grundsätzlich können Sie auch einen Arbeitslosengeld-1-Anspruch haben, wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre weniger als 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Die kurze Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn

  • Sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung und vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen,
  • es sich dabei überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse handelte, die auf nicht mehr als zehn Wochen befristet waren,
  • das Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht überstiegen hat und
  • Sie diesen Sachverhalt der Agentur für Arbeit darlegen und nachweisen können.

Bei der kurzen Anwartschaftszeit ergibt sich für den ALG-1-Anspruch folgende Tabelle:

BeschäftigungsdauerArbeitslosengeld-1-Anspruch
6 Monate3 Monate
8 Monate4 Monate
10 Monate5 Monate

Grundsätzlich wird bei den Anwartschaftszeiten vom Arbeitslosengeld-1-Anspruch mit 30 Tagen pro Monat gerechnet. Bei einem Anspruch von 12 Monaten erhalten Sie dementsprechend nicht die üblichen 365 Tage ALG 1, sondern nur 360 Tage.

Wie hoch ist der Anspruch auf ALG 1?

Die Höhe des ALG 1 ist gesetzlich geregelt. In der Regel beträgt das Arbeitslosengeld 1 60 Prozent des Leistungsentgelts. Können ein oder mehrere Kinder bei der Berechnung berücksichtigt werden, erhöht sich der Arbeitslosengeld-1-Anspruch auf 67 Prozent. Grundsätzlich kann auch die Steuerklasse die Höhe des Arbeitslosengeldes beeinflussen.

Wichtig für die Berechnung ist der Bemessungszeitraum. Dabei wird das letzte Jahr vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses berücksichtigt. Bestand vor Beginn der Erwerbslosigkeit nicht mindestens an 150 Tagen ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, wird der Bemessungszeitraum auf die letzten zwei Jahre ausgedehnt.

Wurde auch innerhalb der letzten zwei Jahre nicht mindestens an 150 Tagen ein Arbeitsentgelt bezogen, wird ein fiktives Einkommen bei der Berechnung berücksichtigt. Bei kurzen Anwartschaftszeiten wird beim Arbeitslosengeld-1-Anspruch auch ein Bemessungszeitraum von 90 bis 150 Tagen zugrunde gelegt.

Um den konkreten Arbeitslosengeld-1-Anspruch zu ermitteln, können Sie sich mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung setzen. Zudem wird bei Antragstellung und der Einreichung Ihrer Unterlagen der Anspruch genauestens berechnet. Gehen Sie davon aus, dass sich bei der Berechnung ein Fehler eingeschlichen hat, können Sie einen Widerspruch einreichen oder einen Anwalt konsultieren.

Wann haben Sie keinen Anspruch auf ALG I?

Ob Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben, können Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfragen.
Ob Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben, können Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfragen.

Es gibt unterschiedliche Gründe dafür, dass bei Ihnen kein Arbeitslosengeld-1-Anspruch vorliegt. Zum einen kann dies daran liegen, dass Sie innerhalb des Bemessungszeitraums keine 150 Tage ein Arbeitsentgelt erzielten oder Sie waren innerhalb der letzten ein bis zwei Jahre nur in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.

Zudem kann Ihnen unter bestimmten Umständen auch eine sogenannte Sperrzeit drohen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie es versäumen der Agentur für Arbeit Ihre Arbeitslosigkeit rechtzeitig zu melden. Auch unzureichende Eigenbemühungen oder eine Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme kann zu einer Sperrzeit führen.

Generell droht keine Sperrzeit, wenn Sie der Agentur für Arbeit ausreichende Gründe für die Missachtung Ihrer Pflichten darlegen können. Dazu sind Nachweise besonders hilfreich. Erscheinen Sie beispielsweise zu einem Termin in der Agentur für Arbeit nicht, haben allerdings ein ärztliches Attest wegen Krankheit vorliegen, sollten Sie dieses an die Behörde weiterleiten.
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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

Bildnachweise

46 Gedanken zu „Arbeitslosengeld 1: Wann Sie Anspruch auf die Leistung haben

  1. Andreas

    Hallo und herzlichen Dank für die vielen Informationen, ich finde das sehr verständlich und hilfreich. Meine Frage: Ich war 26 Monate versicherungspflichtig beschäftigt (2.600€ netto), dann 2 Monate ALG1, jetzt wieder 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt (1.600€ netto). Wie lange habe ich jetzt Anspruch auf ALG1? Wird das ALG1 nach meinem ersten oder nach meinem jetzigen Gehalt berechnet? Herzlichen Dank und beste Grüße, Andreas

  2. Nick

    Hallo,

    wenn ich in den letzten 24 Monaten 10 Monate beschäftigt war und 1 Monat ALG II bezogen habe und dann wieder 2 Monate beschäftigt war sind es ja 12 Monate ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältniss. Bekomme ich dann auch ALG I ? Die Unterbrechung spielt keine Rolle?

    Danke im Voraus,
    Nick

  3. Hans

    Hallo,
    bekommt man ALG1 auch wenn man zuvor Freiberufler war ?
    Gruss Hans

  4. Khan

    Hallo,
    Meine Frau möchte nach 3 Jahre später ALG1 melden wegen dem kind erziehen. Kann Sie ALG1 kriegen? Nach wie viel später kann mann ALG1 Anträgen?
    Danke voraus.
    Khan

  5. Schwarz

    Hallo liebes Team….
    Ich war von 7/17-07/18 arbeiten. Habe dann von 07/18-Ende 12/18 ALG 1 bekommen. Vom 02.01.19 bis 12.03.19 war ich wieder arbeiten und nun leider wieder arbeitssuchend. Hab ich wieder Anspruch auf ALG 1 oder nicht?

  6. Susanne

    Hallo,
    ich habe wegen übernahme am 11.07.2018 gekündigt habe kein ALG bekommen,
    habe ab dem 01.10.2018 eine Stelle angefangen (Probezeit läuft zum 31.03.19 ab.
    Die Stelle ist aber für mich zur Zeit so schlimm dass ich zum 28.02.19 kündigen möchte, damit ich hoffentlich
    baldmöglich, eventuell schon zum 01.03.2019 eine neue Arbeitsstelle beginnen könnte.
    Frage. da ich vorher schon kein ALG bekam, würde ich jetzt bei einer selbst Kündigung Anspruch auf
    ALG habeen? Da ich wegen noch austehenden Urlaub übermorgen kündigen muss, wäre ich um eine schnellstmögliche Antwort sehr dankbar.

  7. Horst

    Hallo,

    bin 45 und seit 22 Jahren ununterbrochen beschäftigt. Zahle also seit 22 Jahren Arbeitslosenversicherung. Sollte ich nun arbeitslos werden, erhalte ich 12 Monate Arbeitslosengeld.
    Genau so, als jemand, der nur 2 Jahre beschäftigt war. Habe aber 10mal mehr Beiträge gezahlt…
    Umgekehrt könnte man auch die Frage stellen, warum ich immer noch Beiträge zahle, obwohl ich keine Mehrleistung erhalte.
    Ist es nicht unverhältnismässig und verstösst gegen den Leistungsgedanken?

    Ich möchte keine Diskussion vom Zaun brechen, es würde mich lediglich die rechtliche Bewertung interessieren.

    Vielen Dank!

  8. Thomas

    Guten Tag,
    wie ist der Fall, wenn Rentenbezüge aus einem Versorgungswerk ( vorzeitige Altersrente) bezogen werden, daneben eine Beruftstätigkeit ( sozialvericherungspflichtig zur DRV) ausgeübt wird und diese Berufstätigkeit vor Eintritt der Regelaltersgrenze wegfällt. Wird die Rente aus dem Versorgungswerk auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

  9. Heike

    Sehr geehrtes Service-Team,

    Ich habe aktuell ein neues versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begonnen – befinde mich hier noch in der 6-monatigen Probezeit.

    Mein Mann wird von seiner Firma voraussichtlich im April/Mai für die nächsten 3 Jahre erneut ins Ausland „entsandt“ (Expat-Status). Von 2014 bis Sommer 2018 haben wir ebenfalls im nichteuropäischen Ausland gelebt (ebenfalls von der Firma entsandt). Bis 2014 war ich versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt – im nichteuropäischen Ausland war dies nicht möglich – insofern keine versicherungspflichtige Beschäftigung von 2014 – 2018. Ich bin jetzt 50 …

    Für mich stellt sich folgende Frage:

    Kommt für mich die Anwartschaftsregelung infrage, wenn ich die 6-monatige Probezeit gearbeitet habe?
    Was gilt es noch zu beachten?
    Aufhebungsvertrag mit meinem AG (wenn er sich darauf einläßt)?
    Bestätigungsschreiben der Fa. meines Mannes über die erneute Entsendung?

    Vielen Dank für die Beantwortung …

    Beste Grüße,
    Heike G.

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Heike,

      für die Anwartschaft ist wichtig, dass Sie innerhalb der letzten zwei Jahre für mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Welche Aspekte im Einzelfall noch beachtet werden sollten, kann Ihnen nur das Arbeitsamt oder ggf. Jobcenter (bei Hartz 4) sagen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      1. Heike G.

        Danke hier für Ihr statement.

        Wie ist dann hier die Aussage „Grundsätzlich können Sie auch einen ALG-1-Anspruch haben, wenn Sie innerhalb der letzten 2 Jahre weniger als 12 Monate versicherungsplichtig beschäftigt waren. Die kurze Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn Sie innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Arbeitslosenmeldung und vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 6 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen, …“.

        Mit meiner Probezeit von 6 Monaten wäre diese Zeit ja erfüllt oder habe ich da einen Denkfehler?
        Danke …

        Beste Grüße,
        Heike G.

        1. arbeitslosenselbsthilfe.org

          Hallo Heike,

          das ist korrekt.

          Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  10. Teddy

    Hallo Service-Team,

    während der letzten zwei Jahre war ich im Krankengeldbezug und 6 Monate davon in einer Beschäftigung. Die 6 Monate Beschäftigung waren am Ende der zwei Jahre. Die Arbeitsagentur sagte mir am Telefon, ich hätte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I . Stimmt das so? zählt die Zeit des Krankengeldbezuges und die Zeit der Beschäftigung nicht als Summe zusammen, um einen Anspruch zu haben?

    Wäre für eine Antwort dankbar.

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Teddy,

      unserer Kenntnis nach, wird die Zeit des Krankengeldbezugs zur Anwartschaft des ALG I mitgerechnet. Im Einzelfall kann das aber nur ein Anwalt verbindlich beurteilen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  11. Rudi G.

    Hallo,

    ich habe mehrere Jahre bei einem Arbeitgeber gearbeitet. Habe das befristete Arbeitsverhältnis zum 30.10. gekündigt und jetzt bis Ende des Jahres wiederum befristet, woanders gearbeitet. Jetzt bin ich Anfang Januar, durch Krankheit verspätet zur Agentur, um mich arbeitssuchend zu melden und mir wurde gesagt, dass ich, weil ich krankgeschrieben bin, keinen Anspruch auf ALG 1 habe und Hartz 4 beantragen muss. Ist das richtig?

  12. Tonkonog

    Hallo Service-Team,

    Früher wurde Dauer von ALG1 für ältere Arbeitnehmer so berechnet, dass die letzte 5 Jahre geprüft wurden.
    Mein Mann hat 13 Monate gearbeitet und 187 Tage ALG1 jetzt bekommen. Früher würde er 1,5 Jahre ALG1 bekommen, weil er in der letzten 5 Jahre 3 Jahre gearbeitet hat.
    Hat sich Gesetzt geändert?

    Danke!

  13. Waldemar Z.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    können Sie mich vielleicht aufklären wie das Dauer von Arbeitslosengeldes berechnet wird.
    Ich arbeite in Garten- und Landschaftsbau und muss sich jedes mal über die Wintermonaten arbeitslos melden, da dort nicht gearbeitet wird. Das heißt, ich habe nie volles Jahr, immer mit Unterbrechung.
    Ich habe bei der Firma vom 20.06.2016 bis 15.12.2016 gearbeitet, dann war ich arbeitslos, habe aber kein Arbeitslosengeld I bekommen. Dann habe ich von 13.02.2017 bis 05.12.2017 gearbeitet. Vom 06.12.2017 bis 12.02.2018 habe ich Arbeitslosengeld I bekommen mit Anspruch auf 180 Tagen. Vom 13.02.2018 bis 30.11.2018 habe ich wieder gearbeitet und ab 01.12.2018 musste ich mich wieder arbeitslos melden, was ich auch gemacht habe. Jetzt habe ich ein Bewilligungsbescheid bekommen und da steht, dass ich den Anspruch nur auf 112 tage habe. Ich bin die Meinung, dass die Dauer nicht richtig gerechnet wurde.
    Können Sie mir vielleicht sagen, ob das die Berechnung so stimmt oder nicht?

    Ich bedanke mich schon im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Herr Z.

  14. Stefan K.

    Hallo, ich bin schon lange krank, ausgesteuert,beziehe ALG I und bekomme im Januar ein künstlisches Schultergelenk. Da ich dadurch noch länger krank bin und keine Arbeit aufnehmen kann meine Frage.
    Ich muss mich für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen jedoch durch die Krankheit in den nächsten Wochen geht das nicht.Verlier ich den Anspruch auf ALG I und bekomm dann ALG II und bei ALG II muss ich doch auch Bewerbungen schreiben. Wenn ich weiterhin krank bin bekomme ich dann gar nichts mehr ?
    Wie wäre ich dann abgesichert. Die Situation ist für mich nicht mehr klar.

  15. Stefan

    Hallo,

    ich machte 2016 und 2017 für jeweils 6 Monate Bundesfreiwilligendienst, bekam hinterher für 6 Monate ALG 1 mit ALG 2 -Aufstockung. Ende April 2018 wäre das ALG 1 ausgelaufen, ich begann aber Anfang April eine saisonbedingt befristete Stelle bis Mitte Dezember 2018. Bei der persönlichen Arbeitslosmeldung erfuhr ich, das mir nur der Rest vom April zusteht, ich nahm aber an, das die Zeit vom Bufdi und dem befristeten Job zusammengezählt wird. Der Arbeitgeber stellt mich im Frühjahr ( genaues Datum ist abhängig von Witterung und Aufträgen) wieder ein, unter der Vorraussetzung das ich geringfügig Winterdienstbereitschaft mache. Die Agentur erkannte das Schreiben vom AG nicht an, ich soll Überbrückungsjobs o.ä. annehmen, totaler Unsinn.

  16. Uwe

    Hallo Service-Team,
    Arbeitslosengeld 1 ,ist es eine Vorauszahlung ? Oder wird es erst nach Monatsende gezahlt ?

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Uwe,

      ALG 1 wird in der Regel am Anfang des Monats für den vergangenen Monat ausgezahlt (ähnlich wie bei normalen Gehaltszahlungen).

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  17. Mashhadi

    Hallo, wie rechnet man diese 12 Monat? z. B. wenn mein Arbeitsvertrag ab 07.01.2017 bis 31.12.17 war, rechnet man das mit 12 Monat oder 11?

  18. Özer

    Meine Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt (Bundesprogramm) endet bald (Dauer 2J 9Mon)
    muss ich nun Arbeitslosengeld 1 beantragen ???

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Özer,

      ob Sie dazu verpflichtet sind, ALG 1 zu beantragen, kann Ihnen nur Ihr zuständiger Sachbearbeiter sagen. In der Regel ist es jedoch empfehlenswert, sich rechtzeitig beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden, wenn das Ende einer Tätigkeit absehbar ist.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  19. Schulz

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich habe einen Landwirtschaftsbetrieb im Nebenerwerb. Kaum Zeitaufwand und kaum Gewinn. Auch besitze ich einige Photovoltaikanlagen. Haben diese Dinge Einfluss auf ALG 1?

    Mit freundlichen Grüßen
    Schulz

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Schulz,

      grundsätzlich müssen Sie bei Antragstellung alle Einkünfte angeben. Ob und wie diese angerechnet werden, können wir im Einzelfall leider nicht beurteilen. Bitte erkundigen Sie sich direkt beim Arbeitsamt.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  20. KARL

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    nach 4 1/2 Jahren Haft habe ich mich arbeitslos gemeldet und nunmehr meinen Bewilligungsbescheid bekommen.
    Ich war bis zu meiner Inhaftierung als Bankkaufmann tätig. In den letzten zwei Jahren vor meiner Entlassung habe ich gearbeitet. Insg. waren es weit mehr als 365 effektiv gearbeitete Tage.
    In dem mir nun vorliegenden Bescheid heißt es, dass ich in den letzten zwei Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt gehäbt hätte. Daher hätte man ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Und dieses würde sich nach der Beschäftigung als Helfer – Lagerwirtschaft, Transport richten.
    Kann dies so richtig sein?

    Mit freundlichen Grüßen
    A. Karl

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Karl,

      da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, können wir das leider nicht beurteilen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  21. S. Erdmenger

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Frage liegt darin, ob ich einen Anspruch zur Einsicht der Berechnung meines ALG I habe.
    Da ich eine weniger bezahlte Arbeit (weniger als 10%!) angenommen hatte, müssen ja mehr als 12 Monate zur Berechnung herangezogen werden. Bzw. hat man allgemein das Recht, ob ALG I oder ALG II?

    Mit freundlichen Grüßen
    S. Erdmenger

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo S. Erdmenger,

      aus Ihrem Bescheid sollte am Ende die Berechnung Ihrer Leistungen ersichtlich sein. Nach § 25 SGB X haben Sie aber in der Regel auch die Möglichkeit, Einsicht in Ihre Akte zu erhalten. Dazu sollten Sie einen gesonderten Termin beim Jobcenter mit diesem Zweck vereinbaren.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  22. B. Winter

    Hallo,
    ich habe eine Frage zur Zeit. Besteht der Anspruch auf ALG 1 auch, wenn die 12 Monate mit Unterbrechung gearbeitet wurden? Eine Arbeitsstelle von Oktober bis Mai des nächsten Jahres(8 Monate), dann September bis Dezember(4 Monate), einen Monat arbeitslos und dann von Februar bis Juli (6 Monate) sind 18 Monate.
    Vielen Dank im Voraus
    für die Antwort
    Tina

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo B. Winter,

      ja, das ist trotz Unterbrechungen möglich. In den letzten zwei Jahren müssen Sie insgesamt mind. 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  23. Daniela

    Hallo,

    ich war 4,5 Jahre in einer Beschäftigung und bekomme also „nur“ 12 Monate ALG 1, da ich noch keine 50 bin?

    Gruß Daniela

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Daniela,

      ja, unter 50-Jährige erhalten 12 Monate ALG 1.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  24. Mike

    Hallo und danke für den Artikel. Etwas verwirrt mich. Einerseits heißt es, es besteht Anspruch erst am 12 Monaten Beschäftigung, und am Ende des Artikels steht etwas von kurzen Anwartschaftszeit bei Beschäftigungen mit 6, 8, 10 Monaten. Ich war arbeitslos, danach 6 Monate und in einer Beschäftigung, und danach aufgrund meiner Bandscheibe, für 3 Monate im Krankengeldgezug. Somit hätte ich für eine kurze Anwartszeit Anspruch?? Obwohl ich ja keine 12 Monate am Stück beschäftigt war?? Wäre sehr dankbar für eine Antwort! Viele Grüße

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Mike,

      das können wir nicht pauschal beantworten, da wir nicht alle Umstände Ihres Falls kennen. Wenden Sie sich diesbezüglich an die Agentur für Arbeit.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  25. Angelika S.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    auf dieser Seite gibt es eine für mich sehr verwirrende Aussage, die ich an keiner weiteren Stelle bestätigt finde:
    (grau unterlegt)
    „Kurz & bündig: Das Wichtigste zum Arbeitslosengeld-1-Anspruch
    1. Einen Anspruch auf ALG 1 haben Sie, wenn Sie … innerhalb des letzten Jahres an mindestens 150 Tagen ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielten.“
    Wie kommen Sie auf 150 Tage? Können Sie das bitte erläutern? Oder handelt es sich um einen Fehler?
    Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Angelika Steffens

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Angelika,

      da hat sich ein Fehler eingeschlichen. Vielen Dank, dass Sie uns darauf aufmerksam gemacht haben. Richtig ist: Ein Anspruch besteht, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis für mindestens zwölf Monate bestand.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

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