Mit dem Bürgergeld wurde zum Januar 2023 auch die sogenannte Vertrauenszeit (auch als Karenzzeit bezeichnet) eingeführt. Diese soll gewährleisten, dass sich die Leistungsempfänger bei erstmaligem Bezug voll und ganz auf die Arbeitssuche konzentrieren können. Für welche Bereiche die Vertrauenszeit beim Bürgergeld-Bezug gilt, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Das Wichtigste zur Vertrauenszeit bei Bürgergeld-Bezug
Die Vertrauenszeit wurde für Bürgergeld-Empfänger eingeführt, damit diese sich voll und ganz auf die Suche nach einer neuen Arbeit konzentrieren können. Bei erstmaligem Bezug von Leistungen vom Jobcenter gelten besondere Regelungen bezüglich der angemessenen Miete und des Schonvermögens, wenn Sie das Bürgergeld beantragen.
Ja. Im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld gilt eine Karenzzeit. In diesem Zeitraum übernimmt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft in vollem Umfang. Heizkosten werden in angemessener Höhe anerkannt und übernommen.
Ein Schonvermögen in Höhe von 40.000 Euro (15.000 Euro pro weiterem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft) gilt im ersten Jahr des Leistungsbezugs.
Inhalt
Vertrauenszeit für Bürgergeld-Empfänger beim Vermögen
Wird ein Arbeitnehmer plötzlich arbeitslos, weil beispielsweise der Arbeitgeber insolvent ist, so hat der Betroffene in aller Regel erst einmal Anspruch auf das Arbeitslosengeld 1. Ist der Anspruchszeitraum abgelaufen, kann er Bürgergeld-Leistungen beim Jobcenter beantragen.
Um diese erhalten zu können, müssen potenzielle Leistungsempfänger bestimmte Voraussetzungen, wie eine Hilfsbedürftigkeit erfüllen. Das bedeutet auch, dass der Arbeitslose nicht über ein erhebliches Vermögen verfügen darf.
Allerdings gibt es mit dem im Januar 2023 eingeführten Bürgergeld nun die Vertrauenszeit. Es handelt sich dabei um einen Zeitraum, in welchem andere Vorgaben bezüglich des Schonvermögens gelten als nach der Karenzzeit.
In § 12 Absatz 3 Sozialgesetzbuch 2 (SGB 2) ist diesbezüglich folgendes definiert:
Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist.
Doch wann genau gilt ein Vermögen als erheblich? Innerhalb der Vertrauenszeit für Bürgergeld-Empfänger wird eine Grenze von 40.000 Euro angesetzt. Leben weitere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, so gilt ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Mitglied. Als Nachweis, dass kein erhebliches Vermögen vorliegt, reicht in der Regel eine Erklärung im Bürgergeld-Antrag aus.
Gut zu wissen: Anders als nach der Vertrauenszeit beim Bürgergeld, wird im ersten Jahr des Bezugs ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung bei der Bemessung vom Schonvermögen nicht berücksichtigt.
Vertrauenszeit für Bürgergeld-Empfänger bei der Miete
Erhalten Sie Leistungen vom Jobcenter, werden die Kosten der Unterkunft übernommen. Allerdings ist das nur der Fall, wenn diese auch angemessen sind. Doch auch bei diesem Grundsatz gab es durch die Einführung des Bürgergelds eine wesentliche Änderung: Bei erstmaligen Leistungsbezug gilt nun auch in diesem Bereich eine Karenzzeit.
In § 22 Absatz 1 SGB 2 heißt es diesbezüglich:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt.
Interessant: Als die Einführung des Bürgergeldes diskutiert wurde, stand auch eine Vertrauenszeit von zwei Jahren im Raum. Diese wurde dann allerdings auf Drängen der CDU/CSU auf ein Jahr verkürzt.