Kurze Zusammenfassung zu Mietschulden bei Bürgergeld-Bezug
Das Jobcenter kann bestehende oder entstehende Mietschulden bei einem Bürgergeld-4-Bezug unter Umständen übernehmen.
Eine Mietschuldenübernahme durch das Jobcenter müssen Empfänger von Bürgergeld-Leistungen beantragen und erfolgt in der Regel nur, wenn dies gerechtfertigt ist und beispielsweise der Wohnungsverlust droht.
Die Übernahme der Mietschulden wird üblicherweise in Form eines Darlehens gewährt. Die Raten für die Rückzahlung werden vom Bürgergeld-Regelsatz abgezogen.
Inhalt
Was können Sie bei Mietschulden tun?
Mietschulden können Leistungsempfänger vor erhebliche Probleme stellen, insbesondere dann, wenn dadurch der Verlust der Wohnung droht. Oftmals ist die Übernahme der Mietschulden durch das Jobcenter die einzige Möglichkeit, die Wohnung zu halten. Doch wann ist eine Mietschuldenübernahme eigentlich überhaupt möglich?
Was sind Mietschulden?
Probleme bei der Zahlung der Miete sind nicht so selten, wie es einige vermuten würden. Insbesondere bei Haushalten mit geringem Einkommen oder bei Beziehern von Sozialleistungen wie Bürgergeld kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn es um die rechtzeitige Zahlung des Mietzinses geht.
Mietschulden entstehen also in der Regel dann, wenn Mieter den vertraglich vereinbarten Betrag nicht rechtzeitig, nur teilweise oder gar nicht an den Vermieter entrichten. Für einen solchen Zahlungsrückstand kann es viele Gründe geben. Zu einem kann der Mieter selbstverschuldet Mietschulden ansammeln zum anderen kann dies durch Probleme bei Zahlungen vom Jobcenter oder Sozialamt entstehen.
Mietschulden haben für Mieter in der Regel unschöne Konsequenzen, die bis hin zur Kündigung reichen können. Gerade bei einem sehr geringen Einkommen oder bei Problemen mit dem Bezug von Sozialleistungen, sind Mieter oftmals nicht in der Lage, die Zahlungen eigenständig zu leisten oder die angelaufenen Rückstände auszugleichen.
Wie können Mietschulden bei Bürgergeld-Bezug entstehen?
In der Regel überweist das Jobcenter dem Leistungsempfänger neben dem Regelsatz auch die bewilligten Kosten für die Unterkunft und Heizung. Mieter sind dann selbst verantwortlich, dass die Zahlung rechtzeitig und in voller Höhe beim Vermieter eingeht. Es kann jedoch auch vereinbart werden, dass das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter, also ohne Umweg über den Mieter, überweist.
Besonders problematisch wird das, wenn die bereits bewilligten Zahlungen nicht rechtzeitig oder gar nicht erfolgen. Auch im Fall, dass die Leistungen unberechtigterweise nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bewilligt werden, können Mietschulden bei einem Bürgergeld-Bezug entstehen.
Ebenfalls schwierig wird es für Mieter, wenn Mietschulden vom Jobcenter nicht übernommen werden, obwohl dies gemäß § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch (SGB) II eigentlich erfolgen müsste.
Können Betroffene die Miete dann nicht aufbringen oder bereits bestehende Schulden abzahlen, droht ihnen eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach können Vermieter eine solche Kündigung aussprechen, wenn zwei aufeinander folgende Mietzahlungen ausbleiben oder die Miete über einen längeren Zeitraum nicht voll gezahlt wird und so einen Betrag von zwei nicht gezahlten Monatsmieten erreicht.
Übernimmt das Jobcenter Mietschulden?
In Bezug auf Mietschulden und deren Übernahme durch das Jobcenter hat der der zuvor genannte § 22 SGB II eine besondere Bedeutung. Dieser besagt in Abschnitt 8 Folgendes:
Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden[…]
Demnach kann eine Mietschuldenübernahme durch das Jobcenter bei bereits bestehenden Rückständen als auch bei einem Verzug während des Leistungsbezugs gewährt werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Schulden nicht aufgrund eines unangemessenen Wohnraums entstanden sind.
Die Kosten für die Unterkunft werden nur für einen angemessenen Wohnraum übernommen. Verringert ein Leistungsempfänger seine Kosten nicht, beispielsweise durch einen Umzug oder einen Untermietvertrag, und entstehen dadurch Mietrückstände, muss das Jobcenter diese in der Regel nicht übernehmen.
Befinden sich Mieter in einer Notlage, die eventuelle zum Wohnungsverlust führt, können sie einen Antrag auf Mietschuldenübernahme beim Jobcenter stellen. In der Regel muss dann ein Nachweis über den Rückstand beziehungsweise die Kündigung oder die Räumungsklage vorgelegt werden.
Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Jobcenters, ob die Mietschulden für einen Bürgergeld-Empfänger übernommen werden. Wird ein Antrag positiv entschieden, erfolgt die Übernahme jedoch nicht, ohne den Mieter in die Pflicht zu nehmen.
Es wird ein Darlehen vom Jobcenter für die Mietschulden gewährt, dass der Schuldner zurückzahlen muss. Dies kann in der Regel dann in kleinen Raten geschehen. Üblicherweise werden diese Raten dann vom monatlichen Regelsatz abgezogen.
Oft überweist des Jobcenter den offenstehenden Betrag direkt an den Vermieter, um eine Kündigung beziehungsweise die Räumungsklage rückgängig zu machen. Meist wird nach der Klärung der Situation die Zahlung vom Jobcenter an den Vermieter und nicht mehr an den Mieter gehen. War dies bereits vorher der Fall, könnten Mieter verlangen, dass die Zahlungen nun wieder durch sie erfolgen.
Kündigung bei Mietschulden
Mieter sind in der Regel selbst dafür verantwortlich, dass die Mietzahlungen rechtzeitig und in voller Höhe beim Vermieter eingehen.
Haben sie beispielsweise Kenntnis davon, dass Probleme bei der Zahlung der Mietkosten vorliegen, sind sie angehalten Maßnahmen zu ergreifen, die ein Entstehen von Mietschulden verhindern. Bei Bezug von Bürgergeld kann dies jedoch schwieriger sein, als vom Gesetzgeber gedacht.
Bewilligt oder zahlt das Jobcenter zu spät, haben Mieter meist gar keine Möglichkeit, das Entstehen von Mietschulden zu verhindern. In einem solchen Fall ist die Kündigung durch den Vermieter aufgrund von Zahlungsverzug meist jedoch zulässig. Eine Räumungsklage kann unter Umständen durch die Mietschuldenübernahme in Form eines Darlehens verhindert werden.
Für eine Übernahme der Mietschulden bei Bürgergeld-Bezug muss der Mieter sich bereits bemüht haben, die Schulden selbst zu begleichen oder zumindest versucht haben, mit dem Vermieter eine Einigung zu erzielen. Einen Antrag kann nur dann gestellt werden, wenn Betroffene bereits Leistungsbezieher sind und die Wohnung beziehungsweise die Kosten für diese als angemessen erachtet werden.
Haben Mieter keine Kenntnis der Probleme und haben diese auch nicht selbst verschuldet, kann eine Kündigung für ungültig erklärt werden, wenn das Jobcenter sich zur Begleichung der Rückstände verpflichtet. In diesem Fall werden bei Bürgergeld die Mietschulden durch das Amt beglichen.