Das Wichtigste zum Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe zusammengefasst
Das hängt davon ab, welche Sozialleistung Sie beziehen. Hier finden Sie eine entsprechende Übersicht.
Eine Übersicht der Leistungen für Bildung und Teilhabe finden Sie hier.
Nein. Die einzelnen Leistungen aus dem Bildungspaket werden separat beantragt.
Inhalt
Wo der Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gestellt wird, hängt von den Sozialleistungen ab
Aus dem sogenannten Bildungspaket können Eltern zusätzliche Leistungen für ihre Kinder beanspruchen. Allerdings sind die Zuständigkeiten sehr unterschiedlich. Wo Sie den Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe stellen und wie Sie das Bildungspaket beantragen, erklärt Ihnen dieser Ratgeber.
Wenn die ganze Familie von Bürgergeld leben muss, kommen die Kinder oft zu kurz. Deshalb gibt es das Bildungspaket. Den Antrag dafür müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen. Dabei ist es gar nicht so offensichtlich, in welchen Zuständigkeitsbereich Betroffene fallen.
Beim Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe kommt es darauf an, welche Sozialleistungen Sie erhalten. Bürgergeld-Empfänger wenden sich damit grundsätzlich an das Jobcenter, Sozialhilfeempfänger hingegen an das Sozialamt.
Genau gesagt müssen Sie sich an die für Ihre Region zuständige Behörde wenden. Im Zweifelsfall können Sie im Bürger-, Bezirks- oder Landratsamt nachfragen, wer die richtige Ansprechperson in Ihrem Fall ist. Welches Amt zuständig ist, können Sie folgender Tabelle entnehmen:
Art der Sozialleistung | Zuständige Stelle |
---|---|
Bürgergeld oder Sozialgeld | Jobcenter |
Wohngeld oder Kinderzuschlag | Wohngeldstelle |
Sozialhilfe | Sozialamt |
Asylbewerberleistungen | Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber |
Auch wer keine der oben genannten Leistungen erhält kann einen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe stellen. Denn ein Anspruch besteht auch für Geringverdiener oder Personen, die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) II …
… mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
Welche Leistungen können Sie auf Antrag aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten?
Der Staat will Kindern aus einkommensschwachen Haushalten die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen. Auf Antrag können Eltern, die Sozialleistungen beziehen, zusätzliche finanzielle Hilfen erhalten. Auf diese Weise können ihre Kinder z. B. im Sportverein dabei sein und müssen auch nicht auf Klassenfahrten verzichten.
Der Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe umfasst Folgendes:
- Schulbedarf: Ein Pauschalbetrag von 195 Euro pro Kind wird auf zwei Monate (65 und 130 Euro im Februar und August) geteilt ausbezahlt. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.
- Lernförderung: Bei nachweislichem Bedarf (Versetzung ist gefährdet) werden Maßnahmen zu Lernförderung bezahlt oder bezuschusst.
- Schulbeförderung: Bei entsprechenden Entfernungen können Fahrtkosten aus dem Bildungspaket erstattet werden. Die Höhe der Fahrtkostenübernahme variiert je nach Entfernung und Bundesland.
- Mittagessen in Kita, Schule und Hort: Wird eine warme Mahlzeit angeboten, stehen Ihnen pro Kind und Monat 10 Euro aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu. Sie müssen dabei eine Eigenbeteiligung von einem Euro pro Mahlzeit leisten.
- Ausflüge in Kita und Schule: Kosten für ein- oder mehrtägige Ausflüge werden auf Antrag erstattet. Gegebenenfalls müssen Belege für die Ausgaben und eine Teilnahmebestätigung vorgelegt werden.
- Freizeit: Damit Kinder an kulturellen oder sportlichen Aktivitäten teilnehmen können, gibt es pro Kind (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) einen Pauschalbetrag von 10 Euro im Monat. Zusätzlich kann eine Kostenerstattung oder ein Zuschuss für z. B. die Sportausrüstung beantragt werden.
Antrag auf das Bildungspaket: Kein einheitliches Formular
Viele Familien wissen gar nicht, dass ihnen Leistungen für Bildung und Teilhabe zustehen. Das Formular ist zwar leicht zu finden, allerdings an verschiedenen Stellen. So kommt es immer wieder zu Unklarheiten darüber, welches Formular für das Bildungspaket ausgefüllt werden muss.
Wie bereits erklärt umfasst das Paket verschiedene Leistungen. Je nachdem, welche davon in Anspruch genommen werden sollen, gibt es gesonderte Formulare (z. B. für die Kostenübernahme für eine mehrtägige Klassenfahrt).
Wie sich der Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe gestaltet, hängt von den jeweiligen Behörden (Gemeinde, kreisfreie Stadt etc.) ab. So unterscheidet Berlin z. B. zwischen Klassenfahrten von Kitas und Schulen. Dementsprechend gibt es auch zwei verschiedene Formulare.
Worauf beim Ausfüllen vom Antrag auf das Bildungs- und Teilhabepaket geachtet werden muss
Bei manchen Leistungen aus dem Bildungspaket ist eine rückwirkende Bewilligung möglich. So können Sie beispielsweise auch nachträglich die Kostenerstattung für eine mehrtägige Klassenfahrt beantragen. Erkundigen Sie sich aber in jedem Fall vorab bei der zuständigen Stelle, ob ein rückwirkender Antrag noch angenommen wird.
Geht es beispielsweise beim Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe um einen Bedarf für Freizeitaktivitäten (z. B. Mitgliedsbeiträge im Sportverein), so werden diese in der Regel nicht im Voraus geleistet, sondern rückwirkend für jeden Monat im Bewilligungszeitraum.
Besonders bei nachträglicher Antragstellung sollten Sie anhand von Belegen nachweisen, welche Kosten entstanden sind. In manchen Fällen ist auch eine Bestätigung über die tatsächliche Teilnahme nötig.
Lediglich was den persönlichen Schulbedarf angeht, müssen Sie keinen gesonderten Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe stellen. Ein Formular gibt es hier deshalb auch nicht. Bedarfe für den persönlichen Schulbedarf von Schülerinnen und Schülern werden zusammen mit den Sozialleistungen automatisch gewährt.
Für Kinder unter 7 Jahren und ab 15 Jahren muss außerdem eine Schulbescheinigung vorgelegt werden. Dazwischen ist keine Schulbescheinigung nötig, da in dieser Zeit die allgemeine Schulpflicht besteht.