Das Wichtigste zur Umschulung bei ALG-1-Bezug kurz und knapp zusammengefasst
Unter gewissen Voraussetzungen finanziert die Agentur für Arbeit eine Umschulung oder auch eine Weiterbildung.
Wird ein Bildungsgutschein ausgestellt, erhalten Teilnehmer weiterhin Arbeitslosengeld 1 während der Umschulung.
Auch anfallende Lehrgangs-, Fahr- und Kinderbetreuungskosten werden für die Zeit der Umschulung übernommen.
Inhalt
Wie kommen Sie an Ihre Umschulung?
Stehen die Chancen schlecht, je wieder einen Arbeitsplatz im erlernten Beruf zu bekommen, ist eine Umschulung oft der einzige Weg, um eine neue Stelle zu finden. Bei einer solchen Maßnahme wird ein völlig neuer Beruf erlernt. Wann können ALG-1-Empfänger eine Umschulung beginnen und haben sie einen Anspruch darauf?
Voraussetzungen für eine Umschulung bei Arbeitslosengeld-1-Bezug
Es gibt verschiedene Maßnahmen, die Arbeitslosen bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt eröffnen. Bei einer Weiterbildung wird auf den bereits erlernten Beruf aufgebaut, die vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten werden vertieft und ausgebaut. Bei einer Umschulung hingegen erlernen die Teilnehmer einen völlig neuen Beruf.
Für eine Umschulung ist jedoch mit teilweise hohen Kosten zu rechnen. Dies sind Ausgaben, die sich Arbeitslose in der Regel nicht leisten können. Unter gewissen Umständen stellt das Arbeitsamt einen sogenannten Bildungsgutschein aus. Dieser kann für Maßnahmen der Weiterbildung oder Umschulung eingelöst werden.
Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit ALG-1-Empfänger eine Umschulung vom Arbeitsamt finanziert bekommen?
- Abgeschlossene Ausbildung
- Mindestens 18 Jahre alt
- Der Verbleib im alten Beruf ist nicht mehr möglich (zu wenig Arbeitsplätze)
- Gute Chancen, im neuen Beruf eine Anstellung zu finden
Werden alle genannten Voraussetzungen erfüllt, heißt dies aber noch nicht, dass ein ALG-1-Empfänger eine Umschulung in jedem Fall beginnen kann. Der Sachbearbeiter kann die Förderung bewilligen, muss es aber nicht. Ein rechtlicher Anspruch auf eine Umschulung besteht nicht.
Welche Kosten werden übernommen?
Stimmt der Sachbearbeiter zu, dass der ALG-1-Empfänger eine Umschulung beginnen kann und dafür einen Bildungsgutschein erhält, bedeutet dies, dass die Kosten für die Maßnahme übernommen werden. Hierzu gehören unter anderem die folgenden Posten:
- Fahrkosten
- Lehrgangskosten
- Lernmittel
- Arbeitskleidung
- Kinderbetreuungskosten
- Kosten für die auswärtige Unterbringung
Besteht ein Anspruch auf diese Leistung, wird auch das Arbeitslosengeld 1 bei der Umschulung oder bei einer Weiterbildung weitergezahlt.
Für alle Maßnahmen dieser Art, die ab August 2016 begonnen wurden, kann zusätzlich eine Weiterbildungsprämie gezahlt werden. Nach bestandener Zwischenprüfung können Teilnehmer eine Prämie in Höhe von 1.000 Euro, nach der Abschlussprüfung sogar 1.500 Euro erhalten.
Umschulung durch die Rentenversicherung
Nicht nur das Arbeitsamt, auch andere Träger – wie etwa die Deutsche Rentenversicherung – können unter Umständen eine Umschulung finanzieren. Teilnehmer fragen sich häufig, ob sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 nach der Umschulung durch die Rentenversicherung haben.
Grundsätzlich können Personen ALG 1 erhalten, wenn sie innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt waren, sie also die Anwartschaftzeit erfüllen. Während einer Umschulung durch die Rentenversicherung werden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt.
Ein Anspruch auf ALG 1 nach der Umschulung oder Weiterbildung besteht also, wenn diese dementsprechende lange gedauert hat bzw. die Anwartschaftszeit anderweitig erfüllt wurde.