Das Wichtigste zum Umzug bei ALG-1-Bezug zusammengefasst:
Beim Bezug von Arbeitslosengeld 1 ist ein Umzug in ein anderes Bundesland oder eine andere Stadt durchaus möglich.
Sie die zuständige Agentur für Arbeit rechtzeitig über den Umzug in Kenntnis setzen.
Die Kosten für einen Umzug werden unter gewissen Voraussetzungen übernommen. Mehr dazu lesen Sie hier.
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Bezug von ALG 1: Ist der Umzug in eine andere Stadt möglich?
Ein Umzug bringt stets Kosten mit sich, ist in vielen Situationen jedoch nicht zu umgehen. Der Wechsel des Wohnorts kann beispielsweise aus persönlichen Gründen erfolgen. Häufig ist er jedoch vonnöten, weil am neuen Wohnort eine Arbeitsstelle aufgenommen werden kann. Was müssen ALG-1-Empfänger beim Umzug beachten?
Grundsätzlich ist beim Bezug von ALG 1 der Umzug in ein anderes Bundesland bzw. in eine andere Stadt möglich. Allerdings sollten Leistungsbezieher einige Dinge beachten, bevor sie den Wohnort wechseln.
ALG-1-Empfänger sind laut § 138 Abs. 1 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) dazu verpflichtet, den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung zu stehen. Hierzu gehört auch, dass sie stets auf dem Postweg erreichbar sein müssen.
Aus diesem Grund besteht die Pflicht dazu, dass Empfänger von ALG 1 den Umzug bei der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig – in der Regel eine Woche im Voraus – melden. Tun sie dies nicht, kann es dazu kommen, dass für den Zeitraum zwischen Umzugstag und Meldung des Umzugs der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 erlischt.
Erst wenn der Betroffene sich dann bei der Arbeitsagentur am neuen Wohnort persönlich gemeldet hat, wird das ALG 1 nach dem Umzug wieder gezahlt. Wird die Meldung um mehr als sechs Wochen nach dem Umzug verzögert, wird die vorherige Arbeitslosmeldung ungültig. Wenn die Person dann persönlich bei der Agentur für Arbeit vorspricht, kann sie erst wieder Leistungen erhalten.
Wissen Sie, wann und wohin Sie umziehen, können Sie die Meldung beim Arbeitsamt zum einen ganz einfach online vornehmen. Zum anderen haben Sie auch die Möglichkeit, bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine sogenannte Veränderungsmitteilung auszufüllen. Denken Sie außerdem daran, dass nach dem Umzug unter Umständen eine neue Agentur für Arbeit für Sie zuständig ist.
Werden bei Bezug von Arbeitslosengeld 1 die Umzugskosten übernommen?
Der Wechsel der Wohnung bzw. des Wohnortes bringt in der Regel viele Kosten mit sich. Was geschieht, wenn ALG-1-Empfänger den Umzug nicht finanzieren können? Gibt es in solchen Situationen eine finanzielle Unterstützung der Agentur für Arbeit?
Das Arbeitsamt muss die Umzugskosten für einen ALG-1-Empfänger nicht zwingend übernehmen. Ist der Wohnortwechsel jedoch nötig, damit der Betroffene einen neuen Job annehmen kann, ist es möglich, dass zusätzliche Leistungen bewilligt werden.
Hierbei handelt es sich um die Förderung aus dem sogenannten Vermittlungsbudget. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu sind in § 44 SGB III zu finden. Dort heißt es:
Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.
Welche Leistungen für einen von ALG-1-Empfängern geplanten Umzug bewilligt werden, entscheidet die Agentur für Arbeit je nach Einzelfall. Sie ist auch dazu berechtigt, Pauschalen festzulegen. Im Regelfall sollte der Umzug in Eigenregie erfolgen. Ist geplant, ein Umzugsunternehmen damit zu beauftragen, müssen im Vorhinein mindestens zwei bis drei Kostenvoranschläge vorgelegt werden.
Beim Bezug von ALG 1 werden die Umzugskosten in der Regel nur dann übernommen, wenn die Pendelzeit zum neuen Arbeitsort mehr als zweieinhalb Stunden beträgt.