Das Wichtigste zum Probearbeiten zusammengefasst:
Bei der Probearbeit geht es darum, dass Arbeitgeber die praktischen Fähigkeiten und das Verhalten des Bewerbers beobachten können, bevor sie einen Arbeitsvertrag mit ihm schließen.
Die Probezeit beschreibt eine häufig sechs Monate andauernde Testphase zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses und ist daher von der Probearbeit abzugrenzen. Mehr Infos dazu finden Sie hier.
Bei einem Probearbeitstag handelt es sich allgemein nicht um einen anmeldepflichtigen Termin. Haben Sie jedoch zur gleichen Zeit einen Termin beim Jobcenter, können Sie das Probearbeiten als Absagegrund angeben.
Inhalt
Die Definition vom Probearbeitstag
Viele Unternehmer greifen gerne auf das Probearbeiten zurück, um damit den praktischen Fähigkeiten von Bewerbern auf den Grund zu gehen. Bewerber sollten jedoch darauf achten, nur seriöse Probearbeit anzunehmen und sich nicht ausnutzen zu lassen. Mehr dazu verrät der vorliegende Ratgeber.
Unter den Begriff Probearbeiten fällt im Arbeitsrecht ein zulässiges Arbeitsmodell, welches von vielen Unternehmen gerne benutzt wird, um potentielle Neuzugänge unter die Lupe zu nehmen. Doch was genau ist unter einem Probetag oder gar mehreren Probewochen zu verstehen? Tatsächlich reicht es dem ein oder anderen Arbeitgeber nicht, anhand einer schriftlichen Bewerbung, einem Telefoninterview und einem Vorstellungsgespräch einen Bewerber zu bestimmen, der die zu besetzende Arbeitsposition einnimmt.
In diesem Moment bietet sich die Probearbeit an. Viele Firmeninhaber laden dementsprechend vielversprechende Kandidaten in ihr Unternehmen ein und erproben dort deren praktische Fähigkeiten. Dazu müssen die Eingeladenen oft eine Probeaufgabe, oder auch mehrere, lösen. Die Bewerber haben in solchen Fällen für gewöhnlich einen zuvor definierten Zeitraum zur Verfügung. Nach Beendigung der Aufgaben können die einzelnen Testpersonen schließlich vom Arbeitgeber miteinander verglichen werden.
Grundsätzlich wird bei der Probearbeit auf Bezahlung verzichtet, weshalb Sie darauf achten sollten, nur seriöse Angebote wahrzunehmen. Deshalb sollten Sie durchaus skeptisch werden, wenn Sie eine Aufforderung dazu erhalten, für mehrere Wochen lang zum Probearbeiten zu erscheinen. Vor allem dann, wenn dies noch vor dem eigentlichen Vorstellungsgespräch geschieht. Eine Analyse der Rahmenbedingungen kann dabei helfen, die schwarzen Schafe von seriösen Unternehmen zu trennen. Behalten Sie dazu auch die folgenden Hinweise im Hinterkopf:
- Unabhängig davon, wie lange das Probearbeiten ausfällt, es muss sinnvoll sein: Das bedeutet, dass Bewerber dabei nicht wertschöpfend im Unternehmen mitwirken sollen. Es geht vielmehr darum, dass sich Arbeitgeber bei der Probearbeit ein Bild von der praktischen Arbeitsweise, dem Auftreten und der Arbeitsmoral der jeweiligen Person machen können. Dahingegen soll der Arbeitnehmer die Chance erhalten, das betriebliche Umfeld kennenzulernen.
- Folglich sollten die Aufgaben beim Probearbeiten auch zur ausgeschriebenen Stelle passen.
- Es ist zwingend darauf zu achten, dass aus der Probearbeit nicht irgendwann ein scheinhaftes Praktikum wird, indem der Bewerber Aufgaben der Vollzeitkräfte komplett übernimmt.
- Das Probearbeiten kann auch infolge einer Maßnahme des Jobcenters erfolgen. Grundlage ist in diesem Fall § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III). Darin ist vorgegeben, dass der Probearbeitszeitraum sechs Wochen nicht überschreiten darf.
Der Unterschied zwischen Probezeit und Probearbeiten
Es kann schnell passieren, dass der Begriff des Probearbeitens mit dem arbeitsrechtlichen Terminus der „Probezeit“ verwechselt wird. Letzteres hat jedoch weniger damit zu tun, dass Arbeitgeber eine Chance erhalten, Bewerber bei praktischen Handlungen in Augenschein zu nehmen.
Wird im Arbeitsrecht von Probezeit gesprochen, geht es dabei um einen oft sechs Monate langen Zeitraum, der den Beginn eines Arbeitsverhältnisses beschreibt.
Dieser Zeitraum dient vor allem dem Zweck, es sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern zu ermöglichen, unter Einhaltung nur kurzer Fristen zu kündigen. Denn schon in den ersten Wochen und Monaten zeigt sich, ob beide Parteien miteinander zufrieden sind. So besitzt die Probezeit für Arbeitnehmer das Potential, schnellere Arbeitgeberwechsel vorzunehmen, als sonst möglich sind.
Versicherungspflicht beim Probearbeiten
Bewerber, die einen oder mehrere Probearbeitstage durchleben, fragen sich im Vorhinein oft: „Besteht eine Sozialversicherungspflicht?“ Tatsächlich besteht bei der Teilnahme an solchen „Schnuppertagen“ keine Versicherungspflicht. Das liegt daran, dass, wie bereits erwähnt, dabei grundsätzlich keine vollständigen Betriebstätigkeiten zugewiesen werden.
Entsprechend sind auch Schadensfälle geregelt, die durch den Probearbeiter während seiner Zeit im Unternehmen verursacht werden. Tritt dieser Fall ein, ist die private Haftpflichtversicherung des Schadensverursachers zuständig.
Arbeitgeber sind deshalb gut beraten damit, bei längeren Probearbeitszeiten die Bewerber nach dem Bestehen einer solchen Versicherung zu befragen.
In Bezug auf mögliche Arbeitsunfälle können Probearbeiter ohne Probleme über die zuständige Berufsgenossenschaft versichert werden. Es muss jedoch eine Bedingung erfüllt sein, damit dann ein echter Unfallversicherungsschutz besteht:
Der Probearbeiter ist ein Leistungsempfänger bei der Bundesagentur für Arbeit und wurde von dieser dazu veranlasst, am Probearbeiten teilzunehmen.
Kostenloses Muster herunterladen: Vereinbarung zum Probearbeiten
Im Folgenden können Sie eine beispielhafte Probearbeitsvereinbarung herunterladen. Diese kann jedoch nur als Orientierung dienen und erhebt keinen Anspruch auf Wirksamkeit, Richtigkeit oder Vollständigkeit. Bitte übernehmen Sie das folgende Muster daher nicht ungeprüft.
Ich hab endlich als Langzeitarbeitslose mit 50% Schwerbehinderung einen tollen Job in der Kantine eines Unternehmens gefunden , lief alles sehr gut alle waren zufrieden, wie meine Vorgesetzte mir sagte wurde auch eine Förderung genehmigt , der Vertrag 6 Monate Probezeit zum 14.09.23 unterschrieben und dann am 6.11.23 Bandscheibenvorfall auf der Arbeit , AU und heute am 26.11.23 die Kündigung bekommen. Meine Vorgesetzte hatte mir vorher mitgeteilt das die zugesagten Förderung nicht kam und es wohl zur Kündigung kommt. Meine Fall Managerin noch der Chef der Abteilung wußte etwas davon , geschweige wußte der Chef das ich seit dem 14.09.23 eine Arbeit habe. Wollte sich aber kümmern. Jetzt ist es wohl zu spät , Kündigung war heute in der Post. Es ist unfassbar wie in den Ämtern gearbeitet wird , keiner der Berater gibt etwas an den anderen weiter auch wenn die Büros nebeneinander liegen. Wenn man als Kunde dieser Organisation sich so verhalten würde , wäre eine Sakrion die Folge , bei den Mitarbeitern ist das egal. Traurig aber wahr.
Meine Tochter bewarb sich auf eine Stelle als Küchenhilfe in einem Restaurant. Sie wurde zu einem ‚Probearbeitstag‘ eingeladen, der Termin war der Pfingstsonntag. Begründung war, dass sehr viel los sei an diesem Tag und dass eine Köchin erkrankt sei. Meine Tochter hat dann ganz normal gearbeitet, da war nichts mit ‚reinschnuppern‘. Ihr wurde dann gesagt, am Dienstag wolle man telefonieren, um alles abzuklären, Stundenzahl etc. Nichts ist erfolgt, weder Telefonat noch Email, keine Reaktion auf Kontaktversuch meiner Tochter. Was ist davon zu halten?