Kurze Zusammenfassung zum Untermietvertrag
Empfänger von Bürgergeld-Leistungen haben einen Anspruch auf die Übernahme von Wohnkosten im Rahmen von einem Mietvertrag, müssen diese jedoch senken, wenn sie als unangemessen eingestuft werden.
Bürgergeld-Empfänger dürfen untervermieten oder selbst zur Untermiete wohnen, um die Wohnkosten bzw. die Kosten der Unterkunft zu senken.
Auch zwischen Eltern und Leistungsbeziehern kann ein Untermietvertrag geschlossen werden. Das Jobcenter prüft bei Antragstellung in der Regel das Mietverhältnis.
Inhalt
Ist ein Untermietvertrag bei Bürgergeld-Bezug gestattet?
Bürgergeld-Empfänger haben einen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten. Sind Kosten zu hoch, sind sie verpflichtet diese zu reduzieren. Das kann durch einen Umzug oder einen Untermietvertrag geschehen. Dürfen Bürgergeld-Bezieher überhaupt Untermieter aufnehmen oder selbst zur Untermiete wohnen? Wie sieht das hier eigentlich mit der Kostenübernahme des Jobcenters aus?
Was ist ein Untermietvertrag?
Bezahlbaren Wohnraum zu finden, kann mitunter eine sehr schwierige Aufgabe sein. Besonders in bestimmten Ballungszentren gestaltet sich die Wohnungssuche mitunter interessant. Um Kosten zu senken oder auch um den knappen Wohnraum ideal nutzen zu können, gehen immer mehr Menschen einen Untermietvertrag ein. Bei Bürgergeld-Bezug kann dies beispielsweise eine gute Möglichkeit sein, eine angemessene Unterkunft zu finden.
Bei einem solchen Mietverhältnis geht der Untermieter einen Vertrag mit dem Hauptmieter der Wohnung ein. Hierzu muss gemäß § 540 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Einverständnis des Vermieters beziehungsweise des Eigentümers vorliegen. Dieses Einverständnis muss nicht erteilt und kann verweigert werden, wenn die Wohnung dadurch überbelegt wäre oder andere wichtige Gründe gegen den Untermieter sprechen.
Gehen Hauptmieter einen Untermietvertrag ohne eine Erlaubnis ein, kann dies einen Schadensersatzanspruch des Vermieters begründen. Zudem stellt der Sachverhalt auch einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Mieteinnahmen aus einem Untermietverhältnis werden in der Regel als Einkünfte aus einer Vermietung oder Verpachtung gewertet, sodass diese angegeben werden müssen.
Was ist bei der Untervermietung zu beachten?
Hauptmieter sollten einen Untermietvertrag immer in schriftlicher Form abschließen, sodass ein verbindlicher Nachweis bezüglich der Absprachen vorhanden ist. Mündliche Vereinbarungen können im Nachhinein oft nicht mehr nachvollzogen werden und können so zu Problemen führen.
Egal mit wem Hauptmieter einen Untermietvertrag abschließen, ob Bürgergeld-Empfänger, Rentner oder Student, sie sind dafür verantwortlich, dass die gezahlte Miete beim Vermieter eintrifft und dass sich Untermieter an die vertraglich vereinbarten Bedingungen halten. Ein Untermieter hat im Untermietverhältnis dieselben Rechte und Pflichten wie sie der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter hat. Ein schriftlicher Vertrag, der sich auf die Inhalte des Hauptmietvertrags bezieht, ist daher sinnvoll.
Grundsätzlich sollte ein Untermietvertrag bestimmte Informationen immer enthalten. Zu diesen gehören die Namen der Vertragsparteien, die Bezeichnung der betreffenden Wohnung mit Anschrift und Stockwerk sowie die vereinbarten zu zahlenden Kosten (Kaution, Miete, Nebenkosten).
Bezug von Bürgergeld: Ist ein Untermietvertrag erlaubt?
Ein Untermietverhältnis kann aus verschiedenen Gründen eingegangen werden. Für Bürgergeld-Empfänger ist es oftmals die Frage nach der Übernahme der Unterkunftskosten, die Überlegungen bezüglich der Untermiete attraktiv machen. Zudem müssen Arbeitslosengeld-II-Empfänger in der Regel auch darauf achten, dass die Wohnung nicht zu groß ist und die Kosten angemessen sind.
Je nach Region variiert die Höhe der Kosten, die das Jobcenter übernimmt, sodass für einige ein Untermietvertrag aufgrund von Bürgergeld-Bezug in Frage kommt. Insbesondere dann, wenn die Mietkosten zu hoch oder der Wohnraum als zu groß eingestuft werden. Wie bereits beschrieben, kann es durchaus schwierig sein, angemessenen Wohnraum zu finden. Leistungsbezieher können durchaus andere Maßnahmen ergreifen, um einem Umzug aus dem Weg zu gehen oder überhaupt eine Unterkunft zu finden.
Entweder werden sie selbst zum Untermieter oder sie bieten eine Teil ihrer Wohnung zur Untermiete an. Dürfen Bürgergeld-Empfänger überhaupt ein solches Mietverhältnis eingehen und was muss hierbei unbedingt beachtet werden?
Bürgergeld-Empfänger als Untermieter oder Untervermieter
Gemäß § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II) wird die Miete der Leistungsbezieher in voller Höhe nur dann übernommen, wenn sie angemessen ist. Werden die Kosten als zu hoch bewerten, sind die betroffenen Mieter dazu angehalten, diese zu senken. Das kann durch einen Umzug oder eben eine Untervermietung geschehen.
In der Regel bestimmt unter anderem auch die Größe der Wohnfläche, was eine angemessene Miete darstellt. Üblicherweise werden hier für eine Person etwa 40 bis 50 Quadratmeter als Grundlage herangezogen. Bei zwei Personen sind es dann etwa 60 Quadratmeter auf zwei Räumen. Küche, Bad, Balkon und etwaige Nebenräume werden hier nicht einberechnet.
Bietet es der Wohnraum an, können Leistungsbezieher Teile von diesem untervermieten, um die Kosten zu reduzieren. Der Einzug eines Untermieters muss dem Jobcenter laut Urteil vom Sozialgericht Münster (21.5.2012, A.Z. S 3 AS 321/11) immer mitgeteilt werden, ansonsten riskiert der Leistungsempfänger die Kürzung seiner Leistungen aufgrund von nicht gemeldeten Einkünften.
Da ein Untermietvertrag bei Bürgergeld-Leistungen keine Bedarfsgemeinschaft darstellt, sind für die Bewilligung der Übernahme von Kosten für die Unterkunft, die im Vertrag vereinbarten Beträge maßgebend. Ein solcher Vertrag mindert die Kosten des Hauptmieters und somit auch die Ausgaben des Jobcenters. Daher ist eine schriftliche Vereinbarung bezüglich der Mietkosten als Nachweis für das Jobcenter wichtig. Wohnt ein Bürgergeld-Empfänger zur Untermiete, sind auch hier die Angaben der Kosten im Untermietvertrag maßgebend.
Mit Bürgergeld zur Untermiete bei den Eltern wohnen?
Wohnt ein Leistungsbezieher noch bei den Eltern oder anderen Verwandten, hat dieser in der Regel Anspruch auf die Übernahme der Wohnkosten. Wichtig ist in diesem Fall, dass ein Untermietvertrag zwischen Bürgergeld-Bezieher und den Eltern beziehungsweise den Verwandten besteht (BSG 7.5.2009, A.Z. B 14 AS 31/07 R).
Bürgergeld: Untermietvertrag als Muster zum Herunterladen
Für das Aufsetzen von einem Untermietvertrag, auch bei Bürgergeld-Bezug, können Muster verwendet werden. Nachfolgend finden Sie einen Mustervertrag, den Sie herunterladen und nutzen können. Beachten Sie jedoch, dass dieses immer individuell angepasst werden sollte.
Hier können Sie sich das Muster kostenlos herunterladen:
Liebe Dörte!
Meine Tochter ( 20 ) hat einen 2,5 Jährigen Sohn, ist alleinerziehend und bezieht Bürgergeld. Sie wohnt zur Zeit in einer Wohnung, in der es ein Problem mit Schimmel gibt.
Wir suchen schon seit längerem eine neue Wohnung, aber der Wohnungsmarkt gibt leider nichts her, was preislich im Rahmen fällt. Dazu möchte sie auch gerne den Ort wechseln, wo auch ihre Familie wohnt ( Vater und Geschwister) . Meine Frage, ist es möglich, dass ich, als Mutter, eine teurere Wohnung anmiete und meine Tochter als Untermieterin zu einer für das Amt angemessenen Miete wohnen lasse?
Oder kann sie die Wohnung selbst anmieten und ich zahle ihr die Differenz?
Es gibt leider immer nur Wohnungen, die ca 200 € über die Grenze liegen.
Liebe Grüße, Franca G.