Arbeitslosengeld 1: Wann Sie Anspruch auf die Leistung haben

Das Wichtigste zum Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 in Kürze

Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld 1?

Einen Anspruch auf ALG 1 haben Sie, wenn Sie arbeitslos sind und innerhalb der letzten zwei Jahre für mindestens zwölf Monate ein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt erzielten.

Wie lange bleibt der Anspruch bestehen?

Der Arbeitslosengeld-1-Anspruch erstreckt sich, je nach der Dauer des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, über ein Jahr.

Wie hoch fällt das Arbeitslosengeld 1 aus?

Wie hoch das Arbeitslosengeld 1 ausfällt, richtet sich nach dem monatlichen Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate. 60 % davon werden gezahlt, wenn der Antragsteller keine Kinder hat und 67 % zahlt die Agentur für Arbeit, wenn Kinder berücksichtigt werden.

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld 1?

Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld 1? Mehr dazu lesen Sie hier!
Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld 1? Mehr dazu lesen Sie hier!

Wird ihr befristetes Beschäftigungsverhältnis nicht verlängert oder Sie werden gekündigt und finden im Anschluss nicht direkt eine neue Beschäftigung, sind Sie arbeitslos. Damit auch während der Arbeitslosigkeit Miete, Strom, Lebensmittel und sonstige Fixkosten bezahlt werden können, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.

Aber welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie einen Arbeitslosengeld-1-Anspruch haben? Wie lange kann ALG 1 bezogen werden? Wie hoch ist die Leistung überhaupt? Mehr dazu lesen Sie im folgenden Ratgeber.

Bei Eintritt in die Arbeitslosigkeit erhalten ehemalige Arbeitnehmer das Arbeitslosengeld der deutschen Arbeitslosenversicherung. Damit die Leistung von der Agentur für Arbeit gezahlt wird, müssen entsprechende Voraussetzungen erfüllt werden.

Grundsätzlich gilt es zwischen dem Arbeitslosengeld (ALG) I und dem Bürgergeld zu unterscheiden. Beim Arbeitslosengeld 1 handelt es sich um eine befristete Leistung, die sich am vorausgegangenen Arbeitsentgelt orientiert. Bürgergeld ist eine unbefristete Leistung, die der Grundsicherung von Arbeitslosen und Arbeitssuchenden dient.

Aber welche Personen haben eigentlich einen Arbeitslosengeld-1-Anspruch? Der ALG-I-Anspruch ergibt sich aus § 137 Sozialgesetzbuch (SGB) III. Grundsätzlich müssen Sie arbeitslos sein. Dies setzt voraus, dass Sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten.

ALG-1-Anspruch: Die Dauer der Leistung bemisst sich anhand der versicherungspflichtigen Beschäftigungszeit.
ALG-1-Anspruch: Die Dauer der Leistung bemisst sich anhand der versicherungspflichtigen Beschäftigungszeit.

Außerdem ist es wichtig, dass Sie vor der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren. Dies ist bei einem Minijob beispielsweise nicht der Fall. Mindestens 12 Monate während der letzten zwei Jahre sollten Sie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Unter bestimmten Umständen gelten auch abweichende Voraussetzungen. Zum Beispiel kann auch bei einer kurzen Anwartschaftszeit ein Arbeitslosengeld-1-Anspruch geltend gemacht werden. Auf Details gehen wir im Verlauf dieses Ratgebers näher ein.

Arbeitslosen können auch Ersatzzeiten auf den Arbeitslosengeld-I-Anspruch angerechnet werden. Dazu zählen beispielsweise der Wehrdienst, Mutterschaft und Kindererziehung, Krankengeldbezug sowie der Jugendfreiwilligen- und Bundesfreiwilligendienst. Wichtig ist zudem auch, dass Sie sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.

Übrigens: Wenn Ihr befristeter Arbeitsvertrag ausläuft oder Sie davon ausgehen, dass Sie gekündigt werden, sollten Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihrer Beschäftigung arbeitsuchend melden. Haben Sie erst später von der Entlassung erfahren, gilt eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis.

Ab wann hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld 1?

Je nachdem, wie lange der Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis war, ergibt sich für den ALG-1-Anspruch eine unterschiedliche Dauer. Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Arbeitslosengeld-1-Anspruch.

Wie lange die Leistung gezahlt wird, können Sie anhand der folgenden Tabelle einsehen:

BeschäftigungsdauerArbeitslosengeld-1-Anspruch
12 Monate6 Monate
16 Monate8 Monate
20 Monate10 Monate
24 Monate12 Monate
30 Monate (ab 50 Jahren)15 Monate
36 Monate (ab 55 Jahren)18 Monate
48 Monate (ab 58 Jahren)24 Monate
Der Arbeitslosengeld-1-Anspruch richtet sich nach Art und Dauer der vorangegangenen Beschäftigung.
Der Arbeitslosengeld-1-Anspruch richtet sich nach Art und Dauer der vorangegangenen Beschäftigung.

Damit diese Anwartschaftszeiten erfüllt werden, rechnet die Agentur für Arbeit auch die Zeit im Zivil- oder Wehrdienst sowie die Zeiten während des Bezugs von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Verletztengeld sowie Übergangsgeld und Pflegeunterstützungsgeld. Auch Kindererziehungszeiten werden hinzugerechnet, sofern das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Grundsätzlich können Sie auch einen Arbeitslosengeld-1-Anspruch haben, wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre weniger als 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Die kurze Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn

  • Sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung und vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen,
  • es sich dabei überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse handelte, die auf nicht mehr als zehn Wochen befristet waren,
  • das Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht überstiegen hat und
  • Sie diesen Sachverhalt der Agentur für Arbeit darlegen und nachweisen können.

Bei der kurzen Anwartschaftszeit ergibt sich für den ALG-1-Anspruch folgende Tabelle:

BeschäftigungsdauerArbeitslosengeld-1-Anspruch
6 Monate3 Monate
8 Monate4 Monate
10 Monate5 Monate

Grundsätzlich wird bei den Anwartschaftszeiten vom Arbeitslosengeld-1-Anspruch mit 30 Tagen pro Monat gerechnet. Bei einem Anspruch von 12 Monaten erhalten Sie dementsprechend nicht die üblichen 365 Tage ALG 1, sondern nur 360 Tage.

Wie hoch ist der Anspruch auf ALG 1?

Die Höhe des ALG 1 ist gesetzlich geregelt. In der Regel beträgt das Arbeitslosengeld 1 60 Prozent des Leistungsentgelts. Können ein oder mehrere Kinder bei der Berechnung berücksichtigt werden, erhöht sich der Arbeitslosengeld-1-Anspruch auf 67 Prozent. Grundsätzlich kann auch die Steuerklasse die Höhe des Arbeitslosengeldes beeinflussen.

Wichtig für die Berechnung ist der Bemessungszeitraum. Dabei wird das letzte Jahr vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses berücksichtigt. Bestand vor Beginn der Erwerbslosigkeit nicht mindestens an 150 Tagen ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, wird der Bemessungszeitraum auf die letzten zwei Jahre ausgedehnt.

Wurde auch innerhalb der letzten zwei Jahre nicht mindestens an 150 Tagen ein Arbeitsentgelt bezogen, wird ein fiktives Einkommen bei der Berechnung berücksichtigt. Bei kurzen Anwartschaftszeiten wird beim Arbeitslosengeld-1-Anspruch auch ein Bemessungszeitraum von 90 bis 150 Tagen zugrunde gelegt.

Um den konkreten Arbeitslosengeld-1-Anspruch zu ermitteln, können Sie sich mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung setzen. Zudem wird bei Antragstellung und der Einreichung Ihrer Unterlagen der Anspruch genauestens berechnet. Gehen Sie davon aus, dass sich bei der Berechnung ein Fehler eingeschlichen hat, können Sie einen Widerspruch einreichen oder einen Anwalt konsultieren.

Wann haben Sie keinen Anspruch auf ALG I?

Ob Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben, können Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfragen.
Ob Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben, können Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfragen.

Es gibt unterschiedliche Gründe dafür, dass bei Ihnen kein Arbeitslosengeld-1-Anspruch vorliegt. Zum einen kann dies daran liegen, dass Sie innerhalb des Bemessungszeitraums keine 150 Tage ein Arbeitsentgelt erzielten oder Sie waren innerhalb der letzten ein bis zwei Jahre nur in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.

Zudem kann Ihnen unter bestimmten Umständen auch eine sogenannte Sperrzeit drohen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie es versäumen der Agentur für Arbeit Ihre Arbeitslosigkeit rechtzeitig zu melden. Auch unzureichende Eigenbemühungen oder eine Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme kann zu einer Sperrzeit führen.

Generell droht keine Sperrzeit, wenn Sie der Agentur für Arbeit ausreichende Gründe für die Missachtung Ihrer Pflichten darlegen können. Dazu sind Nachweise besonders hilfreich. Erscheinen Sie beispielsweise zu einem Termin in der Agentur für Arbeit nicht, haben allerdings ein ärztliches Attest wegen Krankheit vorliegen, sollten Sie dieses an die Behörde weiterleiten.
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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

Bildnachweise

46 Gedanken zu „Arbeitslosengeld 1: Wann Sie Anspruch auf die Leistung haben

  1. Angela S.

    Hallo, mein Sohn hat 10 Jahre als Zimmerergeselle gearbeitet und in den letzten 2 Jahren Vollzeit den Meister und Techniker gemacht. Jetzt wurde Ihm gesagt er hätte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. wie soll das gehen mit 2 Kindern, die Zeit bis zur nächsten Anstellung zu überbrücken.

    Bitte um Hilfe
    Angela

  2. Arnim S.

    Hallo, habe als Grenzgänge jetzt mehrere Jahre in Dänemark gearbeitet und wegen Pleite des Betriebes droht mir die Arbeitslosigkeit. Habe aus Unkenntnis in Dänemark nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Welche Leistungen könnte ich bekommen, wenn ich mich in Deutschland arbeitslos melde. Bis 63 Jahre und habe 45 Jahre gearbeitet. Für Ihre Info besten Dank .

  3. Michael

    Hallo
    Ich habe 40 Jahre gearbeitet wurde dann arbeitslos ( Bin jetzt 58 Jahre alt )
    Habe 15 Monate ALG 1 Bekommen da ich 55 Jahre alt wahr
    Jetzt arbeite ich wieder. Ab wann bekomme ich wieder ALG 1 und wie lange

  4. Anna

    Wenn man in den letzten 12 Monaten nicht durchgängig gearbeitet hat, aber insgesamt in den 2 Jahren auf 12 Monate kommt, wie wird das dann bei Anspruch berechnet? Wird das Gehalt aller 12 gearbeiteten Monate zusammengerechnet oder werden da die letzten 12 Monate genommen und dann hat man Pech wenn man nur 8 Monate gearbeitet hat und die anderen 4 nichts verdient hatte? Also dann dann nur die 8 Monate mit Gehalt zählen? Danke und Gruß Anna

  5. Guido

    Hallo,
    Ich bin seid 33 Jahren in Vollzeit ohne Unterbrechung beschäftigt. Jetzt droht evtl. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ich bin seid 12 Jahren noch Geschäftsführender Gesellschafter mit geringem Gehalt einer Firma.
    Hab ich trotzdem Anspruch auf ALG1. Gibt es da Freibeträge?

  6. Oliver

    Hallo,
    folgende Situation:
    Ich habe innerhalb der letzten 2 Jahre 12 Monate versicherungspflichtig in DE gearbeitet (Danach in FR).
    Allerdings läuft nun diese Frist mit Stichtag genaue am 01.12.19 ab.
    Wegen befristetem AV.
    Gibt es einige Tage Spielraum oder muss genau am Stichtag die AL Meldung erfolgen um den Anspruch
    nicht zu verlieren?

  7. frieda

    hallo
    besteht die Möglichkeit Arbeitslosengeld zu beziehen, wenn man zur zeit beurlaubt/ freigestellt ist.
    ich war im Ausland und bin jetzt früher zurück als gedacht aber noch beurlaubt bis 2020.

    mfg

  8. Margot

    Guten Abend,
    erhält man eine Sperrzeit, wenn man es wegen Krankheit mit längerer Krankschreibung (und auch während der Krankschreibung zwischendurch 14 Tage im Krankenhaus war) versäumt hat, sich arbeitssuchend zu melden? Ist die Person trotz Krankschreibung – Kündigung erfolgte bereits während der Zeit der Krankschreibung (und dauert auch noch an) – verpflichtet, die drei-Tage-Frist einzuhalten?

    Lieben Dank für Aufklärung!
    Hochachtungsvoll
    Margot

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