Das Wichtigste zum zumutbaren Arbeitsweg in Kürze
Allgemein ist ein Arbeitweg bei einer Strecke von 180 Kilometern noch zumutbar. Dabei handelt es sich jedoch nur um einen Richtwert. Weitere Infos dazu finden Sie hier.
Ist beispielsweise die Erziehung der Kinder oder die Pflege eines Angehörigen aufgrund des Arbeitsweges nicht mehr möglich, ist dieser nicht mehr zumutbar.
In diesem Fall können Sanktionen durch das Jobcenter gegen Sie ausgesprochen werden. Diese führen dann zu einer Kürzung vom Bürgergeld-Regelsatz.
Inhalt
Gibt es Regeln zur Zumutbarkeit des Arbeitsweges?
Eine zumutbare Entfernung zum Arbeitsplatz: Dies wünscht sich wohl jeder Arbeitnehmer. Gerade in Großstädten kann der Arbeitsweg mitunter jeweils über eine Stunde für die An- und Abreise in Anspruch nehmen. Doch wie stellt sich die Situation für Bürgergeld-Empfänger dar? Wir wird hier die zumutbare Fahrzeit zum Arbeitsplatz bewertet?
In unserem Ratgeber werden wir auf diese Fragen eingehen und erklären, welche gesetzlichen Bestimmungen gelten und anzuwenden sind. Außerdem erfahren Sie, wann zumutbare Pendelzeiten gegeben sind und in welchen Fällen Arbeitslose ein Stellenangebot ablehnen können, ohne Sanktionen fürchten zu müssen.
Welcher Arbeitsweg ist zumutbar?
Für Beschäftigte liegt ein zumutbarer Arbeitsweg selbst dann noch vor, wenn sie eine Strecke von 180 Kilometern zurücklegen müssen. So entschied es das Landesarbeitsgericht Nürnberg in einem Urteil vom 04.11.2008 (AZ 6 Sa 225/08).
Im verhandelten Fall ging es um den Umzug einer Firma, durch den der Arbeitnehmer eine deutlich weitere Strecke zur Arbeit zurücklegen musste. Da allerdings keine nähergelegene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gegeben war, entschied das Gericht, dass eine zumutbare Entfernung zur Arbeit gegeben war.
Dabei handelt es sich allerdings nur um einen Richtwert. Bei der Frage, wann ein zumutbarer Weg zur Arbeit gegeben ist, müssen immer die individuellen Umstände des Einzelfalls einbezogen werden. Daher kann keine pauschale Aussage darüber getroffen werden, wann ein zumutbarer Arbeitsweg für den Arbeitnehmer nicht mehr gegeben ist.
Wieviel Fahrzeit zur Arbeit ist zumutbar?
Laut einem Urteil vom Landesarbeitsgericht in Nürnberg ist eine Strecke von 180 Kilometern als zumutbarer Arbeitsweg zu bezeichnen. Allerdings ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nicht eine nähergelegene Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer besteht.
Zumutbarer Arbeitsweg laut Arbeitsamt bei Bürgergeld-Bezug
Doch welche Regelungen gelten für Hilfebedürftige, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) empfangen? Grundsätzlich ist hier zwischen den Empfängern von Bürgergeld und ALG I zu unterscheiden. Für erstere gilt § 10 SGB II und für letztere gelten die Bestimmungen aus § 140 SGB III.
Diese besagen, in Bezug darauf, ob ein zumutbarer Arbeitsweg vorliegt, Folgendes:
- Wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte unverhältnismäßig lang sind, handelt es sich um eine nicht zumutbare Wegstrecke zur Arbeit.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pendelzeit ab mehr als zweieinhalb Stunden als unverhältnismäßig anzusehen.
- Ein zumutbarer Arbeitsweg ist zudem nicht gegeben, wenn die Pendelzeit mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden pro Tag beträgt.
- Allerdings: Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab.
Auch ein Umzug in die Nähe der Arbeitsstelle ist dann zumutbar, wenn diesem kein wichtiger Grund entgegensteht. Als solcher können beispielsweise familiäre Verpflichtungen gelten.
Unzumutbarer Arbeitsweg: Gründe, eine Stelle ablehnen zu dürfen
In Bezug auf die Zumutbarkeit vom Arbeitsweg laut SGB gilt für Bürgergeld-Beziehende, dass eine weitere Entfernung vom Arbeitsort gegenüber der früheren Stelle kein Grund für die Verweigerung des Arbeitsplatzes ist.
Nach § 10 SGB II bestehen allerdings triftige Gründe, in denen die Annahme der Stelle verweigert werden kann, ohne das Sanktionen zu befürchten sind. Absatz 1 besagt dazu:
Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde […],
4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Bei diesen Punkten handelt es sich um individuelle Umstände, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Bevor Sie also ein Jobangebot ablehnen, sollten Sie Rücksprache mit Ihrem Sachbearbeiter halten und Ihre Gründe für die Ablehnung nachvollziehbar darlegen.
Ein nicht zumutbarer Arbeitsweg kann beispielsweise dann vorliegen, wenn dadurch die Erziehung der Kinder oder die Pflege eines Angehörigen nicht mehr gewährleistet ist.
Was passiert, wenn Sie eine Stelle trotz Zumutbarkeit vom Arbeitsweg ablehnen?
In § 31 SGB II sind einige Sanktionen für Arbeitslose aufgeführt, die zum Tragen kommen, wenn diese ihre Pflichten verletzen.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Betroffene weigert, eine zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen.
Wird eine Sanktion ausgesprochen, mindert sich der Regelsatz des Bürgergeld-Beziehenden.
Es ist noch zu erwähnen, das bei der Entfernung und der Pendelzeit das wirtschaftlichste Mittel, so es zu Verfügung steht, zur Feststellung der Zumutbarkeit herangezogen wird. So ist in der Regel der öffentliche Verkehr der Vergleichswert. Bei Kraftfahrzeugen werden in der Regel die normalen Routenrechner der gängigsten Onlinekartendienste herangezogen. Dabei müssen längerfristige Wegesperrungen belegt werden, da die Jobcenter das von selber (natürlich…) nicht recherchieren. Da es dafür kein einheitliches Vorgehen gibt, zumindest ist mir ein solches nicht bekannt, reicht die Einwendung, über die Wegesperrung und den daraus resultierenden längeren Umweg eigentlich aus. Dann müsste das Jobcenter oder die AfA durch Eingliederungsvereinbarung einen Lösungsweg einschlagen, wenn es denn einen geben sollte. Ich möchte noch erwähnen, dass allein eine KFZ-Versicherung zu haben noch nicht heißt, dass man bereit ist auch zu fahren oder das es einem zugemutet werden kann, da eine KFZ-Versicherung auch dann Pflicht ist, wenn man das Auto auf öffentlichen Land parkt (nur beim Parken auf dem eigenen Grundstück oder auf dem, einer anderen Person entfällt die Pflicht). Ein Führerschein verpflichtet einen Menschen nicht, ein Auto oder ein anderes Kraftfahrzeug zu nutzen. Gründe muss man dafür nicht angeben, es liegt in der Persönlichkeitsentfaltung eines jeden. Öffentliche Verkehrsmittel müssen aber benutzt werden, wenn ein anderer Transportmittel nicht zur Verfügung stehen sollte. Da aber für die Sozialgerichte oftmals die Grundrechte weniger wiegen als die Rechte des SGB’s, sollte man darauf achten, eine Ablehnung gegenüber das Autofahren zu begründen. So kann man sich gegen Vermittlungsangebote in das ländliche Umland wehren, die immer mit reichlich Arbeitsweg -und Zeit verbunden sind. Man sollte nur nicht mit Auto dann zum Gericht oder zum Jobcenter fahren (da glauben die Richter dann der Aussage eines Jobcenter-Mitarbeiters mehr als der, eines Bürgers).