Prozesskostenhilfe: Muss eine Rückzahlung geleistet werden?

Das Wichtigste zur Rückzahlung der Prozesskostenhilfe in Kürze

Wann ist eine ratenweise Rückzahlung der PKH möglich?

Liegt Ihr einzusetzendes Einkommen bei mindestens 20 Euro, muss bei der Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung in Raten erfolgen.

Wie lange muss ich Prozesskostenhilfe zurückzahlen?

Maximal vier Jahre lang müssen Sie die Prozess- bzw. Gerichtskostenbeihilfe zurückzahlen. Danach wird die Restschuld erlassen.

Kann ich später noch zu einer sofortigen Rückzahlung verpflichtet werden?

Ja, verbessert sich Ihre finanzielle Lage stark, z. B. durch eine Erbschaft, müssen Sie die komplette Summe sofort zurückzahlen. Gleiches gilt, wenn die Bewilligung für die PKH nachträglich aufgehoben wird, weil Sie Ihren Pflichten nicht nachgekommen sind.

Die PKH ist nur ein Darlehen und muss unter Umständen zurückgezahlt werden

Prozesskostenhilfe: Eine Rückzahlung in Raten ist nötig, wenn die Leistung als Darlehen gewährt wird.
Prozesskostenhilfe: Eine Rückzahlung in Raten ist nötig, wenn die Leistung als Darlehen gewährt wird.

Die Prozesskostenhilfe (PKH) – auch als Gerichtskostenbeihilfe bekannt – unterstützt Menschen, die sich einen Anwalt und einen Prozess vor Gericht nicht leisten können. Diese Leistung stellt sicher, dass jeder Bürger vor Gericht für sein Recht einstehen kann – unabhängig von seinem Einkommen oder Vermögen.

Seit einer Reform, die im Januar 2014 in Kraft trat, wird diese Leistung in vielen Fällen nur noch als Darlehen gewährt. Doch wann genau wird bei der Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung in Raten gefordert? Und gibt es auch Fälle, in denen Sie den vollen Betrag der PKH zurückzahlen müssen?

Wann muss man die Prozesskostenhilfe zurückzahlen?

Sie müssen die PKH zurückzahlen, wenn Ihr einzusetzendes Einkommen 20 Euro übersteigt.
Sie müssen die PKH zurückzahlen, wenn Ihr einzusetzendes Einkommen 20 Euro übersteigt.

Damit Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, dürfen Ihre finanziellen Verhältnisse es Ihnen nicht erlauben, die Kosten für einen Anwalt und einen Prozess selbst zu zahlen. Um dies zu überprüfen, ermittelt das zuständige Gericht Ihr einzusetzendes Einkommen. Bei der Berechnung werden vom Bruttoeinkommen Steuern, Freibeträge und andere Kosten abgezogen.

Ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen von weniger als 20 Euro, werden die Prozesskosten komplett übernommen. Bei einem höheren Einkommen wird die Leistung jedoch nur als Darlehen gewährt. Dann wird für die Prozesskostenhilfe eine Rückzahlung in Raten vereinbart.

Nachdem die PKH bewilligt wurde, sind Sie dazu verpflichtet, dem Gericht jeden Umzug zu melden. Sie müssen außerdem eine Mitteilung machen, wenn sich Ihr Einkommen wesentlich – das heißt um mehr als 100 Euro im Monat – verbessert. Kommen Sie diesen Pflichten nicht nach, wird die Bewilligung zurückgezogen und Sie müssen die Kosten für Prozess und Anwalt selbst tragen.

Wie wird die Höhe der Raten für die PKH-Rückzahlung ermittelt?

Wie hoch fallen diese Raten aus? Bis zum Jahr 2013 wurde für die Ermittlung der Raten für die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung eine Tabelle herangezogen. Seit der Reform Anfang 2014 gilt diese jedoch nicht mehr.

Nun wird die Höhe der Raten für die Prozesskostenhilfe-Rückzahlung anhand einer Berechnung ermittelt. Es gilt Folgendes:

  • Bei einem einzusetzenden Einkommen von bis zu 600 Euro wird diese Summe durch zwei geteilt, anschließend erfolgt eine Abrundung auf volle Euro. Liegt das Einkommen also bei 300 Euro, beträgt die Rate 150 Euro.
  • Liegt das einzusetzende Einkommen bei mehr als 600 Euro, wird eine Rate von 300 Euro plus den Teil, der die 600 Euro übersteigt, festgelegt. Bei einem einzusetzenden Einkommen von 750 Euro würde die für die Prozesskostenhilfe angesetzte Rückzahlung also in monatlichen Raten von 450 Euro erfolgen.

Prozesskostenhilfe: Ist die Rückzahlung mit einer Frist verbunden?

Prozesskostenhilfe: Die Rückzahlung ist auf 48 Monatsraten beschränkt.
Prozesskostenhilfe: Die Rückzahlung ist auf 48 Monatsraten beschränkt.

Viele Personen möchten wissen, ob die für die Prozesskostenhilfe angesetzte Rückzahlung einer Verjährung unterliegt. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Sie maximal 48 Monate lang Raten abbezahlen müssen. Ist danach noch eine Restschuld übrig, wird diese erlassen.

Doch auch, wenn Sie bisher noch keine Ratenzahlungen leisten müssen, heißt das noch nicht, dass Sie in jedem Fall davon verschont bleiben. Bis zu 48 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung kann noch eine Überprüfung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durchgeführt werden.

Wird dabei festgestellt, dass Sie dazu in der Lage sind, Raten zu zahlen, kann das Gericht eine Rückzahlung fordern. Auch wenn sich Ihr Einkommen kurz vor Ablauf der 48 Monate wesentlich erhöht, müssen Sie daraufhin maximal vier Jahre lang Raten zahlen.
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Über den Autor

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Meike Z.

Seit 2016 unterstützt Meike das Redaktionsteam von arbeitslosenselbsthilfe.org. Zu ihren Themenschwerpunkten zählen unter anderem das Arbeitslosengeld 1, das Bürgergeld und die Grundsicherung.

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3 Gedanken zu „Prozesskostenhilfe: Muss eine Rückzahlung geleistet werden?

  1. Arno

    Hallo

    Ich bin in der Grundsicherung 424,00 Euro
    Ich hatte einen Prozess und habe Prozesskostenhilfe bezogen . Jetzt will das Gericht Raten von 80.- Euro
    Muss ich das Zahlen ? Es gibt doch einen Pfändungsschutz für Sozialhilfe ?
    Villeicht kann mir da jemand Auskunft geben !

    Danke !

  2. Marcin

    Guten Morgen, ich wollte wissen, wie ich Geld von einem Arbeitgeber zurückerhalten kann, der mich in den letzten zwei Wochen nicht bezahlt hat. Ich habe dort ungefähr 4 Monate lang in Schwarz gearbeitet. Es wurde immer pünktlich bezahlt. Als ich eröffnete, zahlte Gewerbe mir die letzten zwei Wochen nicht. Ich bin polnischer Staatsbürger und wohne derzeit in meinem Land

  3. Matra

    Meine Schwester wurde Ende 2017 geschieden.Damals wurden die Gerichtskosten übernommen.Sie bekam durch die Scheidung von ihrem EX-Ehemann einen Zugewinn von 15000 €,die durch Privatschulden an Freunde wieder flöten gingen.Heute nach einem Jahr hatte sie einen Brief vom Amtsgericht bekommen,zwecks Auflistung ihrer finanzieller Verhältnisse.Sie ist inzwischen wieder verheiratet,hat keinen Job,bekommt kein ALG. Meine Frage: Muß sie den Zugewinn(15000)angeben,wenn ja,kann dann das Amtsgericht von ihr eine Anzahlung anfordern wegen dem Zugewinn,der ja nicht mehr vorhanden ist?

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