Das Wichtigste zum Mehrbedarf für Alleinerziehende in Kürze
Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende können Personen haben, die sich allein um ein Kind kümmern, das in ihrem Haushalt lebt.
Die Höhe des Mehrbedarfs ist abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder, die alleine erzogen werden.
Für den Alleinerziehendenzuschlag ist ein Antrag beim Jobcenter notwendig. Er kann jedoch auch bereits mit dem Erstantrag auf Bürgergeld bewilligt werden.
Inhalt
Wann steht Alleinerziehenden ein Mehrbedarf zu?
Empfänger von Bürgergeld können einen Alleinerziehendenzuschlag erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dabei handelt es sich um einen Mehrbedarf. Das bedeutet, dass diese Leistung zum Regelsatz dazu addiert wird. Die jeweilige Höhe des Mehrbedarfs ist gesetzlich festgelegt.
Der Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende ist in § 21 Absatz 3 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) verankert. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf diese Leistung besteht:
- Die Person lebt mit einem minderjährigen Kind bzw. mehreren davon im selben Haushalt zusammen.
- Außerdem sorgt sie allein für die Erziehung und Pflege des Kindes bzw. der Kinder.
Es ist keine notwendige Voraussetzung für den Alleinerziehendenzuschlag zum Bürgergeld, dass das Kind mit dem Alleinerziehenden verwandt ist. Ein Anspruch besteht auch bei Pflegekindern. Des Weiteren gelten Personen auch dann als alleinerziehend, wenn in der Bedarfsgemeinschaft erwachsene Geschwister der minderjährigen Kinder leben.
Wie hoch ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende?
Der genaue Mehrbedarf für Alleinerziehende kann ohne Rechner ermittelt werden. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Alter und der Anzahl der Kinder. In § 21 Absatz 3 SGB ist der entsprechende Mehrbedarf in Abhängigkeit vom Regelsatz für den Alleinstehenden angegeben. Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 563 Euro.
Der Zuschlag für Alleinerziehende berechnet sich demnach wie folgt:
- Ein Kind unter sieben Jahren = 36 Prozent des Regelsatzes = 202,68 Euro Mehrbedarf
- Ein Kind über sieben Jahren = 12 Prozent des Regelsatzes = 67,56 Euro Mehrbedarf
- Zwei Kinder unter 16 Jahren = 36 Prozent des Regelsatzes = 202,68 Euro Mehrbedarf
- Zwei Kinder über 16 Jahren = 24 Prozent des Regelsatzes = 135,12 Euro Mehrbedarf
- Ein Kind über sieben und ein Kind über 16 Jahren = 24 Prozent des Regelsatzes = 135,12 Euro Mehrbedarf
- Drei Kinder = 36 Prozent des Regelsatzes = 202,68 Euro Mehrbedarf
- Vier Kinder = 48 Prozent des Regelsatzes = 270,24 Euro Mehrbedarf
- Fünf Kinder = 60 Prozent des Regelsatzes = 337,80 Euro Mehrbedarf
Alleinerziehenden steht kein Zuschuss zu Bürgergeld zu, der mehr als 60 Prozent des Regelsatzes beträgt.
Wie hoch ist der zusätzlich zum Bürgergeld gewährte Mehrbedarf für Alleinerziehende, wenn das Kind bzw. die Kinder nach der Trennung oder Scheidung der Eltern abwechselnd von beiden Elternteilen betreut werden? In diesem Fall besteht jeweils ein Anspruch auf die Hälfte des Mehrbedarfs. Lebt das Kind bzw. die Kinder jedoch vorwiegend bei einem Elternteil, so steht diesem der vollständige Mehrbedarf zu.
Mehrbedarf für Alleinerziehende: Ist ein Antrag notwendig?
Um den Alleinerziehendenzuschlag zum Bürgergeld zu erhalten, ist es unter Umständen erforderlich, einen Antrag beim Jobcenter zu stellen – nämlich dann, wenn nicht bereits im Erstantrag angegeben wurde, dass der Antragsteller alleinerziehend ist. Allerdings gibt es für den späteren Antrag auf Mehrbedarf für Alleinerziehende kein bestimmtes Formular.
Im Erstantrag auf Bürgergeld genügt in der Regel die Angabe, alleinerziehend zu sein bzw. mit mindestens einem Kind zusammenzuleben. Im Normalfall wird dann der Alleinerziehendenmehrbedarf gewährt.
Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende kann theoretisch rückwirkend gefordert werden, sollte trotz korrekter Angaben keine entsprechende Leistung erfolgt sein.