Das Arbeitslosengeld 1 hilft Personen dabei, die erste Zeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zu überbrücken. In dieser Zeit müssen Leistungsempfänger jedoch gewisse Regeln befolgen. Hierzu gehört es unter anderem, dass sie sich um eine neue Stelle bemühen und sich entsprechend bewerben. Kommen sie ihren Pflichten nicht nach, droht eine Sperrzeit. In diesem Zeitraum wird kein ALG 1 ausgezahlt, außerdem verringert sich die Bezugsdauer. Wie verhält es sich in diesem Zusammenhang, wenn ein Arbeitslosengeld-1-Empfänger mehrere Stellenangebote abgelehnt hat: Werden die Sperrzeiten dann aufaddiert?
Wichtige Entscheidung des Bundessozialgerichts
Ein Beikoch aus Sachsen war arbeitslos geworden und bezog ALG 1. Er erhielt nach etwa fünf Monaten zwei Stellenangebote, einen Tag später kam noch ein weiteres hinzu. Die ersten beiden bezogen sich auf Stellen, die weiter von seinem Wohnort entfernt waren, nämlich im Schwarzwald und im Oberallgäu. Das letzte Angebot verwies auf einen Arbeitsplatz in seiner Nähe.
Innerhalb der nächsten neun Wochen bewarb sich der Betroffene jedoch auf keine dieser Stellen. Aufgrund dessen setzte das zuständige Arbeitsamt eine Sperrzeit von ganzen 21 Wochen an. Da er gleich mehrere Stellenangebote abgelehnt hatte, ging die Agentur für Arbeit von gleich drei aufeinanderfolgenden Pflichtverletzungen aus, die sich wie folgt addieren:
- Erste Pflichtverletzung: Drei Wochen
- Zweite Pflichtverletzung: Sechs Wochen
- Dritte Pflichtverletzung: Zwölf Wochen
Wann müssen Sie mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 1 rechnen?
Eine Sperrzeit beim ALG 1 kann aus unterschiedlichen Gründen verhängt werden. Je nach Schwere und Häufigkeit der Pflichtverletzung ist außerdem mit einer unterschiedlichen Dauer der Sperrfrist zu rechnen. Hier sind einige Beispiele:
- Meldeversäumnis: Eine Woche
- Unzureichende Bemühungen um eine Stelle: Zwei Wochen
- Abbrechen einer Eingliederungsmaßnahme bzw. Ablehnung einer Stelle bei der Jobsuche: Beim ersten Mal drei, beim zweiten Mal sechs, beim dritten Mal zwölf Wochen
- Arbeitlosigkeit, weil der Betroffene selbst gekündigt hat: Zwölf Wochen