Wohnberechtigungsschein – Wozu ist der WBS erforderlich?

FAQ: Wohnberechtigungsschein

Was ist ein WBS?

Ein Wohnberechtigungsschein ist die Voraussetzung dafür, dass eine Person in eine Sozialwohnung einziehen darf

Wer hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?

Die Wohnung darf eine gewisse Größe nicht überschreiten und der Antragsteller darf eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie einen Antrag auf den WBS stellen können.

Welche Einkommengrenzen gelten?

Die Grenzen unterscheiden sich je nach Bundesland. Einen Überblick der Einkommensgrenzen für den Anspruch auf einen WBS, erhalten Sie hier.

Der WBS als besondere Hilfe für Menschen mit geringem Einkommen

Wohnberechtigungssschein (WBS): Was ist das? Hierbei handelt es sich um eine oft gestellte Frage.
Wohnberechtigungssschein (WBS): Was ist das? Hierbei handelt es sich um eine oft gestellte Frage.

Bezahlbarer Wohnraum ist in vielen deutschen Städten Mangelware. Trotz der sogenannten Mietpreisbremse, die eigentlich dafür sorgen soll, dass die Mieten in Gegenden mit einem angespannten Wohnungsmarkt bezahlbar bleiben, steigen die Kosten teils drastisch an. Gerade Bürgergeld-Empfänger und Geringverdiener, aber auch Rentner haben große Schwierigkeiten dabei, eine bezahlbare Wohnung zu finden.

Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, wurde in der Vergangenheit verstärkt auf den sozialen Wohnungsbau gesetzt. Was bedeutet das genau? Der Staat unterstützt die Eigentümer von Mietwohnungen finanziell, im Gegenzug muss der Vermieter den Wohnraum zu einem günstigen Preis zur Verfügung stellen. Nicht jeder kann jedoch von so einer günstigen Wohnung profitieren.

Damit jemand in eine Sozialwohnung ziehen kann, muss diese Person in den meisten Fällen einen sogenannten Wohnberechtigungsschein vorlegen. Welche Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Scheines gelten, wo die Einkommensgrenze liegt und was beim Antrag zu beachten ist, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Was ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) überhaupt?

Der WBS dient als Berechtigung für den Bezug einer Sozialwohnung.
Der WBS dient als Berechtigung für den Bezug einer Sozialwohnung.

Viele Menschen, die auf der Suche nach einer günstigen Wohnung sind, stolpern in Anzeigen in der lokalen Presse oder im Internet über den Begriff „Wohnberechtigungsschein“, welcher häufig mit „WBS“ abgekürzt wird. Oftmals ist es jedoch so, dass völlig unbekannt ist, worum es sich bei diesem Schein überhaupt handelt, wozu er gut ist und welche Bedeutung er hat.

Was ist also ein WBS genau? Zunächst einmal lässt sich feststellen, dass es sich beim Wohnbe­rechtigungsschein, welcher früher auch häufig Paragraph-5-Schein genannt wurde, um eine besondere amtliche Bescheinigung handelt. Die Vorlage dieses Dokumentes ist notwendig, wenn eine Person in eine Sozialwohnung ziehen möchte. Hierbei handelt es sich, wie bereits erwähnt, um staatlich geförderten Wohnraum, der besonders günstig zur Verfügung gestellt wird.

Die gesetzlichen Grundlagen rund um den Themenkomplex „Sozialwohnungen“ und den Wohnberechtigungsschein finden sich im Wohnraumförderungsgesetz (WoFG). Für den WBS ist außerdem § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) maßgeblich.

Laut § 1 Abs. 2 WoFG sollen die folgenden Personen von geförderten Wohnungen profitieren:

Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt

  1. die Förderung von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen,
  2. die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums insbesondere Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie behinderte Menschen, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohnraum ohne soziale Wohnraumförderung nicht tragen können.

Nach Angaben des Bundesbauministeriums geht die Zahl der geförderten Wohnungen seit Jahren immer weiter zurück. Gab es 2001 noch etwa 2,6 Millionen Sozialwohnungen, sank die Zahl 2021 auf 1,1 Millionen. Für Geringverdiener und Bürgergeld-Empfänger ein tiefer Schlag, sind sie doch in hohem Maße auf bezahlbaren Wohnraum angewiesen. Laut Angaben der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen gab es 2019 in der deutschen Hauptstadt beispielsweise nur noch etwa 95.000 Sozialwohnungen. Aus diesem Grund plädiert etwa der Deutsche Mieterbund (DMB) dafür, dass die Länder wieder mehr in den Neubau von Sozialwohnungen investieren.

WBS: Welche Voraussetzungen müssen Antragssteller erfüllen?

WBS: Für den Schein müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
WBS: Für den Schein müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Wie bereits erwähnt, kann nicht jede Person eine Sozialwohnung beziehen.

Im Regelfall muss laut § 27 Abs. 1 WoFG ein Wohnberechtigungsschein vorgelegt werden. Dieser wird nur einem bestimmten Personenkreis gewährt.

Eine wichtige Voraussetzung für den Wohnberechtigungsschein ist in § 27 Abs. 2 WoFG festgelegt:

Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

Antragssteller müssen entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, Bürger der Europäischen Union (EU) sein oder aber über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, welche mindestens ein Jahr lang gültig ist.

Maßgeblich ist außerdem vor allem die Einhaltung der Einkommensgrenze, wenn Personen den WBS für eine Wohnung benötigen. Diesem Thema widmen wir uns im folgenden Abschnitt.

Wo liegt die Einkommensgrenze beim Wohnberechtigungsschein?

Die wichtigste Voraussetzung für den WBS besteht darin, dass Sie die festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreiten. So wird gewährleistet, dass nur Personen mit einem geringen Einkommen die Berechtigung dafür erhalten, in einer Sozialwohnung zu leben und von den günstigen Mieten zu profitieren.

Wo für den Wohnberechtigungsschein die Einkommensgrenzen liegen, ist gesetzlich in § 9 WoFG festgelegt. In der Regel beträgt diese:

  • 12.000 Euro im Jahr für einen Einpersonenhaushalt
  • 18.000 Euro im Jahr für einen Zweipersonenhaushalt
Die Einkommensgrenze beim Wohnberechtigungsschein liegt bei einem Zweipersonenhaushalt bei 18.000 Euro.
Die Einkommensgrenze beim Wohnberechtigungsschein liegt bei einem Zweipersonenhaushalt bei 18.000 Euro.

Für jede weitere im Haushalt lebende Person werden 4.100 Euro angesetzt. Handelt es sich dabei um Kinder nach den Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes (EStG), wird die Einkommensgrenze für den Wohnberechtigungsschein für jedes Kind um weitere 500 Euro angehoben.

Als Kinder gelten grundsätzlich alle jungen Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Doch auch für ältere Kinder kann die Einkommensgrenze erhöht werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei Personen, die unter 21 Jahre alt sind, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und als Arbeitsuchende gemeldet sind. Auch Personen, die unter 25 Jahre alt sind und sich in einer Berufsausbildung befinden, werden als Kind gewertet.

Beachten Sie jedoch, dass im Gesetz festgelegt ist, dass die Bundesländer eigene Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein festlegen können (§ 9 Abs. 3 WoFG).

Der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, in welchen Ländern abweichende Grenzen bezüglich des Einkommens gelten und wie hoch diese dort ausfallen:

BundeslandEinkommensgrenze für einen EinpersonenhaushaltEinkommensgrenze für einen Zweipersonenhaushalt
Allgemein12.000 Euro18.000 Euro
Baden-Württemberg52.700 Euro52.700 Euro
Bayern22.600 Euro34.500 Euro
Berlin19.200 Euro28.800 Euro
Brandenburg15.600 Euro22.000 Euro
Bremen12.000 Euro18.000 Euro
Hamburg17.400 Euro26.100 Euro
Hessen16.351 Euro24.807 Euro
Mecklenburg-Vorpommern12.000 Euro18.000 Euro
Niedersachsen17.000 Euro23.000 Euro
Nordrhein-Westfalen20.420 Euro24.600 Euro
Rheinland-Pfalz18.500 Euro26.500 Euro
Saarland12.000 Euro18.000 Euro
Sachsen16.800 Euro25.200 Euro
Sachsen-Anhalt12.000 Euro18.000 Euro
Schleswig-Holstein20.400 Euro28.100 Euro
Thüringen14.400 Euro21.600 Euro

* Stand Januar 2023

Wie wird das Einkommen berechnet?

Wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein beantragen wird zunächst Ihr Einkommen berechnet.
Wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein beantragen wird zunächst Ihr Einkommen berechnet.

Pauschal lässt sich nicht sagen, welche Personen einen WBS erhalten. Der Grund dafür: Bei der Berechnung des Einkommens für den Wohnberechtigungsschein werden verschiedene Abzüge und Freibeträge angesetzt, die je nach Einzelfall variieren.

Grundsätzlich werden für die Berechnung die Bruttoeinkünfte zugrunde gelegt, die in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung eingingen.

Dabei wird das Jahreseinkommen für jede Person, die dem betreffenden Haushalt angehört, gesondert festgestellt. Danach wird das Gesamteinkommen aller Personen ermittelt und der maßgeblichen Einkommensgrenze gegenübergestellt.

Welche Einkünfte genau zum Jahreseinkommen gehören, lässt sich § 21 WoFG entnehmen. Hierzu zählen unter anderem sämtliche steuerpflichtigen Einkünfte, aber auch einige steuerfreie Beträge. Unter anderem sind dies:

  • Versorgungsbezüge
  • Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
  • Abfindungen
  • Lohn- und Einkommensersatzleistungen (mit Ausnahme von Mutterschutzleistungen und des Elterngeldes)
  • die Hälfte der Beihilfe zum Lebensunterhalt
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Gut zu wissen: Das Kindergeld wird nicht zum Einkommen hinzugerechnet. Es wird demnach nicht berücksichtigt, wenn berechnet wird, ob Sie die Einkommensgrenze für den Wohnberechtigungsschein überschreiten. Des Weiteren gehören auch BAföG-Leistungen, Steuerrückzahlungen, Kranken- sowie Blindengeld nicht zum Einkommen.

Diese Abzüge und Freibeträge werden angesetzt

Ehepaare profitieren von einem zusätzlichen Freibetrag, wenn sie einen WBS beantragen.
Ehepaare profitieren von einem zusätzlichen Freibetrag, wenn sie einen WBS beantragen.

Bei der Ermittlung, ob Sie die Einkommensgrenze für den Wohnberechtigungsschein überschreiten, werden verschiedene Abzüge und Freibeträge berücksichtigt.

Diese variieren je nach Einkommensart. Für einen Arbeitnehmer ist beispielsweise der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro abzusetzen.

Werden Steuern vom Einkommen sowie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung gezahlt, können jeweils bis zu zehn, teils bis zu zwölf Prozent von der ermittelten Zwischensumme – also des Einkommens minus des Arbeitnehmerpauschbetrags – abgezogen werden.

Des Weiteren können unter anderem die folgenden Freibeträge abgesetzt werden, wenn geprüft wird, ob Sie die Voraussetzungen für einen Wohnberechtigungsschein erfüllen:

  • 4.000 Euro für junge Ehepaare, bei denen keiner der beiden älter als 40 Jahre ist und die seit maximal fünf Jahren verheiratet sind.
  • 4.500 Euro, wenn es sich um einen schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 handelt. Der gleiche Freibetrag wird bei Personen mit einem GdB von mindestens 80 angesetzt, die außerdem häuslich pflegebedürftig sind.
  • 2.100 Euro für einen Schwerbehinderten mit einem GdB von unter 80, der häuslich pfegebedürftig ist.
  • 600 Euro für jedes Kind unter 12 Jahren, wenn der Antragsteller alleinerziehend ist und einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder eine Ausbildung absolviert.
  • Maximal 600 Euro, wenn ein im Haushalt lebendes Kind über ein eigenes Einkommen verfügt und zwischen 16 und 25 Jahren alt ist.

Des Weiteren werden gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen – beispielsweise für Kinder oder einen früheren Ehepartner – angerechnet, wenn darüber entschieden wird, ob Sie einen Wohnberechtigungsschein erhalten. Wie hoch ein Freibetrag in einer solchen Situation ausfällt, hängt davon ab, ob eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung oder ein Unterhaltsbescheid vorliegt. Ist dies der Fall, wird der in dem Dokument festgelegte Betrag vom Einkommen abgezogen.

Liegt keine Unterhaltsvereinbarung vor, gelten laut § 24 Abs. 2 WoFG die folgenden Beträge:

  • Maximal 3.000 Euro für eine zum Haushalt gehörende Person, die zwecks einer Berufsausbildung auswärts untergebracht ist.
  • Maximal 6.000 Euro für einen früheren oder dauerhaft getrennt lebenden Ehe- bzw. Lebenspartner, der nicht zum Haushalt hinzuzurechnen ist.
  • Maximal 3.000 Euro für sonstige Personen, die nicht zum Haushalt zu rechnen sind.

Beachten Sie, dass Sie Nachweise erbringen müssen, damit Frei- und Abzugsbeträge beim Antrag für den Wohnberechtigungsschein berücksichtigt werden können. Lebt also eine schwerbehinderte Person in Ihrem Haushalt, ist eine Bescheinigung darüber – beispielsweise der Schwerbehindertenausweis – vorzulegen. In der Regel reichen Kopien der nötigen Dokumente aus.

Welche Wohnungsgröße ist angemessen?

Eine Voraussetzung für den WBS besteht darin, dass die Wohnungsgröße stimmen muss.
Eine Voraussetzung für den WBS besteht darin, dass die Wohnungsgröße stimmen muss.

Beim Wohnungsberechtigungsschein wird zwischen zwei Formen unterschieden. Zum einen gibt es den allgemeinen WBS. Dieser wird ausgestellt, wenn sich der Antragssteller noch nicht für eine bestimmte Wohnung entschieden hat.

Zum anderen gibt es den gezielten Wohnberech­tigungsschein. Einen solchen erhalten Sie, wenn Sie schon wissen, wo Sie wohnen werden und bereits eine Zustimmung des Vermieters vorliegt.

In diesem Fall ist nicht nur Ihr Einkommen von Bedeutung, wenn entschieden wird, ob Ihrem Antrag für den WBS stattgegeben wird. Auch die Wohnungsgröße ist ein entscheidender Faktor.

Die Wohnung darf nämlich nicht zu groß, sondern muss für die Zahl der dort lebenden Personen angemessen sein. Grundsätzlich gilt, dass einer alleinstehenden Person ein Wohnraum zusteht. Die Wohnfläche sollte 50 Quadratmeter nicht überschreiten. Die Größe der Küche und Nebenzimmer wird hierbei hinzugezählt. Für jede weitere Person kommen 15 Quadratmeter bzw. ein Raum hinzu.

Der folgenden Liste können Sie entnehmen, welche Wohnungsgröße in Ihrem Fall angemessen ist, wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein beantragen:

Anwahl der haushaltsangehörigen PersonenWohnungsgrößeAnzahl der Wohnräume
150 m²1
265 m²2
380 m²3
495 m²4
für jede weitere Personplus 15 m²plus einen Wohnraum

* Stand Januar 2023

In der Regel wird davon ausgegangen, dass eine Überschreitung der festgelegten Wohnfläche um bis zu fünf Quadratmeter als unwesentlich gilt. Wenn Sie also einen gezielten Wohnberechtigungsschein beantragen, sollte es kein Problem sein, wenn die Wohnung für einen zweiköpfigen Haushalt maximal 70 Quadratmeter groß ist.

Umgangssprachlich wird das Dokument häufig auch Wohnungsberechtigungsschein genannt.
Umgangssprachlich wird das Dokument häufig auch Wohnungsberechtigungsschein genannt.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen ein zusätzlicher Raum oder eine Vergrößerung der Wohnfläche um weitere 15 Quadratmeter erlaubt wird. Von dieser Ausnahmeregelung profitieren unter anderem Menschen mit Behinderung oder anderen wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Auch junge kinderlose Ehepaare können unter Umständen einen weiteren Raum beanspruchen. So wird vermieden, dass sie sich auf die Suche nach einer neuen Wohnung machen müssen, wenn sie Nachwuchs erwarten.

Weitere Ausnahmefälle betreffen Alleinerziehende, welche die festgelegte Wohnungsgröße unter Umständen überschreiten dürfen. Und auch wenn die Ausübung des Berufes zur Sicherung der finanziellen Existenz nur innerhalb der Wohnung in einem separaten Raum möglich ist, kann dem Antragsteller ein größerer Wohnraum zugebilligt werden.

Was bedeutet „besonderer Wohnbedarf“?

Neben herkömmlichen Sozialwohnungen existieren noch solche, die nur an Personen vergeben werden, in deren Wohnberechtigungsschein ein besonderer Wohnbedarf vermerkt ist. Was bedeutet das jedoch genau?

Personen mit einem besonderen Wohnbedarf benötigen besonders dringend eine angemessene Wohnung. In Frage kommen vor allem Familien, die in zu kleinen Wohnungen leben. Stehen beispielsweise einer vier- bis fünfköpfigen Familie nur drei Wohnräume zur Verfügung, so kann im WBS der besondere Wohnbedarf vermerkt werden.

Des Weiteren kann für folgende Personen der spezielle Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden:

  • Personen über 65 Jahren, die eine Wohnung aufgeben, bei der die Anzahl der Zimmer größer ist als die Zahl der Haushaltsangehörigen.
  • Menschen mit einem GdB von mindestens 50, die in ungeeigneten Wohnverhältnissen leben.
  • Personen, die beispielsweise in Frauenhäusern wohnen.
  • Menschen, die ihre Mietwohnung unverschuldet räumen müssen.
  • Bürgergeld-Empfänger, denen vom Jobcenter der Umzug in eine angemessene Wohnung angeordnet wurde.

Ist der WBS immer erforderlich oder gibt es Ausnahmen?

Ein Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr lang gültig.
Ein Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr lang gültig.

Wir haben bereits erklärt, dass Sie in den meisten Fällen einen WBS benötigen, wenn eine Wohnung, die staatlich gefördert wurde, bezogen werden soll.

Das WoFG kennt jedoch auch Ausnahmen, welche in § 30 des Gesetzes („Freistellung von Belegungsbindungen“) festgelegt sind.

Besteht unter anderem ein besonderes öffentliches Interesse darin, die Wohnungen freizugeben oder dient dies der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, können Sozialwohnungen auch an Menschen, die keinen Wohnberech­tigungsschein vorweisen können, vermietet werden.

Was bedeutet es in diesem Zusammenhang, dass eine soziale Stabilität der Bewohnerstrukturen geschaffen oder erhalten werden soll? Eine heterogene Nachbarschaft mit ausgeglichenen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen ist das Ziel, da dies die Attraktivität für Mieter und Wohnungsinteressenten gleichermaßen steigert.

Vereine, wie die Berliner MieterGemeinschaft, kritisieren jedoch, dass jeder Vermieter selbst entscheiden könne, was eine sozial stabile Bewohnerstruktur für ihn ausmache. Eine Ungleichbehandlung von Interessenten, beispielsweise auf Grund ihrer ethnischen Herkunft, kann die Folge sein.

Der Verfügungsberechtigte, also der Vermieter, muss im Gegenzug in der Regel entweder das Belegungsrecht für Ersatzwohnungen vertraglich einräumen oder einen Geldausgleich bzw. sonstigen Ausgleich erbringen. Wird die Freistellung jedoch im überwiegend öffentlichen Interesse erteilt, kann auch von einem Ausgleich abgesehen werden.

So können auch Personen, die etwa über ein etwas höheres Einkommen verfügen und aus diesem Grund keinen Wohnberechtigungsschein erhalten, in eine geförderte Wohnung ziehen.

Wie können Sie einen Wohnberechtigungsschein beantragen?

Wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein beantragen, sind verschiedene Formulare auszufüllen.
Wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein beantragen, sind verschiedene Formulare auszufüllen.

Nachdem wir die Frage „Wer bekommt einen WBS?“ beantwortet haben, können wir nun zu einem weiteren wichtigen Punkt übergehen. Wie erhalten Berechtigte einen solchen Schein und was ist beim Vorgehen zu beachten?

Zunächst ist zu beachten, wo Sie den Antrag für den Wohnberechtigungsschein zu stellen haben. Grundsätzlich ist hierfür das für Ihren Wohnort zuständige Bezirks-, Bürger- oder Wohnungsamt zuständig.

Wohnen Sie beispielsweise in Berlin, müssen Sie sich an das Wohnungsamt Ihres Bezirkes wenden. Der WBS ist nach der Ausstellung dann ein Jahr für das jeweilige Bundesland gültig.

Möchten Sie in eine Stadt in einem anderen deutschen Bundesland umziehen, ist es jedoch nötig, dass Sie die Berechtigung dort einholen. Möchten Sie also beispielsweise von Nordrhein-Westfalen nach Berlin umziehen, müssen Sie den Wohnberechtigungsschein in Berlin beantragen. Dort können Sie eines der verschiedenen Wohnungsämter auswählen.

Diese Angaben müssen Sie im Antrag für den WBS machen

Wenn Sie den Antrag für einen Wohnberechtigungsschein stellen, müssen Sie Ihr Einkommen angeben.
Wenn Sie den Antrag für einen Wohnberechtigungsschein stellen, müssen Sie Ihr Einkommen angeben.

Wenn Sie einen WBS erhalten möchten, müssen Sie verschiedene Formulare ausfüllen und einreichen. Grundlegend ist hierbei zunächst der eigentliche Antrag auf einen Wohnberechtigungs­schein. Einen Vordruck erhalten Sie entweder beim zuständigen Amt oder Sie können Ihn auf der Homepage der betreffenden Stadtverwaltung herunterladen.

In diesem Antrag müssen Sie unterschiedliche Angaben machen. Zunächst ist einzutragen, welche Personen die künftige Wohnung beziehen wollen. Hierbei sind die vollständigen Namen, das Geburtsdatum, der Familienstand, das Verwandtschaftsver­hältnis sowie die Staatsangehörigkeit zu nennen. Des Weiteren ist anzugeben, ob die Personen eigene Einkünfte erzielen.

Im Anschluss ist Ihre derzeitige Wohnanschrift einzutragen. Des Weiteren müssen Sie nähere Angaben zu Ihrer momentanen Wohnsituation machen. Zu den zu vermerkenden Informationen gehören unter anderem die Wohnungsgröße und die Anzahl der Zimmer.

Sollen Personen, die im Moment nicht in Ihrem Haushalt wohnen, in die neue Wohnung aufgenommen werden, müssen auch nähere Informationen zu deren derzeitiger Wohnsituation eingetragen werden.

Sind Sie schwerbehindert, ist dies zusätzlich zu vermerken. Möchten Sie zusätzlich einen dringenden Wohnbedarf anmelden, ist dies im Anschluss näher auszuführen. In einem nächsten Schritt haben Sie häufig die Möglichkeit, Wünsche zur künftigen Wohnung zu machen – beispielsweise, ob ein Aufzug erforderlich ist. Sie können des Weiteren maximal sechs Verwaltungsbezirke bzw. Ortsteile nennen, in denen Sie gerne wohnen würden.

Möchten Sie einen zusätzlichen Raumbedarf anmelden, sind die Gründe hierfür ebenso zu vermerken. Im Anschluss müssen Sie angeben, ob Sie oder eine andere der genannten Personen in den letzten zwölf Monaten einen Wohnberechtigungsschein beantragt haben. Ist dies der Fall, ist der betreffende WBS dem Antrag beizufügen.

Zuletzt sind alle im Antrag für den Wohnberechtigungsschein aufgeführten Personen, die volljährig sind, dazu verpflichtet, diesen zu unterschreiben.

Werden beim WBS-Antrag Gebühren fällig?

Ob Verwaltungsgebühren dafür verlangt werden, wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein beantragen, hängt von der zuständigen Behörde ab. In Berlin ist die Antragstellung beispielsweise kostenlos, während in Recklinghausen Gebühren von 20 Euro erhoben werden. In Hamburg wird die Höhe je nach Einzelfall festgelegt und beträgt zwischen 9 und 20 Euro (Stand Januar 2023).

Welche weiteren Unterlagen müssen Sie für den Wohnberechtigungsschein einreichen?

Für den Umzug in eine Sozialwohnung ist in der Regel ein WBS erforderlich.
Für den Umzug in eine Sozialwohnung ist in der Regel ein WBS erforderlich.

Zusätzlich müssen Sie noch andere Unterlagen einreichen, wenn Sie einen WBS beantragen möchten. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die sogenannte Einkommenserklärung. Diese ist nicht nur vom Antragsteller vorzulegen, sondern auch von allen weiteren haushaltszugehörigen Personen, die über ein eigenes Einkommen verfügen.

Unter anderem ist das jeweilige Brutto-Gesamteinkommen der vergangenen zwölf Monate einzutragen. Des Weiteren ist anzugeben, aus welchen Einkunftsarten sich diese Summe zusammensetzt. Können Sie abschätzen, dass sich das Einkommen im nächsten Jahr erhöhen oder verringern wird, ist auch dies inklusive einer Begründung zu vermerken.

Zuletzt müssen Sie noch angeben, ob Sie Steuern vom Einkommen sowie Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung entrichten. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie abschließend, dass Ihre Angaben richtig und vollständig sind.

Zusätzlich zum Antragsformular und der Einkommenserklärung sind in der Regel noch weitere Unterlagen erforderlich, wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein in einer Stadt beantragen. Arbeitnehmer müssen beispielsweise eine vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene Einkommensbescheinigung vorlegen. Sind Sie verheiratet, ist eine Kopie der Heiratsurkunde einzureichen. Und wenn Sie Kinder haben, sind außerdem die Geburtsurkunden in Kopie bei der Antragstellung vorzulegen.

Bedenken Sie, dass je nach Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich sind, wenn Sie den Antrag für einen Wohnberechtigungsschein stellen. Schwangere müssen beispielsweise der Mutterpass und Schwerbehinderte ihren Schwerbehinderten­ausweis vorlegen. Aus diesem Grund lohnt es sich, wenn Sie sich im Vorhinein telefonisch bei der zuständigen Behörde erkundigen. Nur wenn Sie alle Dokumente zeitnah vorlegen können, ist die rasche Bearbeitung Ihres Anliegens gewährleistet.

Quellen und weiterführende Links

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Meike Z.

Seit 2016 unterstützt Meike das Redaktionsteam von arbeitslosenselbsthilfe.org. Zu ihren Themenschwerpunkten zählen unter anderem das Arbeitslosengeld 1, das Bürgergeld und die Grundsicherung.

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17 Gedanken zu „Wohnberechtigungsschein – Wozu ist der WBS erforderlich?

  1. Bona

    Hallo !
    ein Rentner und seine Frau und ihre arbeitssuchende Tochter ( also ein Rentner und 2 Hartz4 Empfänger ), sie wohnen derzeit in Berlin und wollen nach Mannheim. Für die Wohnung in Mannheim braucht man eine WBS um die Bewerbung zu berücksichtigen. Habn sie Amspruch auf WBS ?

    MfG

  2. Nicholas

    Hallo bekomme ich als hartz 4 Empfänger auch einen wbs

  3. Tim

    Guten Tag !
    Ich habe jetzt nach stundenlanger Suche im Netz ein Frage zum WBS:

    „Die Ausübung des Berufes zur Sicherung der finanziellen Existenz ist nur in der Wohnung in einem separaten Wohnraum möglich.“

    Was bedeutet das in der Praxis ? Gibt es dafür irgendeine Definition ? Nach welchen Kriterien wird da was Entschieden ? Ich benötige einen WBS für Wohnen+Arbeitszimmer aus gesundheitlichen Gründen : Antrag wurde abgelehnt bzw. nicht beachtet, und nach der sehr langen Wartezeit erhielt ich einen WBS für 1 Zimmer. Hilft mir eigentlich nicht wirklich.
    Habt Ihr einen Ansatz für einen erfolgreichen Antrag ?

  4. Ilija

    Hallo,

    ich habe in die letzten 12 Monaten 1300 brutto im Monat verdient. Zusätzlich habe ich Alg 2 in Höhe von 220 Euro bekommen. Im Dezember wurde ich aus betriebsbedingte Gründen gekündigt. Im Dezember habe ich ein Antrag auf WBS gestellt. Ich wohne in einem Möbilierten Apartment 10 m2. Vor einigen Tagen habe ich eine Wohnung gefunden (WBS). Wäre es möglich das ich den Schein bekomme? Die Kündigung und alle weiteren Unterlagen habe ich abgegeben. Die Einkommen sind aber in die letzten 12 Monaten über 1200 🙁

    Lg, Ilija

  5. Lars

    Hallo,

    ich bin vor einigen Jahren in eine B-Schein Wohnung gezogen. Nächstes Jahr soll ich befördert werden und würde dann über der Einkommensgrenze liegen.

    Muss ich dann aus der Wohnung ausziehen?

    Mir gefällt es hier sehr gut und ich würde nur sehr ungern umziehen.

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Lars,

      das können wir leider nicht beurteilen.

      Das Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  6. Christian

    Hallo, Ich suche mit meiner australischen Freundin eine Wohnung in Berlin. Wir sind beide Studenten und daher auch Geringverdiener. Wir können uns leider nur eine Wohnung mit WBS leisten. Für mich ist es kein Problem einen Schein zu bekommen, jedoch sieht es für meine Freundin anders aus, da sie als Ausländer keinen Anspruch auf einen WBS-Schein hat.
    Besteht eine Mõglichkeit trotzdem eine 2-Raum-Wohnung in einer WBS-Wohnung zu finden?

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Christian,

      das können wir leider nicht beurteilen, da das vom Einzelfall abhängen kann. Erkundigen Sie sich am besten direkt bei Ihrem Bezirks- bzw. Bürgeramt.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

  7. Stefanie

    Guten Tag.
    Leider ist für mich, trotz der wirklich ausführlichen und verständlichen Formulierung, noch immer nicht ersichtlich, ob es auch möglich ist, dass zwei und mehr Menschen, die nicht miteinander verwandt sind und auch KEINE Form von intimer Beziehung führen, mit einem WBS eine Wohn-Gemeinschaft gründen können oder eben nicht.
    Ich finde leider auch nichts aktuelles im Internet was nicht von vor 2010 ist (…) oder sich auf Studenten oder Ausländische Mitbürger bezieht.
    Ich hoffe Ihr könnt mir helfen – Danke schon mal.

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Stefanie,

      das ist grundsätzlich möglich, wenn die Miete für beide in einem angemessenen Rahmen liegt.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

    2. Michael

      Erst einmal muß der Vermieter damit einverstanden sein, das diese Wohnung dann – vorausgesetzt beide möglichen Mieter erfüllen die Rahmenbedingungen – eine WG daraus gebildet werden darf. Ein weiteres Problem ist dann der Mietvertrag, denn wer ist jetzt der Hauptmieter, wer nicht. Oder wird für jeden ein eigener Vertrag gemacht..?!
      Bist Du Hauptmieter und der Mitbewohner verschwindet heute auf morgen bei ein Nacht- und Nebelaktion, zahlst du die ganze Wohnung alleine. Dann aber ist womöglich diese Wohnung für eine Einzelperson zu groß…
      Se wissen worauf ich hinaus will?!

  8. Karola B.

    Ich bin vom Amtsarzt im Moment als NICHT
    ERWERBSFÄHIG ERKLÄRT WORDEN.
    Ich soll aus meiner 78.8qm Wohnung ausziehen. Wohne hier mit meinem jüngeren Sohn, der ältere musste wegen psychischen Problemen ausziehen. Was für mich über eine längere Zeit eine große Belastung war.
    Ich bin im Moment durch meinen gesundheitlichen Zustand – Schwere Kniearthrose beiderseits (knietep )Wirbelseulensyndrom plus konische Ichialogie
    auch psychologisch sehr angekratzt. Soll jetzt auch noch in eine kleinere 60qm Whg ziehen.
    Obwohl die Mieten das meist aufs gleiche kommen und wenn mal ein paar etwas günstiger sin dann im 3.oder 4.Stock oder ca. DACHWOHNUNG .
    JETZT
    SOLL ICH DAUERND DOKUMENTATIONEN ÜBER DEN SUCH VORGANG MACHEN.
    ICH BIN NOCH KRANK GESCHRIEBEN UND SOLL ALL DIES TROTZDEM MACHEN.
    HAB X- E- MAILS UND SHOTSCREENS ALS BEWEIS.ICH MUß NOCH SCHAFFEN DAS AUSZUDRUCKEN ZU KÖNNEN. ( BEWEIS )
    WOLLTE ICH HEUTE ÜBER AQA MACHEN,
    hatten aber Probleme mit deren System. E-Mails konnten nicht weitergeleitet werden .
    Ich brauch die unbedingt als Beweis für meine Anwältin .Ich bin im Moment nicht in der Lage umzuziehen, und schon gar nicht wenn es keine Erdgeschosswohnung ist. Jetzt wollen sie noch meine Miete kürzen ca. 80 €.
    Dann hätte ich fast den ganzen Monat kein Geld mehr zum Leben da Krankengeld und Kindergeld als vorrangige Leistung immer gleich abgezogen wird. Die Miete kostet 761.40€ und ich würde dann erst nur 680,-€ bekommen. Da könnte ich nicht mal die Miete ganz davon bezahlen. Außerdem ist in dieser Miete eine höhere Umlage berechnet -mund. 50€ MEHR, da diese Berechnung noch aus dem Jahr zuvor stammte ( 3 Pers. )
    Ich wohne schon 25 Jahre hier.
    SOLL ICH JETZT OBDACHLOS WERDEN?
    ALLE WOHNUNGEN DIE WENIGER QM HATTEN KOSTEN MEIST GENAU SO VIEL.
    NUR DACHWOHNUNGEN ODER 3.U.4. STOCK
    WURDEN ETWAS GÜNSTIGER ANGEBOTEN ( GEHT NICHT WEGEN GEHBEHINDERUNG )

    1. arbeitslosenselbsthilfe.org

      Hallo Karola,

      in diesem Fall können Wohnungsgesellschaften oder Internetportale bei der Wohnungssuche helfen. Dort können Sie angeben, dass Sie eine Wohnung im Erdgeschoss oder mit Aufzug benötigen. Aber auch dann ist nicht sichergestellt, dass Sie zusätzliche Kosten aufbringen müssen, wenn die Miete nicht angemessen ist. Den übrigen Betrag müssen Sie in diesem Fall selbst tragen.

      Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

      1. Michael

        Das die Wartelisten bei den Wohnungsbaugesellschaften ellenlang sind, wissen Sie?!
        Das private Wohnungsbaugesellschaften ALG II Bezieher / Bezieher von Grundsicherung nicht als Mieter haben wollen, ist Ihnen auch klar?
        Die Sache mit der angemessenen Miete ist da so eine Sache, denn es geht überhaupt nicht um die Miete als solche, sondern nur darum das die m² nicht „zu hoch“ ist. Ein gutes Beispiel hat sich in meiner Stadt (eine kleine Großstadt im Norden Niedersachsens mit 170 Tds. Einwohnern; davon ca. 16700 Studenten) herumgesprochen. Dort wurde einem ALG II Bezieher der Umzug „nahegelegt“ (Erpressung klingt so negativ) und der Betroffene hatte eine kleine Wohnung bekommen: der m²-Preis belief sich auf 28 € – in Worten >Achtundzwanzig<, die anstandslos bezahlt worden sein. Diese "Wohnung" war eigentlich nur ein klitzekleines Zimmer von knapp über 20 m², das man wohl eher als Wohnklo mit Kochgelegenheit bezeichnen sollte.
        Es geht also ganz und gar nicht um die Mietkosten, sondern nur und ausschließlich um die Größe der Wohnungen. Das der Zwangsumzug letzten Endes mehr kostet als z.B. eine minimale Erhöhung der Miete, scheint bei den Jobcentern/Sozialämtern nicht so in Berechnungen einzufließen.

        1. arbeitslosenselbsthilfe.org

          Hallo Michael,

          regionale Unterschiede sind nicht auszuschließen. Die vielerorts herrschende, schwierige Wohnungssituation ist uns bekannt, allerdings können wir diesbezüglich leider keinen konkreteren Rat erteilen. Sollte Sie oder andere User gute Vorschläge haben, teilen wir diese gerne.

          Ihr Team von arbeitslosenselbsthilfe.org

        2. Kerstin W.

          Hallo Michael , genau so ist es denen ist scheiß egal ob du die Miete nicht zahlen kannst und keine Wohnung findest . Mir gehts grade genaus o meine Wohnung ist um ein Zimmer (12 qm ) zu groß wobei der Mietpreis neidrig ist es geht hier um 100euro wo das Amt sich nun weigert zu bezahlen und zwingen mich in eine kleinere Wohnung zu ziehen obwohl sich der Mietpreis nicht viel verringern würde durch die explodierten Mietpreise . Meldung beim Wohnungsamt 1700 Bewerber vor mir , also d.h. eine kleinere Wohnung zu bekommen in den nächsten Jahren gleich 0
          ZUM KOTZEN !

          1. Michael

            Bei der ganzen Sache gibt es noch ein Problem, nämlich die „angemessene Miete“ als solche. Beim Jobcenter versteht man z.B. nicht, das nach einer energetischen Sanierung (z.B. neue Senster mit Wärmeschutzverglasung) die Baukosten mit 11% jährlich auf den Mieter umgelegt werden darf (und auch gemacht wird). Rein rechtlich gesehen ist das k e i n e Mieterhöhung!
            Bei den Jobcentern begreift man das offenbar nicht oder will es nicht begreifen, was denn nun dahingehend in Gesetzen festgelegt ist. Ähnliches gilt auch bei den Mieterhöhungen, wobei Vermieter binnen 3 Jahren um bis zu 20% erhöhen dürfen – und es auch machen. Ich kenne niemanden, der binnen 3 Jahren 20% netto mehr verdienen würde.
            Hier bei uns hat eine Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft z.B. derzeit keine Wohnungen für Einzelpersonen um die 50m². Es gibt einfach keine Wohnungen mehr, die tatsächlich im Rahmen des Einkommens noch als Bezahlbar gelten können; dazu kommen mittlerweile monatliche Abschlagszahlungen für die Betriebskosten, die dann fix bei 200,- € und höher liegen. Oder deutlicher ausgedrückt: Hat man eine Wohnung von sagen wir 50m² als Einzelperson, die Miete würde kalt (ohne Betriebskostenabschlag, ohne Strom und Gas) sagen wir mal 470,- € kosten, dazu würden 200,- € Betriebskostenabschlag monatlich fällig, kämen wir auf eine Miete von 670,-€. Die Miete wäre zu hoch; aber nur die Miete nicht aber die Betriebskostenpauschale! Würd die Kltmiete bei 430,-€ kalt liegen, wäre es wieder in Ordnung, selbst wenn jetzt die Betriebskostenpauschale bei 240,-€ liegen würde. Die Höhe der Gesamtsumme würde zwar wieder bei 670,-€ liegen, wäre aber aufgrund der niedrigeren Kaltmiete in Ordnung.
            Da muß man sich doch tatsächlich fragen, was mit diesen Leuten nicht stimmt…
            Wer im übrigen im Haus einen Fahrstuhl hat, kann alleine schon dafür mit 100,-€ und mehr monatlich zahlen. Drollig ist dabei, das man es auch zahlen muss wenn man im Erdgeschoss wohnt.
            Und was die Wartelisten angeht, die man bei der Stadt oder Wohnungsbaugesellschaften hat, haben die kein absehbares Ende; auch das begreift man entweder nicht oder will es einfach nicht…beides zeugt nicht gerade von Emphatie und Verstand.

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