Arbeitslosengeld vor der Rente: Sperrzeit war nicht gerechtfertigt

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Arbeitslosengeld kann, trotz Leistungsberechtigung, auch verweigert werden. In einem Urteil vom 12.09.2017 entschied das Bundessozialgericht nun zugunsten einer Klägerin: Diese wollte zunächst Arbeitslosengeld beziehen statt, wie geplant, eine Rente. Die angeordnete Sperrzeit sei jedoch nicht rechtens gewesen.

Kompakt: Die Sperrfrist beim Arbeitslosengeldbezug

Leistungen vor der Rente? Eine Sperrfrist verhindert dies oft
Leistungen vor der Rente? Eine Sperrfrist verhindert dies oft

Mit Sperrzeit bzw. Sperrfrist wird eine Zeitspanne beschrieben, in welcher einer Person – die eigentlich förderungsberechtigt ist – keine entsprechende Leistung erbracht wird. Grund dafür ist allgemein „versicherungswidriges Verhalten“. Hierzu zählt beispielsweise:

  • vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit
  • Arbeitsablehnung
  • Eingliederungsmaßnahmen nicht antreten oder diese abbrechen
  • versäumte Meldepflichten
  • verspätete Arbeitsuchend-Meldung

Möchten Betroffene nun zunächst ein Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen statt einer Rente, ist eine Sperrfrist nicht immer mit diesen Beispielen zu rechtfertigen, wie eine jüngst gefällte gerichtliche Entscheidung zeigt.

Erneute Entscheidung des BSG zum Anspruch auf Arbeitslosengeld

Ein Arbeitslosengeldbezug ist also unter Umständen auch vor der Rente ohne Sperrfrist möglich
Ein Arbeitslosengeldbezug ist also unter Umständen auch vor der Rente ohne Sperrfrist möglich

Die Klägerin hatte nach ihrer Altersteilzeit zunächst geplant, vorzeitig Rente zu beziehen, und deshalb ihr Arbeitsverhältnis beendet. Als 2014 jedoch eine abschlagsfreie Rente für langjährige Versicherte beschlossen wurde, meldeten Sie sich arbeitslos, um entsprechende Leistungen zu erhalten – statt, wie eigentlich geplant, eine Rente.

Eine Sperrzeit wurde daraufhin angeordnet, und ein monatelanger Rechtsstreit entbrannte. Nun hat das BSG der Klägerin Recht gegeben.

Stehen Betroffene vor der Rente, tritt eine Sperrzeit dann nicht ein, wenn statt eines ursprünglich vorgesehenen Rentenbezugs zunächst Arbeitslosengeld beansprucht wird. Vorrausetzung ist jedoch, dass der Arbeitslosengeldbezug nicht geplant war.

Bereits 2009 wurde vom BSG entschieden, dass Arbeitnehmer sich auf einen wichtigen Grund berufen können, um direkt von der Freistellungsphase auf einen Rentenbezug umzusteigen. Dies sei hier der Fall gewesen; dass die Klägerin später von ihren Plänen Abstand nahm, rechtfertigte die Zahlungsverweigerung nicht. Das Arbeitslosengeld dürfe also bezogen werden, auch vor der Rente. Eine entsprechende Sperrzeit ist erst dann gerechtfertigt, wenn kein wichtiger Grund für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses besteht.

Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Arbeitslosengeldbezug während der Rente.

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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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